TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/31 LVwG 46.23-3023/2021

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Veröffentlicht am 31.03.2022
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Entscheidungsdatum

31.03.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §73 Abs4
AWG 2002 §1 Abs3

Text

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde 1. der C GmbH, vertreten durch D/E Rechtsanwälte GmbH, M, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 12.08.2021, GZ: ABT13-260521/2020-23,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde bezüglich der Spruchpunkte I, III und IV

abgewiesen.

II.    Hinsichtlich Spruchpunkt II wird der Beschwerde mit der Maßgabe

Folge gegeben, als

A der Verpflichteten der C GmbH betreffend die Bodenaushubdeponie „A“, auf den Grundstücken 108/1, 122, 123 und 125/1, je KG B, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes bis spätestens 30.04.2022 aufgetragen wird, in welchem auf folgende Punkte einzugehen ist

-  Art der geplanten Nachnutzung bzw. Bewirtschaftung

-  Angabe über die dafür erforderliche Überschüttung und die dafür vorgesehene Materialqualität unter Berücksichtigung der Deponiebeschöschungen, der Schütthöhen und der Abstände zu den Leiterseilen der über der Deponie verlaufenden Hochspannungsleitung sowie der Entwässerung der S**** – F Schnellstraße

o Dabei ist für eine allfällige landwirtschaftliche Bodenrekultivierung, die „Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ – und hier vor allem Kapitel 3.3.3.1 – des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung, anzuwenden. Eine Abweichung von den Vorgaben der Richtlinie ist nur mit fachlicher Begründung zulässig.

-  Allfällig erforderliches Pflegekonzept für die Böschungs- bzw. Topfläche

-  Bekanntgabe einer Vereinbarung – Duldung durch den Grundeigentümer für diese Maßnahmen

-  Zeitplan, bis wann die geplanten Maßnahmen umgesetzt werden können.

B Sollte ein derartiges Sanierungsprojekt nicht bis 30.04.2022 der belangten Behörde vorgelegt sein, so werden folgende Maßnahmen zur dauerhaften Verhinderung einer Asbestfaserfreisetzung aufgetragen:

1.  Die Nachsorgedauer der Deponie beginnt mit Abschluss der ergänzenden Stilllegungsmaßnahmen (Maßnahme 2.) neu zu laufen und wird auf die Dauer von zumindest 30 Jahren festgesetzt.

Die vorgeschriebenen Grundwasseruntersuchungen sind für die Dauer der Nachsorge weiterzuführen.

2.  Die Deponietopfläche ist im Bereich des Schurfes 7 mit einer mindestens 0,2 m mächtigen Lage Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1, A2 oder BA zu überdecken. Die Nachweise über die Einhaltung der Qualitätsklasse ist der Deponieaufsicht vor dem Einbau zur Beurteilung vorzulegen. Die Überdeckung ist bis längstens 15.05.2022 nachweislich durchzuführen. Bei Durchführung dieser Maßnahme sind alle Tätigkeiten zu unterbinden, die zu einer Verletzung der Rekultivierungsschicht führen können. Bei Trockenheit ist während der Durchführung der Maßnahmen eine ausreichende Befeuchtung der Deponietopfläche sicherzustellen.

3.  Sämtliche Nutzungen der Deponiefläche, die zu einer Verletzung der Rekultivierungsschicht führen können, wie z.B. die Nutzung mit schweren Geräten, die Durchführung von Grabungsarbeiten, das Halten von Weidevieh oder die Nutzung als Reitfläche oder auch die Umlagerung des abgelagerten Bodenaushubmaterials am gesamten Deponieareal ist dauerhaft zu unterbinden.

4.  Der geschlossene Bewuchs der Top- und der Böschungsflächen der Deponie ist dauerhaft zu erhalten. Ausgenommen davon sind erforderliche Pflegemaßnahmen, wie z.B. das Fällen einzelner Bäume zur Vermeidung von Windbruch.

5.  Um eine Nutzung des Deponiegeländes auch durch Dritte im Sinne der Maßnahme 3 zu unterbinden, ist im Bereich der nördlichen und südlichen Zufahrt zum Deponiegelände jeweils ein Tor sowie ein 2 m hoher Zaun vom jeweiligen Tor bis zur Abzäunung zur S**** und zumindest 20 m Richtung G im nördlichen Bereich (entlang des Fußes der Deponieböschung) sowie zumindest 50 m im südlichen Bereich Richtung G (bis zum Entwässerungsgraben) bis spätestens 30.06.2022 zu errichten und dauerhaft funktionsfähig zu erhalten.

6.  In Anlehnung an §10 DVO 2008 ist der Behörde ein Plan der Deponie zu übermitteln.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

II.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde 2. der A Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch H Rechtsanwälte GmbH, Sstraße, I, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 12.08.2021, GZ: ABT13-260521/2020-23,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte II und III mit der Maßgabe

abgewiesen

als die Beschwerdeführerin die A Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Grundeigentümerin zur Duldung der im Spruch I aufgetragenen Maßnahmen verpflichtet ist.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wurde für die mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 18.12.2012, GZ: ABT13-38.20-126/2009-46 stillgelegte Bodenaushubdeponie „A“ auf den Grundstücken Nr. 108/1, 122, 123 und 125/1, KG B, die Deponiebetreiberin, die C GmbH, Mstraße, W, als primäre Verpflichtete nach § 73 Abs 4 AWG 2002 festgestellt.

Mit Spruchpunkt II wurden der Verpflichteten betreffend die Bodenaushubdeponie „A“, auf den Grundstücken Nr. 108/1, 122, 123 und 125/1, je KG B sechs Maßnahmen, welche in Abstimmung mit der Behörde durchzuführen sind, aufgetragen.

Mit Spruchpunkt III wurde die Grundeigentümerin, die A GmbH, Gstraße, P, zur Duldung der Durchführung der festgesetzten Maßnahmen verpflichtet.

Mit Spruchpunkt IV wurde die Deponieaufsicht DI Dr. J K angewiesen, binnen zwei Monaten ab Durchführung der Maßnahmen 2. und 5. über deren Umsetzung der Behörde zu berichten.

Die Bestellung von DI Dr. J K, nunmehr DI Dr. J K, als Deponieaufsicht lt. Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18.12.2012, GZ: ABT13-38.20-126/2009-46 (Spruch III) bleibt bis auf Weiteres aufrecht.

