RS Vwgh 2022/4/14 Ra 2022/14/0082

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Veröffentlicht am 14.04.2022
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/14/0083
Ra 2022/14/0084
Ra 2022/14/0085
Ra 2022/14/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0428 E 28. Jänner 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. zu § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN).Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen vergleiche zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140082.L02

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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