RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2021/04/0125

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs5
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §91 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Die Wortfolge "maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte" findet sich neben dem § 13 Abs. 7 GewO 1994 auch noch in weiteren vergleichbaren Regelungen wie etwa in § 13 Abs. 5 oder in § 91 Abs. 2 GewO 1994. Anhaltspunkte dafür, dass diesen Bestimmungen jeweils ein unterschiedliches Verständnis vom Vorliegen eines maßgebenden Einflusses zukommen soll, sind nicht ersichtlich, weshalb Aussagen des VwGH zu den genannten anderen Bestimmungen auch für die Regelung des § 13 Abs. 7 GewO 1994 maßgeblich sind.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040125.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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