Die Verpflichtung zur Vorlage der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18.12.2012, GZ: ABT-13.38.20.126/2009-46 (Spruch II), festgesetzten Sicherstellung bleibt bis zum Ende der Nachsorge aufrecht.

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass aus Anlass einer Eingabe der Umweltanwältin des Landes Steiermark betreffend eine mögliche Umweltgefährdung durch die stillgelegte Bodenaushubdeponie „A“ mit Bescheid vom 02.05.2019, GZ: ABT13-38.20-126/2009-130, Untersuchungen angeordnet worden sind.

In weiterer Folge seien Untersuchungen durchgeführt worden und aus abfall- und deponietechnischer Sicht Gutachten erstellt worden. Zusammenfassend habe sich ergeben, dass zur dauerhaften Verhinderung einer Asbestfaserfreisetzung Auflagen vorzuschreiben sind. Die belangte Behörde hat betreffend die Position des Verpflichteten nach § 73 Abs 4 AWG auch festgehalten, dass das Material, das im Zuge des Bauvorhabens für den Ausbau der S**** angefallen ist, in die Deponie eingebracht wurde und die operativen Tätigkeiten am Deponiegelände durch die A GmbH durchgeführt worden sind. Der Behörde gegenüber ist stets die Konsenswerberin, nämlich die C GmbH als Deponiebetreiberin aufgetreten. Diese habe auch die vorgeschriebene Sicherstellung gelegt. Die C GmbH sei daher als Konsensinhaberin und auch als Deponiebetreiberin der Behörde gegenüber aufgetreten und somit auch als Verpflichtete nach dem AWG anzusehen. Die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen hätten ergeben, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht auszuschließen sei, wenn der Betreiberin der Deponie keine Maßnahmen vorgeschrieben werden. Im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde auch erhoben, welche die gelindesten Maßnahmen darstellen, um die Gefährdung öffentlicher Interessen möglichst hintanzuhalten.

Abschließend wurde auch festgehalten, dass es sowohl der Verpflichteten als auch der Grundeigentümerin freistehe, in Abstimmung mit der Behörde entsprechende weitergehende Maßnahmen, wie beispielsweise die vollständige Abdeckung zur Vorbereitung der Nachnutzung durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid hat innerhalb offener Frist die C GmbH durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die C GmbH nicht Deponiebetreiberin im Sinne des § 73 Abs 4 AWG 2002 sei. Betreiber der Deponie sei unstrittig jene Person, welche die Möglichkeit der Bestimmung des ausgeübten faktischen Geschehens hätte. Es komme nicht auf die formalen Zuschreibungen (wie etwa Bescheidadressatenstellung) an, sondern auf das faktische Anlagengeschehen. Nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Firma A hätte im relevanten Zeitraum das faktische Deponiegeschehen bestimmt. Insbesondere wäre die Firma A alleine für die Herstellung der Rekultivierungsschicht verantwortlich gewesen. Da die Firma A die Lage vor Ort kontrolliert hätte, sei sie in diesem Zusammenhang, insbesondere für die Rekultivierungsschicht Betreiberin der Deponie. Die Beschwerdeführerin hätte auch nicht explizit beauftragt, welches Rekultivierungsmaterial einzubauen wäre, dies sei alleine in der Entscheidungsgewalt der Firma A gestanden.

In weiterer Folge wird ausgeführt, dass die Vorschreibung von Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht erforderlich wäre. Die belangte Behörde würde annehmen, dass die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 73 Abs 4 AWG erforderlich sei, da nicht auszuschließen sei, dass durch die stillgelegte Bodenaushubdeponie „A“ öffentliche Interessen gemäß § 1 Abs 3 AWG beeinträchtigt werden. Die belangte Behörde würde aber nicht ausführen, welche öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG beeinträchtigt seien, noch wodurch genau die Möglichkeit der Beeinträchtigung bestehen solle. Aus den im Bescheid zitierten abfall- und deponietechnischen Amtssachverständigengutachten würde sich ergeben, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund von erhöhten Anteilen an asbestiformen Mineralkomponenten in der Rekultivierungsschicht gegeben sei. Es würde aber ausdrücklich festgehalten werden, dass die Freisetzung von Asbestfasern nicht per se, sondern nur bei Bearbeitung, beim Befahren, beim Halten von Weidevieh oder bei der Nutzung der rekultivierten Deponietopfläche als Reitfläche möglich sei. Dass für die Rekultivierungsschicht verwendete Material würde von der konkreten Deponiefläche stammen und sei dort wieder aufgebracht worden. Es müssten die standortbezogenen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen könnte am konkreten Standort daher nur bestehen, wenn die Qualität des Rekultivierungsmaterials wesentlich schlechter wäre, als die Boden- bzw. Humusschichten in der Umgebung. Dies würde aber nicht der Fall sein, weshalb auch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.

Die im bekämpften Bescheid aufgetragenen Maßnahmen würden nicht die gelindesten Mittel zur Beseitigung der Beeinträchtigung darstellen. Wenn mehrere gleichwertige Maßnahmen zur Verfügung stehen, so hätte die Behörde das gelindeste Mittel auszuwählen, dass sich zur Zielerreichung eignet. Aus den abfall- und deponietechnischen Gutachten würde sich ergeben, dass die Freisetzung von Asbestfasern durch „eine Überschüttung oder durch ein Bearbeitungs- und Nutzungsverbot“ unterbunden werden könne. Zur Vermeidung der von der Behörde angenommenen Beeinträchtigung öffentlichen Interessen würde es daher ausreichen, entweder die Überschüttung der betroffenen Deponiestellen oder die Verhängung eines Bearbeitungs- und Nutzungsverbotes vorzuschreiben. Es sei nicht erforderlich beide Maßnahmen kumulativ durchzuführen.

Zu Auflage 3 wird ausgeführt:

Ein dauerhaftes zeitlich nicht befristetes Nutzungsverbot wäre unverhältnismäßig und rechtlich unmöglich. Der bekämpfte Bescheid würde auch an Rechtswidrigkeit durch Verletzung von Verfahrensvorschriften leiden, da die belangte Behörde den Ausführungen des Amtssachverständigen gefolgt sei, ohne darzulegen, wieso sie dem Amtssachverständigen höhere Beweiskraft zubilligt, als dem gleichwertigen Privatgutachter, der zu einem gegenteiligen Ergebnis komme, nämlich das kein Handlungsbedarf besteht. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuweisen – in eventu in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass Spruchpunkt II 3. entfällt.

