RS Vwgh 2022/4/19 Ra 2021/02/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
AVG §8
BWG 1993 §69
BWG 1993 §70 Abs2 idF 2015/I/117
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Einsicht in Akten für jemanden im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Interessen in einem anderen Verfahren von Bedeutung wäre, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich daraus ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG ableiten lasse (vgl. VwGH 24.11.1992, 92/04/0118; VwGH 27.4.1978, 2023/77), ebenso wenig wie aus der Überlegung, dass die Bankenaufsicht dem Schutz der Bausparer dient. Aus dem Interesse der Bausparer an einer effizienten Kontrolle der Bausparkassen kann nicht abgeleitet werden, dass damit jeder Bausparer vermöge eines Rechtsanspruchs iSd. § 8 AVG am aufsichtsbehördlichen Verfahren beteiligt wäre (vgl. VwGH 22.2.1999, 98/17/0355). Diese Überlegungen sind auch auf den Fall übertragbar, in dem eine Parteistellung von Geschäftskunden einer Bank, die in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren Gegenstand aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG 1993 ist, behauptet wird.Der Umstand, dass die Einsicht in Akten für jemanden im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Interessen in einem anderen Verfahren von Bedeutung wäre, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich daraus ein Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG ableiten lasse vergleiche VwGH 24.11.1992, 92/04/0118; VwGH 27.4.1978, 2023/77), ebenso wenig wie aus der Überlegung, dass die Bankenaufsicht dem Schutz der Bausparer dient. Aus dem Interesse der Bausparer an einer effizienten Kontrolle der Bausparkassen kann nicht abgeleitet werden, dass damit jeder Bausparer vermöge eines Rechtsanspruchs iSd. Paragraph 8, AVG am aufsichtsbehördlichen Verfahren beteiligt wäre vergleiche VwGH 22.2.1999, 98/17/0355). Diese Überlegungen sind auch auf den Fall übertragbar, in dem eine Parteistellung von Geschäftskunden einer Bank, die in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren Gegenstand aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG 1993 ist, behauptet wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L05

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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