RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2021/13/0124

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs3
BAO §188
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0095 B 13. November 2019 RS 2 (hier betreffend einen zurückweisenden Beschluss des BFG)

Stammrechtssatz

Gemäß § 101 Abs 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Mangels eines derartigen Hinweises in der angefochtenen Erledigung ist im vorliegenden Fall die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO gegenüber den Gesellschaftern, denen Einkünfte zugerechnet werden sollen, nicht eingetreten. Die - als Erkenntnis intendierte - Erledigung erlangte damit im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägte Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. z.B. VwGH 12.9.1996, 96/15/0161; 19.12.2002, 99/15/0051; 30.1.2013, 2009/13/0027; 3.9.2019, Ra 2019/15/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130124.L06

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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