RS Vwgh 2022/4/19 Ra 2021/02/0251

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Veröffentlicht am 19.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
AVG §8
BWG 1993 §70 Abs2 idF 2015/I/117
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Der in § 70 Abs. 2 BWG 1993 als Schutzzweck genannte Gläubigerschutz ist im Sinn eines kollektiven Gläubigerschutzes zu verstehen und meint die Gesamtheit der Bankkunden. Daher lassen sich für die einzelnen Bankkunden als Bankgläubiger daraus keine subjektiven Rechte ableiten. Ihnen kommt daher mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht in das aufsichtsbehördliche Verfahren nach § 70 Abs. 2 BWG 1993 zu.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L08

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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