RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2021/04/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs7 idF 2008/I/042
VwRallg
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Durch das Abstellen auf den "betreffenden" Rechtsträger in § 13 Abs. 7 erster Satz GewO 1994 wird zum Ausdruck gebracht, dass sich der Einfluss der natürlichen Person auf den Rechtsträger beziehen muss, hinsichtlich dessen der Gewerbeausschlussgrund geprüft wird. Hinweise darauf, dass ein derartiger maßgebender Einfluss nicht im Wege eines (gleichsam dazwischen geschalteten) weiteren Rechtsträgers, sondern nur unmittelbar ausgeübt werden kann, ergeben sich daraus nicht. Auch in den Erläuterungen zur insoweit maßgeblichen Novelle BGBl. I Nr. 42/2008 (IA 549/A BlgNR 23. GP 32) heißt es dazu nur, dass der bisherige Regelungsinhalt deutlicher zum Ausdruck gebracht werden soll. Anhaltspunkte für die Annahme eines inhaltlich geänderten Verständnisses zum Vorliegen eines maßgebenden Einflusses finden sich darin nicht.Durch das Abstellen auf den "betreffenden" Rechtsträger in Paragraph 13, Absatz 7, erster Satz GewO 1994 wird zum Ausdruck gebracht, dass sich der Einfluss der natürlichen Person auf den Rechtsträger beziehen muss, hinsichtlich dessen der Gewerbeausschlussgrund geprüft wird. Hinweise darauf, dass ein derartiger maßgebender Einfluss nicht im Wege eines (gleichsam dazwischen geschalteten) weiteren Rechtsträgers, sondern nur unmittelbar ausgeübt werden kann, ergeben sich daraus nicht. Auch in den Erläuterungen zur insoweit maßgeblichen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008, (IA 549/A BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 32) heißt es dazu nur, dass der bisherige Regelungsinhalt deutlicher zum Ausdruck gebracht werden soll. Anhaltspunkte für die Annahme eines inhaltlich geänderten Verständnisses zum Vorliegen eines maßgebenden Einflusses finden sich darin nicht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040125.L04

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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