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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/22/0070 B 9. September 2020 RS 1Stammrechtssatz
Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Minderjährigkeit eines Kindes für die Bejahung der Eigenschaft als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. des VwG vorliegen muss, wird vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 16. Juli 2020, B.M.M. et al., C-133/19, C-136/19 und C-137/19, nicht mehr aufrecht erhalten. Demnach ist bei der Beurteilung der Minderjährigkeit eines Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2017/22/0021).Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Minderjährigkeit eines Kindes für die Bejahung der Eigenschaft als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. des VwG vorliegen muss, wird vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 16. Juli 2020, B.M.M. et al., C-133/19, C-136/19 und C-137/19, nicht mehr aufrecht erhalten. Demnach ist bei der Beurteilung der Minderjährigkeit eines Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen vergleiche VwGH 9.9.2020, Ra 2017/22/0021).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0133 Belgischer Staat VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020220169.L02Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022