TE Vwgh Beschluss 2022/4/25 Ra 2022/03/0096

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4
VwGVG 2014 §40

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des S F in M (Deutschland), gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 4. März 2022, Zlen. 1. 405-10/1043/2/2-2022 und 2. 405-10/1060/2/2-2022, betreffend Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in Verfahren wegen Übertretung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 25. Mai 2021 und 13. Juli 2021 wurde der Revisionswerber insgesamt dreier Übertretungen des § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetzes schuldig erkannt, weil er zu näher bestimmten Zeiten an näher bestimmten Orten auf seinem Fahrrad durch lautes Spielenlassen eines Musikgerätes in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe. Über den Revisionswerber wurden nach dieser Bestimmung zwei Geldstrafen zu je 80 Euro und eine weitere Geldstrafe zu 100 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen im Nichteinbringungsfall von jeweils einem Tag und zwölf Stunden verhängt.

2        Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht über die Beschwerden des Revisionswerbers gegen diese Straferkenntnisse beantragte dieser die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 40 VwGVG.

3        Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht diese Anträge abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Die Revision ist unzulässig:

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

6        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, mwN), weshalb auch die vorliegende Abweisung von Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers davon erfasst ist.

7        Nach § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.

8        Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.

Wien, am 25. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030096.L00

Im RIS seit

30.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten