RS Vwgh 2022/4/25 Ro 2020/21/0008

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Veröffentlicht am 25.04.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
FrPolG 2005 §61 Abs1 Z1
FrPolG 2005 §61 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2
62016CJ0201 Shiri VORAB
62021CJ0231 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ro 2020/21/0008 B 25.03.2021
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231

Rechtssatz

Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff ‚Inhaftierung' nicht anwendbar ist, wenn ein Asylbewerber zwangsweise mit gerichtlicher Genehmigung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht wird, weil er aufgrund einer psychischen Erkrankung eine erhebliche Gefahr für sich selbst oder für die Gesellschaft darstellt. Unter dem Begriff der Inhaftierung sind nämlich nur Untersuchungs- und Strafhaften zu verstehen, was sich einerseits aus dem Wortlaut der überwiegenden Sprachfassungen und andererseits aus dem Umstand ergibt, dass Ausnahmen (von der allgemeinen Regel einer sechsmonatigen Überstellungsfrist) eng auszulegen sind (vgl. EuGH 31.3.2022, C-231/21). Da der Fremde nicht vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Italien überstellt wurde, ging die Zuständigkeit auf Österreich als den ersuchenden Mitgliedstaat über (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0173; VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016; EuGH 25.10.2017, Shiri, C-201/16). Aus dem mit Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin III-VO vorgesehenen sechsmonatigen Überstellungsfrist eingetretenen Zuständigkeitsübergang und der damit verbundenen Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz folgt - wegen bei rechtskonformer Vorgangsweise eingetretenen Wegfalls der zugrundeliegenden Entscheidungen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016) - die Rechtswidrigkeit einer durchgeführten Abschiebung des Fremden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0201 Shiri VORAB
EuGH 62021CJ0231 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen Konkordanz Deutsche Übersetzung - Österreichischer Rechtsbegriff Bezug auf die englische und/oder französische Originalfassung des Rechtsaktes der EU EURallg8/1/1 VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen Konkordanz Deutsche Übersetzung - Österreichischer Rechtsbegriff EURallg8/1 VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020210008.J01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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