RS Vwgh 2022/4/7 Ro 2021/13/0009

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §262 Abs1
BAO §262 Abs3
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/13/0041 E 25. Februar 2022 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 262 Abs. 3 BAO ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem VwG vorzulegen, wenn in der Bescheidbeschwerde "lediglich" die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden in der Bescheidbeschwerde auch andere Gründe für das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit geltend gemacht, kommt die Ausnahme von der Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung somit nicht zum Tragen.Gemäß Paragraph 262, Absatz 3, BAO ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem VwG vorzulegen, wenn in der Bescheidbeschwerde "lediglich" die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden in der Bescheidbeschwerde auch andere Gründe für das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit geltend gemacht, kommt die Ausnahme von der Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung somit nicht zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130009.J01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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