RS Vwgh 2022/4/19 Ra 2022/02/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

AuskunftspflichtG 1987
B-VG Art135 Abs1
B-VG Art135 Abs2
B-VG Art83 Abs2
BVwGG 2014 §15 Abs1 Z2 idF 2019/I/044
BVwGG 2014 §6
BVwGG 2014 §7
FMABG 2001 §22 Abs2a
Geschäftsverteilung BVwG Anl1
Geschäftsverteilung BVwG Anl2
Geschäftsverteilung BVwG §20 Abs2
Geschäftsverteilung BVwG §20 Abs3
Geschäftsverteilung BVwG §21
Geschäftsverteilung BVwG §6 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwRallg

Rechtssatz

Über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde (ausgenommen bestimmter Verwaltungsstrafverfahren) entscheidet das BVwG gemäß § 6 BVwGG 2014 iVm § 22 Abs. 2a FMABG 2001 durch Senat (siehe VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0159). Die Zusammensetzung der Senate richtet sich gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 BVwGG 2014 nach der Geschäftsverteilung. Die Zuteilung einer Beschwerdesache an eine Gerichtsabteilung ergibt sich aus den in der ANLAGE 1 zur Geschäftsverteilung 2020 (GV) festgeschriebenen Rechtsbereichen und Zuweisungsgruppen. Die gemäß ANLAGE 2 zur GV in das Geschäftsgebiet der Kammer W ("Wirtschaft") fallende Zuweisungsgruppe "Finanzmarktaufsicht" ("FMA") enthält eine Auflistung einer Reihe von Rechtsgebieten und Rechtsgrundlagen (Rechtsvorschriften), welche von dieser Zuweisungsgruppe umfasst sind; darin als letzten Punkt "Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen". Der Zuweisungsgruppe "FMA" unterfallen somit sämtliche Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde ungeachtet des Materiengesetzes, auf das sich die Finanzmarktaufsichtsbehörde gestützt hat. Dieses sich aus dem klaren Wortlaut ergebende Verständnis wird auch dadurch bestätigt, dass in der (im vorliegenden Fall noch nicht in Geltung stehenden) Geschäftsverteilung für das Jahr 2022 offenbar eine Änderung in der Zuweisungsgruppe "FMA" vorgenommen wurde, indem nunmehr Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde, welche das Auskunftspflichtgesetz betreffen, explizit ausgenommen wurden ("sowie Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, ausgenommen sind hierbei Beschwerden nach dem Auskunftspflichtgesetz"). Da laut GV Beschwerden gegen jegliche Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund derer der jeweilige Bescheid von der Finanzmarktaufsichtsbehörde erlassen wurde, unter die Zuweisungsgruppe "FMA" fallen, sind Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde in Angelegenheiten des Auskunftspflichtgesetzes auch von dieser Zuweisungsgruppe mitumfasst.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020021.L04

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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