Ein Beschwerdevorbringen betreffend die bekämpften Spruchpunkte III und IV sind in der Beschwerde der C GmbH nicht enthalten.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat durch den Rechtsvertreter gegen die Spruchpunkte II und III Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs 4 AWG nicht vorliegen würden. Gemäß § 73 Abs 4 AWG müsse die Vorschreibung von Maßnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich sein. Im bekämpften Bescheid fehlen Feststellungen zum Vorliegen öffentlicher Interessen. Voraussetzung für die Vorschreibung von Maßnahmen sei aber nicht „die bloße Möglichkeit“ der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, sondern, dass die Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse „erforderlich“ sind. Eine konkrete Umweltgefährdung würde nicht vorliegen. Sowohl DI Dr. J K als auch die L GmbH seien zum Ergebnis gekommen, dass die vorliegende Konzentration der Asbestmineralien im Abdeckmaterial hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die Umwelt aus fachlicher Sicht nicht erheblich seien. Die belangte Behörde würde sämtliche Nutzungen, die zu einer Verletzung der Rekultivierungsschicht führen, dauerhaft untersagen. Es bleibe damit kein Raum auch nur für irgendeine Nutzung der Grundstücke der Beschwerdeführerin. Es wären aber auch andere Maßnahmen, beispielsweise die vollständige Abdeckung zur Vorbereitung einer Nachnutzung geeignet, um öffentliche Interessen ausreichend zu schützen. Eine Abdeckung der gesamten Fläche mit Bodenaushubmaterial würde eine landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft ermöglichen. Die Vorgaben des Gesetzes, Maßnahmen nur verhältnismäßig aufzutragen, hätte nicht den Sinn den Verursacher zu Lasten des Grundeigentümers zu schützen. Es solle das vorgeschrieben werden, das unbedingt notwendig ist, um einen Zustand herzustellen, der dem entspricht, der bei ordnungsgemäßem Verhalten des Schädigers bestehen würde. Bei ordnungsgemäßem Verhalten würde ein landwirtschaftlich nutzbares Grundstück vorliegen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würden offenbar zwei Möglichkeiten vorliegen, entweder eine hinreichend massive Aufschüttung mit Erdaushub oder eine Entfernung der gesamten von der C verursachten Kontamination des Geländes bei gleichzeitiger Neubefüllung mit unbelastetem Material. Hinsichtlich dieser beiden Möglichkeiten hätte die Behörde die im Gesetz vorgesehene Verhältnismäßigkeitprüfung vorzunehmen.

Im bekämpften Bescheid würden auch Feststellungen fehlen, wodurch genau welche öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.

Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben und die Spruchpunkte II und III ersatzlos zu beheben, in eventu so abzuändern, dass die Aufbringung einer für landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes ausreichend hohen Rekultivierungsschicht aufgetragen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 16.12.2021 und am 31.03.2022 eine mündliche, öffentliche Verhandlung stattgefunden, an welcher die Vertreter der C GmbH, die Vertreter der A GmbH, der Amtssachverständige für Abfall- und Deponietechnik DI M N sowie Mag. O P als Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

Das Landesgericht Steiermark geht von folgendem Sachverhalt aus:

Da eine mögliche Umweltgefährdung durch die stillgelegte Bodenaushubdeponie „A“ nicht auszuschließen war, wurden seitens der Abfallbehörde mit Bescheid vom 02.05.2019, GZ: ABT13-38.20-126/2009-130, Untersuchungen betreffend die Deponiefläche angeordnet. Die Untersuchungen haben zusammengefasst ergeben, dass in allen drei Bodenhorizonten aus der Deponie erhöhte Messewerte bei Schwermetallen auftreten. Die erhöhten Grenzwerte bzw. Toleranzbereiche der Deponieverordnung für Bodenaushubdeponien für Gehalte im Feststoff sowie auch die Grenzwerte für Gehalt im Eluat wurden aber eingehalten. Die Voraussetzungen für die Verwendung der Rekultivierungsschicht für eine landwirtschaftliche Nachnutzung der Deponiefläche nach den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplans 2017 sind nicht gegeben, da erhöhte Chrom und Nickelwerte gemessen worden sind. Aufgrund der hohen Anteile an Asbest in Form von Mineralkomponenten in der Rekultivierungsschicht ist eine Bearbeitung nicht zulässig, da dabei eine Faserfreisetzung bewirkt wird. Aufgrund dieses Umstandes wurde der bekämpfte Bescheid erlassen und wurden Maßnahmen im öffentlichen Interesse vorgeschrieben.

Die erforderliche Überdeckung des Bereiches um den Schurf 7 mit Bodenaushubmaterial der Klasse A1, A2 oder BA mit zumindest 20 cm Mächtigkeit dient lediglich der Herstellung der in der DVO 2008 geforderten Mindestmächtigkeit der Rekultivierungsschicht im Ausmaß von 0,5 m und steht nicht im Zusammenhang mit dem Nutzungsverbot.

Zur Stellung der Verpflichteten:

Die C GmbH hat um die Errichtung der Deponie angesucht Die Abfälle stammen aus dem von der C durchgeführten Tunnelbau. Die C GmbH war als Bauherrin „Erzeugerin der Abfälle“. Die Deponierung von Tunnelaushubmaterial wurde von der C selbst organisiert und in derer alleinigen Verantwortung vorgenommen. Es lag in der alleinigen Verantwortung der C GmbH zu bestimmen, wohin das Tunnelhaushubmaterial zur Deponierung gebracht wird.

Die C GmbH hat als Abfallbesitzerin bestimmt, wohin der Tunnelaushub gebracht werden soll.

