RS Vwgh 2022/4/11 Ra 2020/02/0166

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Veröffentlicht am 11.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0167
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
Ra 2021/03/0328 E 27.06.2022 RS 1;
(RIS: abwh)

Rechtssatz

Mit der Anführung einer konkreten Bestimmung mit dem Zusatz "idgF" wird dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstellen der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafsanktionsnorm nicht Rechnung getragen (vgl. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013; VwGH 26.4.1995, 92/07/0175). Obwohl das VwG verpflichtet gewesen wäre, den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses in seinem Abspruch zu ergänzen, wenn dieser unvollständig ist, hat es durch die Abweisung der Beschwerden die Spruchpunkte der bei ihm in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisse unverändert übernommen (vgl. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013). Vor diesem Hintergrund hat das VwG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Schlagworte

Allgemein Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020166.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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