TE Vwgh Beschluss 2022/4/21 Fr 2022/22/0003

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Veröffentlicht am 21.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über den Fristsetzungsantrag des S Z, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Antragsteller begehrte mit Fristsetzungsantrag, dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über seine gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Mai 2020 erhobene Beschwerde eine angemessene Frist zu setzen.

2        Das Verwaltungsgericht hat über diese Beschwerde mit dem in der Verhandlung am 31. März 2022 mündlich verkündeten Erkenntnis, VGW-151/066/7450/2020-19, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie der Verhandlungsschrift vorgelegt.

3        Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. VwGH 29.6.2021, Fr 2021/22/0003, mwN).

4        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022220003.F00

Im RIS seit

30.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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