Die Entscheidung wurde auf Grundlage folgender Unterlagen getroffen:

?      Bescheid des Landeshauptmanns vom 12.08.2021, GZ.: ABT13-26052/2020-23,

?      Beschwerden der H Rechtsanwälte GmbH als rechtsfreundliche Vertreterin der A Gesellschaft m.b.H. vom 08.09.2021 und vom 09.12.2021,

?      Beschwerden der D/E Rechtsanwälte GmbH als rechtsfreundliche Vertreterin der C GmbH vom 09.09.2021 und vom 10.12.2021,

?      Abfall- und deponietechnischen Gutachten vom 25.05.2020, GZ.: ABT15-94116/2018-15,

?      Abfall- und deponietechnischen Gutachten vom 14.12.2020, GZ.: ABT15-94116/2018-18,

?      Abfall- und deponietechnisches Gutachten vom 22.07.2021, GZ.: ABT15-94116/2018-20

Abfall- und deponietechnisches Gutachten vom 16.12.2021,

sowie die in diesen Gutachten angeführten Unterlagen zur Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen bzw. –gefährdungen:

?      Ergänzung des Abfall- und deponietechnisches Gutachten vom 14.01.2022

?      Stellungnahme der D/E Rechtsanwälte GmbH als rechtsfreundliche Vertreterin der C GmbH vom 04.02.2022

?      Fristerstreckungsantrag H Rechtsanwälte GmbH als rechtsfreundliche Vertreterin der A Gesellschaft m.b.H. vom 03.02.2022

?      Ergänzende Stellungnahme des Abfall- und deponietechnisches Gutachten vom 02.03.2022 GZ.:ABT15-405696/2021-5

o     Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters von Frau Mag. Q R, Herrn Mag. S T vom 10.05.2021, GZ.: 181/10/I

o     Gutachterliche Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Chemie (Wasser- und Abwasserchemie, Analytik und Chemismus von Abstoffen) Mag. Dr. U V vom 9. Oktober 2019,

o     Rechtliche Stellungnahme zur Frage einer Gefährdungsabschätzung im Zusammenhang mit grenzwertüberschreitenden Ablagerungen von em. RA Univ.-Doz. Dr. Mag. W X vom 2. März 2020

o     Gutachterliche Stellungnahme betreffend der Ablagerung von serpentinitischem Tunnelausbruchmaterial der S ****-F Schnellstraße, Tunnel Y in der Bodenaushubdeponie „A“ der Z GmbH vom 28. 4. 2021.

o     Teilbericht I der Umwelttechnik-Ziviltechniker (UTC) in Aa vom 31.12.2019, GZ: ****, einschließlich der für die Beurteilung relevanten Anhänge 1, 3 und 4

o     Gutachten zum Grundwassermonitoring 2015 – 2019 vom 11.02.2020, GZ.: ABT15-94116/2018-11, verfasst von Mag. Ba Ca

o     Bescheid des Landeshauptmannes vom 02.05.2019, GZ: ABT13-38.20-126/2010-130, mit welchem Untersuchungen an der ggst. Deponie angeordnet wurden

o     Bericht über mineralogische Untersuchungen auf Asbest vom 04.10.2019, verfasst von Univ. Prof. Dr. Da Ea und Dr. Fa Ga

o     Bericht über mineralogische Untersuchungen auf Asbest (Nachtrag zum Bericht vom Oktober 2019) vom 27.01.2020, verfasst von Univ. Prof. Dr. Da Ea und Dr. Ha Ia

o     Email von Prof. Dr. Da Ea vom 18.02.2020; Beantwortung von ergänzenden Fragen der Behörde vom 14.02.2020 zur Asbestuntersuchung

o     Teilberichtes II/Endberichtes der der Umwelttechnik-Ziviltechniker (UTC) in Aa vom 29.04.2020, GZ: ****

o     Prüfbericht der L GmbH vom 20.07.2020, Zahl ****

o     Schreiben der H Rechtsanwalts GmbH vom 30.07.2020

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Amtssachverständige für Abfall und Deponietechnik Befund und Gutachten, insbesondere zu den Fragen

1.  Welche Interessen gemäß § 1 Abs 3 AWG werden durch die derzeit bestehende Abdeckung der Deponie beeinträchtigt?

2.  Welche Maßnahmen gemäß § 73 Abs 4 AWG sind erforderlich, dies unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeitsprüfung?

3.  Welche Maßnahmen stellen unter den obigen Vorgaben das gelindeste Mittel dar, bei dieser Betrachtung ist Bezug auf die Nutzung der Deponiefläche (Nutzungseinschränkung und auch Dauer der Einschränkung) zu nehmen?

erstattet.

Im Gutachten vom 22.07.2021, GZ.: ABT15-94116/2018-20 wird festgehalten, dass Materialien auf der Deponie abgelagert und für die Rekultivierungsschicht verwendet wurden, die z.T. erhöhte Schwermetallgehalte als auch erhöhte Asbestanteile aufweisen.

Die Asbestgehalte in den Bodenproben der Deponie bei mehreren Proben, sowohl im abgelagerten Tunnelausbruchmaterial als auch in der Rekultivierungsschicht der Deponie, zeigen Asbestanteile von über 0.1 Massenprozent. (Untersuchungen der Deponieaufsicht DI Dr. J K). Im Prüfbericht der L GmbH vom 13.07.2020 werden diese Werte mit rund 0,03 Masse% angegeben, wobei lediglich die obersten cm der Humusschicht beprobt wurden. Vergleichbare Messwerte wurden auch bei den Referenzflächen außerhalb des Deponiebereiches festgestellt.

Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigungen der Menschen durch die Freisetzung von lungengängigen Asbestfasern aus der Rekultivierungsschicht kann durch Bearbeitung, Befahren, Halten von Weidevieh oder durch Nutzung als Reitfläche, vor allem in Verbindung mit einer trockenen Witterung / trockenem Boden bewirkt werden. Vor allem, wenn tieferliegende Schichten der Rekultivierungsschicht freigelegt werden und somit Material mit Asbestfasergehalten um die 0,1 Masse% an die Oberfläche gelangen. Diese Faserfreisetzung ist in Anlehnung an die Vorgaben der GKV 2021 zu unterbinden.

Im Bereich um den Schurf 7 ist die Aufbringung einer Überdeckung mit Bodenaushubmaterial der Klasse A1, A2 oder BA mit zumindest 20 cm Mächtigkeit erforderlich, damit die Herstellung der in der DVO 2008 geforderten Mindestmächtigkeit der Rekultivierungsschicht im Ausmaß von 0,5 m entsprechend dem Stand der Technik vorliegt.

Es sind alle Tätigkeiten zu unterbinden, die eine Faserfreisetzung hervorrufen können. Der Amtssachverständige hat festgehalten, dass dies entweder durch eine ausreichende Überschüttung für eine bestimmte Nachnutzung oder durch ein Bearbeitungs- und Nutzungsverbot erreicht werden kann.

