RS Vwgh 2022/4/26 Ra 2022/02/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0981/62 E 7. November 1963 VwSlg 6143 A/1963 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Tatbilder des Inbetriebnehmens oder Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand schließen einander aus. Wer ein Motorrad, auf dem er sitzt, ohne Anwendung von Maschinenkraft zurückrollen läßt, lenkt es.

Schlagworte

Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020067.L02

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten