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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Sollte der minderjährige Fremde inzwischen ein Recht auf Erteilung eines (vorrangigen) Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 haben (in Betracht käme naheliegend eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler) wäre der Antrag auf Erteilung eines (subsidiären) Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht mehr zulässig (vgl. § 58 Abs. 9 AsylG 2005; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0389).Sollte der minderjährige Fremde inzwischen ein Recht auf Erteilung eines (vorrangigen) Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 haben (in Betracht käme naheliegend eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler) wäre der Antrag auf Erteilung eines (subsidiären) Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht mehr zulässig vergleiche Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0389).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018220007.J04Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022