In Bezug auf deponietechnische Maßnahmen stellt das gelindeste Mittel die Überdeckung des Bereiches um den Schurf 7 mit Bodenaushubmaterial der Klasse A1, A2 oder BA mit zumindest 20 cm Mächtigkeit dar, um die Mindestanforderungen an Rekultivierungsschichten im Sinne der DVO 2008 zu erfüllen.

Zur dauerhaften Verhinderung einer Asbestfaserfreisetzung werden vom beigezogenen Amtssachverständigen nachfolgende Auflagen vorgeschlagen:

In Anlehnung an die Bestimmung der DVO 2008 wird empfohlen diese Maßnahmen zumindest für die Dauer von 30 Jahren durchzuführen und danach neu zu bewerten.

Aufgrund der Belastung der abgelagerten Materialien mit Asbestfasern kann nicht von einer mit einer Bodenaushubdeponie vergleichbaren Situation ausgegangen werden, weshalb die Nachsorgedauer für Baurestmassendeponien von 30 Jahren herangezogen.

1.   Die Deponietopfläche ist im Bereich des Schurfes 7 mit einer mindestens 0,2 m mächtigen Lage Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1 oder A2 zu überdecken. Die Nachweise über die Einhaltung der Qualitätsklasse ist der Deponieaufsicht vor dem Einbau zur Beurteilung vorzulegen.

2.   Bei Durchführung der Maßnahme gemäß Auflage 1 sind alle Tätigkeiten zu unterbinden die zu einer Verletzung der Rekultivierungsschicht führen können. Bei Trockenheit ist während der Durchführung der Maßnahmen eine ausreichende Befeuchtung der Deponietopfläche sicherzustellen.

3.   Von Seiten der Deponieaufsicht ist der Behörde binnen 2 Monaten nach Abschluss der Arbeiten ein abschließender Bericht über die durchgeführten Maßnahmen vorzulegen.

4.   Der geschlossene Bewuchs der Top- und der Böschungsflächen der Deponie ist dauerhaft zu erhalten. Ausgenommen davon sind erforderliche Pflegemaßnahmen, wie z.B. das Fällen einzelner Bäume zur Vermeidung von Windbruch.

5.   Sämtliche Nutzungen der Deponiefläche, die zu einer Verletzung der Rekultivierungsschicht führen können, wie z.B. die landwirtschaftliche Nutzung mit schweren Geräten, die Durchführung von Grabungsarbeiten, das Halten von Weidevieh oder die Nutzung als Reitfläche oder auch die Umlagerung des abgelagerten Bodenaushubmaterials am gesamten Deponieareal ist dauerhaft zu unterbinden.

6.   Alle Maßnahmen, die auf der Deponie durchgeführt werden, sind mit der Abfallbehörde abzustimmen.

7.   Um eine Nutzung des Deponiegeländes durch Dritte im Sinne der Auflage 5 zu unterbinden, ist im Bereich der nördlichen und südlichen Zufahrt zum Deponiegelände jeweils ein Tor sowie ein 2 m hoher Zaun vom jeweiligen Tor bis zur Abzäunung zur S6 und zumindest 20 m Richtung G im nördlichen Bereich (entlang des Fußes der Deponieböschung) sowie zumindest 50 m im südlichen Bereich Richtung G (bis zum Entwässerungsgraben) zu errichten und dauerhaft funktionsfähig zu erhalten.

8.   Den Leitungsträgern ist der Zutritt auf die Deponiefläche für Service-, Wartungs- und Reparaturarbeiten zu gestatten.

Hinweis: In Anlehnung an §10 DVO 2008 ist der Behörde ein Plan der Deponie zu übermitteln. Die Behörde sollte weiters eine Kopie des Plans der für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörde zu übermitteln.

Aus fachlicher Sicht sind auch andere Maßnahmen möglich, die eine Freisetzung von asbestfaserhältigen Stäuben dauerhaft verhindern können. Die Vorschreibung derartiger Maßnahmen (wie z.B. die Überschüttung der Rekultivierungsschicht mit Bodenaushubmaterial der Klasse A1) geht jedoch aus deponietechnischer Sicht über das gelindeste Mittel hinaus. In Anlehnung an die Vorgaben des §73(4) AWG 2002, kann nach Vorlage eines allfälligen Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes eine neuerliche Beurteilung erfolgen.

Im Zuge der Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass die umgebenden Erdreiche mit natürlichem Asbest belastet seien und wurde die Frage aufgeworfen, warum diese natürliche Asbestbelastung des geogenen Materials überhaupt ein Problem darstellen könne.

Der Amtssachverständige hat dazu festgestellt, dass aus abfalltechnischer Sicht in Anlehnung an die Vorgaben der GKV 2021 die mögliche Freisetzung von lungengängigen Asbestfasern aus der Rekultivierungsschicht der zu beurteilenden Deponiefläche – und hier vor allem aus tieferliegenden Schichten, welche zu einer Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigungen der Menschen führen kann, zu unterbinden ist.

Hinsichtlich der Asbestgehalte wird weiterhin ausschließlich auf die zu beurteilende Deponiefläche und nicht das Umland eingegangen, da die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2017 bezüglich einer vergleichbaren Belastungssituation auf die landwirtschaftliche Nachnutzung, also auf die mögliche Aufnahme von Schadstoffen durch Pflanzen abzielt. Dieser Pfad ist für Asbestfasern nicht bekannt. Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen ist eine Verhinderung einer Faserfreisetzung und nicht eine Verbesserung im Vergleich zum Vorzustand.

Bei der Beurteilung hinsichtlich der Hintergrundbelastung wurde vom Amtssachverständigen die Fläche 4 irrtümlich mit der Fläche 3 vertauscht. Für die Beurteilung in Bezug auf eine vergleichbare Belastungssituation hat dies keine Auswirkung. Bei den herangezogenen Untersuchungsergebnissen der angrenzenden Teilflächen zeigt sich, dass die Flächen bis auf eine Fläche keine vergleichbare Belastungssituation aufweisen. Die Tiefe der Schurfe, aus denen die Bodenproben gezogen wurden und auf welche der Prüfbericht der L GmbH aufbaut, beschränkt sich auf wenige cm.

Aus fachlicher Sicht sind bei der Beurteilung einer landwirtschaftlich genutzten Rekultivierungsschicht jedoch nicht nur die obersten cm der Humusschicht sondern der gesamte durchwurzelte Bereich zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wurden auch die Messergebnisse der Untersuchungen der Deponieaufsicht DI Dr. J K für die Beurteilung herangezogen.

Für die Beurteilung einer geogenen Hintergrundbelastung der Rekultivierungsschicht werden die Vorgaben des BAWP 2017 herangezogen. Laut BAWP 2017 darf für eine landwirtschaftliche Bodenrekultivierung (d.h. bei Flächen, auf denen Nahrungs- und Futtermittel erzeugt werden, oder deren darauf wachsende Pflanzendecke verfüttert werden soll) nur Material der Qualitätsklasse A1 (oder in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Abfallbehörde auch der Qualitätsklasse BA) verwendet werden. Die Verwendung der Qualitätsklasse BA (Bodenaushubmaterial oder Bodenbestandteile mit Hintergrundbelastung) zur landwirtschaftlichen Bodenrekultivierung darf nur in Bereichen vergleichbarer Belastungssituation erfolgen. Asbestfasergehalte werden dabei nicht als Kriterium angeführt. Dies ist aus fachlicher Sicht auch nicht erforderlich, da Pflanzen zwar Nährstoffe und auch Schwermetalle aufnehmen (können). Die Aufnahme von Fasern durch Pflanzen ist dem unterzeichneten ASV jedoch nicht bekannt.

Wie bereits ausgeführt, ist bei der Beurteilung einer landwirtschaftlich genutzten Rekultivierungsschicht nicht nur die oberste Humusschicht sondern der gesamte durchwurzelte Bereich erforderlich. Unter Berücksichtigung der Untersuchung der Deponieaufsicht DI Dr. J K sind die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung der bestehenden Rekultivierungsschicht nach wie vor nicht gegeben.

Aus abfalltechnischer Sicht ist die mögliche Freisetzung von lungengängigen Asbestfasern aus der Rekultivierungsschicht, welche zu einer Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigungen der Menschen führen kann, und nicht die erhöhten Schwermetallgehalte das relevante Kriterium für die fachliche Beurteilung. Hinsichtlich der Asbestgehalte wird ausschließlich auf die zu beurteilende Deponiefläche und nicht das Umland eingegangen. Begründet wird dies aus fachlicher Sicht damit, dass es keine fachlichen Vorgaben für die Verwendung von asbestfaserhaltigen Bodenaushubmaterialien für Rekultivierungsschichten im Vergleich zu Bereichen mit einer vergleichbaren Belastungssituation gibt. Die Beurteilung ist daher in Anlehnung an die Vorgaben der GKV erfolgt.

Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass das bisher für die Rekultivierungsschicht verwendetet Material den qualitativen Vorgaben der Deponieverordnung 2008 entspricht, eine Eignung für eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung aufgrund der erhöhten Schwermetallgehalte jedoch nicht

gegeben ist. Die Maßnahmen bzw. Auflagen wurden aufgrund der festgestellten Gehalte an lungengängigen Asbestfasern in der Rekultivierungsschicht und zur Verhinderung der Verbreitung dieser Fasern in der Luft vorgeschlagen.

Die für das Verfahren wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen:

§ 1 Abs 3 AWG:

„Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

  1. 1.
    Ziffer 1
    die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
  2. 2.
    Ziffer 2
    Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. 3.
    Ziffer 3
    die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. 4.
    Ziffer 4
    die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. 5.
    Ziffer 5
    Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. 6.
    Ziffer 6
    Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. 7.
    Ziffer 7
    das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. 8.
    Ziffer 8
    die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. 9.
    Ziffer 9
    Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.“

§ 73 Abs 4 AWG

„Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.“

Vorgaben der Deponieverordnung 2008:

Laut Kapitel 4.5 des Anhanges 3 zur Deponieverordnung ist die Rekultivierungsschicht standortkonform aus Erde (d.h. aus Bodenaushubmaterial oder aus Erde hergestellt unter Verwendung bodenfremder Bestandteile) mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen. Die Rekultivierungsschicht muss einen ausreichenden Schutz der Oberflächendichtung und -entwässerung gemäß Kapitel 4.3 lit.c und Kapitel 4.4, insbesondere gegen Wurzel- und Frosteinwirkung, gewährleisten. Die Anforderungen an die Ausgangsmaterialien, die aufzubringende Erde und die hergestellte Rekultivierungsschicht sind der Folgenutzung anzupassen und nach dem Stand der Technik auszuführen.

Vorgaben für den Umgang mit Asbesthaltige Materialien:

Asbest (Chrysotil, Amphibol-Asbeste: Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Krokydolith, Tremolit) als Feinstaub oder als asbesthaltiger Feinstaub wird gemäß Punkt A, Anhang III zur GKV A eindeutig als krebserzeugender Arbeitsstoff (A1 Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen) ausgewiesen.

Gemäß §3(2) GKV (Grenzwerteverordnung) soll die Einhaltung der TRK-Werte (TRK: Technische Richtkonzentration) das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann. In Anhang I zur GKV wird für Asbest ein TRK-Wert von 100.000 Fasern/m3 angegeben.

In §26(2) GKV ist angeführt, dass bei Arbeiten nach §21 (Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können) Arbeitsverfahren so zu gestalten sind, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, vermieden werden.

Eignung des Bodenaushubmaterials für die landwirtschaftliche Rekultivierung

Gemäß den Vorgaben des BAWP 2017 darf für eine landwirtschaftliche Bodenrekultivierung (d.h. bei Flächen, auf denen Nahrungs- und Futtermittel erzeugt werden, oder deren darauf wachsende Pflanzendecke verfüttert werden soll) nur Material der Qualitätsklasse A1 (oder in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Abfallbehörde auch der Qualitätsklasse BA) verwendet werden. Die Verwendung der Qualitätsklasse BA (Bodenaushubmaterial oder Bodenbestandteile mit Hintergrundbelastung) zur landwirtschaftlichen Bodenrekultivierung darf nur in Bereichen vergleichbarer Belastungssituation erfolgen.

