RS Vwgh 2022/4/20 Ra 2020/14/0407

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Veröffentlicht am 20.04.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §6

Rechtssatz

Nicht jede verbale Entgleisung indiziert eine Befangenheit, wenn nicht die dabei manifestierte Wortwahl geeignet ist, begründete Zweifel an der Bereitschaft des Richters oder der Richterin daran zu erwecken, dass die Einwendungen der Partei im gebotenen Umfang ernst genommen werden und ihr Vorbringen auch zu ihren Gunsten geprüft wird (vgl. zur Annahme von Befangenheit auf Grund der Wortwahl, wenn der Verkehr zwischen Gericht und Parteien nicht sachlich geführt wird, VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057, mwN, und VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0676).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020140407.L04

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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