RS Vwgh 2022/4/25 Ra 2022/03/0060

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Veröffentlicht am 25.04.2022
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332
AVG §71 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §33 Abs1

Rechtssatz

Die Beurteilung des VwG, der Umstand, dass der anwaltliche Vertreter der Revisionswerberin seine Kanzleimitarbeiterin nicht auf die organisatorischen Beschränkungen der belangten Behörde hinsichtlich von außerhalb der Amtsstunden übermittelten Eingaben hingewiesen habe, könne nicht mehr als bloß minderer Grad des Versehens qualifiziert werden, hält sich im Rahmen der durch die Judikatur des VwGH gezogenen Leitlinien: Ist der Kanzleibetrieb so zu organisieren, dass die fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sichergestellt wird, verlangt dies in einem Fall wie dem vorliegenden, wo am Nachmittag des letzten Tages der Rechtsmittelfrist die vom Rechtsanwalt genehmigte Endfassung des Rechtsmittelschriftsatzes mittels Web-ERV an die Behörde, deren Amtsstunden um 16:15 Uhr enden, übermittelt werden soll, jedenfalls eine entsprechende Information an die mit der Übermittlung betraute Mitarbeiterin bzw. einen entsprechenden Vermerk im Fristenbuch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030060.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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