Erwägungen:

Hinsichtlich Spruchpunkt I wird im Wesentlichen festgehalten, dass das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde folgt und als primär Verpflichtete die C GmbH anzusehen ist. Die C GmbH ist Konsensinhaberin und der Behörde gegenüber auch als Deponiebetreiberin aufgetreten. Die Ja GmbH hat auch die vorgeschriebene Sicherstellung gelegt. Die C GmbH war Abfallerzeuger und Abfallverursacher und somit als Bauherrin befugt zu bestimmen, wer bzw. wohin die Abfälle zur Deponierung gebracht werden. Auch wenn die A GmbH Grundstückseigentümerin war und Inhaberin einer Kiesgrube, wofür sie auch Konsensinhaberin zur Wiederverfüllung war, so stand es der C GmbH jederzeit frei, die Abfälle an einen anderen Ort zu verbringen und ist die C GmbH daher iSd § 73 Abs 4 AWG jedenfalls als diejenige anzusehen, welcher die Behörde die erforderlichen Maßnahmen vorzuschrieben hat, da die C GmbH die Deponie betrieben hat. Auch wenn es – wie aus dem Schreiben vom 23.10.2008 bzw. auch aus dem Brief der C an die A Bau GmbH vom 08.09.2008 – sich ergeben würde, dass die A Bau GmbH Interesse hatte, dass nunmehr auf der Deponie aufgebachte Material als Rekultivierungsmaterial aufzubringen, so oblag es ausschließlich der C GmbH als Deponiebetreiberin zu bestimmen, welches Material konkret als Rekultivierungsschicht aufgebracht wird. Wenn sich daher aufgrund der nunmehrigen Untersuchungen ergibt, dass das aufgebrachte Material zwar als Rekultivierungsschicht gemäß den Vorgaben der Deponieverordnung entspricht, aus öffentlichen Interessen aber die gegenständlichen Maßnahmen vorzuschreiben sind, so ist Bescheidadressat als Betreiberin die C GmbH.

Auch wenn, wie in der Verhandlung am 31.03.2022 behauptet, die A GmbH ohne Einbindung der C GmbH eine Überschüttung des Schurfes 7 durchgeführt hätte, so ändert dies nichts an der rechtlichen Qualifikation der C GmbH als Verpflichtete und Verantwortliche für die gegenständlichen Maßnahmen. Sollten die gesetzten Maßnahmen gegen den Willen der C GmbH erfolgt sein, so stehen der Gesellschaft diesbezüglich zivilrechtliche Schritte offen.

Wie die Untersuchungen ergeben haben, sind erforderliche Maßnahme aus öffentlichen Interessen vorzuschrieben. Der Amtssachverständige hat in seinen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass unstrittigerweise Materialien auf der Deponie abgelagert und für die Rekultivierungsschicht verwendet werden, die zum Teil erhöhte Schwermetallgehalte als auch erhöhte Asbestanteile (Gestein mit geogen bedingten Gehalten an asbestiformen Fasern) aufweisen. Aufgrund der Asbestgehalte in den Bodenproben der Deponie bei mehreren Proben sowohl im abgelagerten Tunnelaushubmaterial, als auch in der Rekultivierungsschicht der Deponie, wurde von Sachverständigerseite festgestellt, dass eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung der Menschen durch die Freisetzung von lungengängigen Asbestfasern aus der Rekultivierungsschicht durch Bearbeitung, Befahren, Halten von Weidevieh oder durch Nutzung als Reitfläche, vor allem in Verbindung mit einer trockenen Witterung – trockenem Boden – bewirkt werden kann. Dies gilt vor allem dann, wenn tiefer liegende Schichten der Rekultivierungsschicht freigelegt werden und somit Material mit Asbestfasergehalten um die 0,1 Masse% an die Oberfläche gelangen. Diese Faserfreisetzung ist aus fachlicher Sicht in Anlehnung an die Vorgaben der GKV (Grenzwerteverordnung 2021) zu unterbinden. In Bezug auf die erhöhten Asbestanteile ist nur auf die zu beurteilende Deponiefläche und nicht auf das Umland einzugehen.

Die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2017 bezüglich einer vergleichbaren Belastungssituation beziehen sich auf die landwirtschaftliche Nachnutzung, also auf die mögliche Aufnahme von Schadstoffen durch Pflanzen.

Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen ist aber eine Verhinderung einer Faserfreisetzung und nicht eine Verbesserung im Vergleich zum Vorzustand.

Die Ausführungen bezüglich einer vergleichbaren Belastungssituation hinsichtlich lungengängiger Fasern in der Umgebung und der dadurch abgeleiteten Aussage, dass bloß keine zusätzlichen Gefahren auftreten dürfen, kann keineswegs gefolgt werden. Bei der gegenständlichen Deponiefläche handelt es sich eine von Menschenhand geschaffen Anlage und darf diese nicht mit natürlichen Bodengegebenheiten gleichgesetzt werden.

In § 1 Abs 3 AWG ist als öffentliches Interesse jedenfalls die Gefährdung der Gesundheit der Menschen oder die unzumutbare Belästigung angeführt.

Gemäß § 73 Abs 4 AWG sind somit nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung der Deponie Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs 3 AWG) erforderlich.

In weiterer Folge ist nunmehr zu klären, welche Maßnahmen erforderlich sind.

Das Gesetz formuliert die aufzutragenden Maßnahmen sehr offen, sodass alle Maßnahmen, die in Betracht zu ziehen sind, im öffentlichen Interesse erforderlich sein könnten. Der Gesetzeswortlaut nennt in demonstrativer Aufzählung Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, aber auch Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen selbst. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten schlüssig ausführt, entspricht die aufgebrachte Rekultivierungsschicht den Vorgaben der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl II Nr. 39/2008 idF BGBl II Nr. 144/2021.

Vorgaben der Deponieverordnung 2008:

Laut Kapitel 4.5 des Anhanges 3 zur Deponieverordnung ist die Rekultivierungsschicht standortkonform aus Erde (d.h. aus Bodenaushubmaterial oder aus Erde hergestellt unter Verwendung bodenfremder Bestandteile) mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen. Die Rekultivierungsschicht muss einen ausreichenden Schutz der Oberflächendichtung und -entwässerung gemäß Kapitel 4.3 lit.c und Kapitel 4.4, insbesondere gegen Wurzel- und Frosteinwirkung, gewährleisten. Die Anforderungen an die Ausgangsmaterialien, die aufzubringende Erde und die hergestellte Rekultivierungsschicht sind der Folgenutzung anzupassen und nach dem Stand der Technik auszuführen.

Aus dem bekämpften Bescheid ergibt sich, dass nur die Deponietopfläche im Bereiches des Schurfes 7 mit einer mindestens 0,2 mächtigen Lage Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1, A2 oder BA zu überdecken ist. Diese Vorschreibung im Auflagepunkt 2. dient ausschließlich dazu, um die geforderte Mindestmächtigkeit der Rekultivierungsschicht im Ausmaß von 0,5 m gemäß den Vorgaben der Deponieverordnung 2008 zu erreichen. Die Deponiebetreiberin und die nunmehr Verpflichtete, die C GmbH hat somit die Vorgaben der Deponieverordnung 2008 hinsichtlich der Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht und auch des Materials der Rekultivierungsschicht am übrigen Deponiegelände erfüllt. Die Auflage 2 muss vorgeschrieben werden, damit die Mindestanforderungen auch im Bereich des Schurfes 7 erfüllt sind.

Im Fall einer landwirtschaftlichen Bodenrekultivierung müssen auch die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2017 entsprechend zu berücksichtigen.

Wenn somit die Verpflichtete keine weitere Nutzung mehr beabsichtigt, hat sie auch keine weiteren Maßnahmen zu treffen. Sie muss nur Maßnahmen setzten, die zu keiner Verletzung der Rekultivierungsschicht führen können. Aus diesem Grunde sind daher, um eine weitere Nutzung der Deponiefläche zu verhindern, die Auflagepunkte 3., 4. und 5. als gelindertes Mittel anzusehen.

Die vorgeschriebenen Maßnahmen stellen aus rechtlicher Sicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen das gelindeste Mittel dar.

Bei der Frage des gelindesten Mittels ist ausschließlich das öffentliche Interesse und die Maßnahmen, die der Verpflichteten vorzuschreiben sind, zu berücksichtigen. Allfällige Erschwernisse für den Grundeigentümer wären ebenfalls auf zivilrechtlichem Wege auszugleichen.

Wie bereits oben ausgeführt sollen die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen dienen und nicht eine Verbesserung des Zustandes der Deponiefläche bewirken.

Hinsichtlich der Asbestgehalte ist auf die zu beurteilende Deponiefläche und nicht auf das Umland einzugehen, da es keine fachlichen Vorgaben für die Verwendung von asbestfaserhaltigen Bodenaushubmaterialen für Rekultivierungsschichten im Vergleich zu Bereichen mit einer vergleichbaren Belastungssituation gibt. Die Beurteilung hat daher in Anlehnung an die Vorgaben der Grenzwerteverordnung zu erfolgen. Die Nutzung der Fläche ist daher nicht möglich, da eine Bearbeitung und auch das Befahren der Deponietopfläche mit landwirtschaftlichen Maschinen oder eine sonstige Nutzung oder Bearbeitung mit dem Risiko verbunden ist, tieferliegende Schichten der Rekultivierungsschicht freizulegen und somit Material mit Asbestfasergehalten um die 0,1 Masse% an die Oberfläche zu bringen.

In der Verhandlung konnte auch Einigung dahingehend erzielt werden, dass gemäß Auflage 3. die Nutzung der Deponiefläche generell mit schweren Geräten zu unterbinden ist und nicht auf landwirtschaftliche Geräte abzustellen ist.

 

Wird die Deponietopfläche so belassen, wie sie sich derzeit mit Ausnahme des Schlurfes 7 darstellt, so muss die Deponietopfläche der natürlichen Sukzession überlassen werden bzw. gezielt mit Sträuchern zu bepflanzen. Dabei ist auch zu beachten, dass durch Windbruch keine Beschädigung der Rekultivierungsschicht erfolgt.

Die Aussage, in der Verhandlung vom 31.03.2022, wonach eine Überschüttung im Bereich des Schurfes 7 bereits erfolgt ist, konnte für das erkennende Gericht nicht verifiziert werden. Es wurde kein Nachweis vorgelegt, der die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme 2 bestätigt.

Bei einer landwirtschaftlichen Bodenrekultivierung (d. h. Flächen, auf denen Nahrungs- und Futtermittel erzeugt werden, oder deren darauf wachsende Pflanzendecke verfüttert werden) auf der Deponiefläche, darf nur Material der Qualitätsklasse A1 (oder in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Abfallbehörde auch der Qualitätsklasse BA) verwendet werden. Die Verwendung der Qualitätsklasse BA (Bodenaushubmaterial oder Bodenbestandteile mit Hintergrundbelastung) zur landwirtschaftlichen Bodenrekultivierung darf nur im Bereich vergleichbarer Belastungssituation erfolgen.

Die Messergebnisse für die Parameter Chrom und Nickel beim gegenständlich aufgebrachten Material haben die Grenzwerte für die Qualitätsklasse A1 deutlich überschritten. Es ist auch von keiner vergleichbaren Belastungssituation auszugehen.

Die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung der bestehenden Rekultivierungsschicht sind damit nicht gegeben.

Da aber gemäß § 73 Abs 4 AWG im Unterscheid zu § 73 Abs 1 AWG Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen mit Bescheid aufzutragen sind, steht es im vorliegenden Fall der Verpflichteten auch frei, alternativ zu den vorgeschriebenen Maßnahmen der Behörde, ein selbstständiges Sicherungs- oder Sanierungskonzept vorzulegen. In diesem Sicherungs- oder Sanierungskonzept steht es der Verpflichteten frei z. B. eine Überschüttung der Rekultivierungsschicht mit Bodenaushubmaterial der Klasse A1 vorzunehmen, um in weiterer Folge eine landwirtschaftliche Nutzung der Deponietopfläche möglich zu machen. Sollte ein derartiges Sicherheits- oder Sanierungskonzept vorgelegt werden, so müsste dabei auf folgende Punkte eingegangen werden:

?    Art der geplanten Nachnutzung bzw. Bewirtschaftung

?    Angabe über die dafür erforderliche Überschüttung und die dafür vorgesehene Materialqualität unter Berücksichtigung der Deponieböschungen, der Schütthöhen und der Abstände zur den Leiterseilen der über der Deponie verlaufenden Hochspannungsleitung sowie der Entwässerung der S**** – F Schnellstraße

o    Dabei ist für eine allfällige landwirtschaftliche Bodenrekultivierung die „Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ – und hier vor allem Kapitel 3.3.3.1 - des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung, anzuwenden. Eine Abweichung von den Vorgaben der Richtlinie ist nur mit fachlicher Begründung zulässig.

?    Allfällig erforderliches Pflegekonzept für die Böschungs- bzw. Topfläche

?    Bekanntgabe einer Vereinbarung mit / Duldung durch den Grundeigentümer für diese Maßnahmen

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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