TE Vwgh Erkenntnis 2022/4/28 Ra 2021/10/0042

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Veröffentlicht am 28.04.2022
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
67 Versorgungsrecht

Norm

AsylG 2005 §13 Abs1
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art12
B-VG Art15
SHG AusführungsG NÖ 2020
SHG AusführungsG NÖ 2020 §5
SHG AusführungsG NÖ 2020 §5 Abs1
SHG AusführungsG NÖ 2020 §5 Abs1 Z3
SHG AusführungsG NÖ 2020 §5 Abs2
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §4
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §4 Abs1
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §4 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/10/0043 E 24.05.2022
Ra 2021/10/0080 E 24.05.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der T S in A, vertreten durch Mag.rer.soc.oec. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Jänner 2021, Zl. LVwG-AV-832/001-2020, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Jänner 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes sowie auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß § 5 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - NÖ SAG ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.

2        Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung (lediglich) zugrunde, die Revisionswerberin verfüge über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, befristet bis zum 16. Mai 2022.

3        Da dieser Aufenthaltstitel - so das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung - nach § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG lediglich zu einem befristeten Aufenthalt in Österreich berechtige, liege „unzweifelhaft eine zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG wegen fehlenden Rechtes zum dauernden Aufenthalt“ (vgl. § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG) nicht vor, weshalb die belangte Behörde in ihrem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid „rechtsrichtig den gestellten Antrag abgewiesen“ habe.

4        2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5        Die Niederösterreichische Landesregierung hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6        1. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen in den Blick zu nehmen:

7        § 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019:

Ausschluss von der Bezugsberechtigung

§ 4. (1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. (...)

(2) Von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen sind

1.   Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2.   Asylwerber;

3.   ausreisepflichtige Fremde;

4.   Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (§ 8 StVG).

(3) Die Landesgesetzgebung kann ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen.“

8        NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - NÖ SAG, LGBl. Nr. 70/2019 idF LGBl. Nr. 90/2020:

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe

§ 5

Anspruchsberechtigte Personen

(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1.   von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2.   ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3.   zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

1.   österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

2.   Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;

3.   Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;

4.   Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)   ‚Daueraufenthalt-EU‘ gemäß § 45 NAG oder

b)   ‚Daueraufenthalt-EU‘ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.

(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:

1.   Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;

2.   Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;

3.   Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;

4.   Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;

5.   Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).“

9        2. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision (unter anderem) vor, bei der Auslegung der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG („zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt“) sei „auf den materiellen Gehalt des Aufenthaltsrechts abzustellen“; dabei stelle sich die Rechtsfrage, ob die vom Verwaltungsgerichtshof zum Oberösterreichischen bzw. Steiermärkischen Mindestsicherungsrecht ergangene Rechtsprechung zur Aufenthaltsverfestigung (Hinweis auf VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0130, und 27.3.2019, Ro 2018/10/0040) zu übertragen sei.

10       In diesem Zusammenhang fehle Rechtsprechung dazu, ob § 5 Abs. 2 NÖ SAG eine abschließende Regelung darstelle oder ob der darin enthaltenen Aufzählung (bloß) demonstrativer Charakter zukomme.

11       3. Die Revision ist mit Blick auf dieses Vorbringen zulässig. Sie erweist sich auch als berechtigt.

12       3.1. Dem (äußerst knapp gehaltenen) angefochtenen Erkenntnis liegt erkennbar die Auffassung zugrunde, die persönliche Anspruchsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG (Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland) liege nur in den in § 5 Abs. 2 NÖ SAG aufgezählten Fällen vor, womit diese Aufzählung insofern taxativ sei.

13       Dem kann allerdings nicht gefolgt werden.

14       3.2. Die genannten Bestimmungen des NÖ SAG wurden in Umsetzung des § 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz erlassen, nach dessen Abs. 1 Leistungen der Sozialhilfe „unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen“ ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen „nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren“ sind, „die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten“.

15       Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass sich das darin normierte Erfordernis der „Dauerhaftigkeit“ sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des „dauerhaft niedergelassenen Fremden“ bezieht und bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 14.1.2022, Ro 2021/10/0012, sowie 21.3.2022, Ro 2022/10/0003); außerdem wurde ausgesprochen, dass Fremde mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nicht „bereits alleine deshalb“ zu dem nach dieser Bestimmung bezugsberechtigten Personenkreis zählen (vgl. VwGH 21.3.2022, Ro 2021/10/0015).

16       § 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt somit auf einen - durch eine fünfjährige „Wartefrist“ (vgl. Erl. RV, 514 BlgNR XXVI. GP, S. 4) näher bestimmten - „dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt“ des Fremden im Inland ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren.

17       3.3. Widerstreitet eine Bestimmung eines Landesausführungsgesetzes einem vom Bundesgesetzgeber aufgestellten Grundsatz, dann setzt sie sich zu Art. 12 B-VG selbst in Widerspruch. Ein solcher Widerspruch ist im Besonderen auch dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung des Landesausführungsgesetzes eine grundsätzliche Anordnung des Bundesgrundsatzgesetzes in ihrer rechtlichen Wirkung einschränkt (vgl. etwa VfGH 5.3.1951, G 5/50 = VfSlg. 2087, sowie 6.3.1965, G 25/64 = VfSlg. 4919).

18       Ein Gesetz ist im Zweifel so auszulegen, dass sein Inhalt verfassungskonform bleibt. Für das Ausführungsgesetz eines Landesgesetzgebers führt diese Auslegungsregel zur Erforderlichkeit, das Ausführungsgesetz, soweit sein Wortlaut es gestattet, so auszulegen, dass es mit dem Grundsatzgesetz des Bundes in Übereinstimmung bleibt (vgl. etwa VwGH 26.5.1998, 96/07/0233).

19       3.4. Im vorliegenden Revisionsfall vertreten das Verwaltungsgericht und die Revisionswerberin unterschiedliche Auffassungen dazu, ob die in § 5 Abs. 2 NÖ SAG enthaltene Aufzählung von im Sinn des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG „zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigten“ Personen, als taxativ (erschöpfend) oder bloß demonstrativ zu verstehen ist.

20       Der Wortlaut dieser Bestimmung ließe beide Auslegungsvarianten zu: Weder enthält die Einleitung des § 5 Abs. 2 NÖ SAG - wie die Revisionswerberin richtig hervorhebt - eine eindeutige auf eine taxative Aufzählung hinweisende Einschränkung (etwa durch Einfügung der Worte „ausschließlich“ oder „nur“) noch ist ihr eine eindeutige Festlegung auf eine bloß demonstrative Aufzählung zu entnehmen (etwa durch das Wort „insbesondere“).

21       Lässt aber der Wortlaut der Bestimmung beide Interpretationen zu, so ist nach dem wiedergegebenen Gebot der grundsatzgesetzkonformen Interpretation § 5 Abs. 1 und 2 NÖ SAG dahin auszulegen, dass die Bestimmung mit der (oben unter Rz 14 bis 16) dargelegten Rechtslage nach § 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Übereinstimmung bleibt.

22       Aus diesem Grund verbietet sich ein Verständnis der ausführungsgesetzlichen Norm, dem zufolge nur in den in § 5 Abs. 2 NÖ SAG genannten Fällen eine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland in Betracht käme. Ein solches Verständnis könnte auch nicht etwa mit § 4 Abs. 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz begründet werden, sollen doch die damit ermöglichten landesgesetzlichen „ergänzenden Regelungen“ über einen „Ausschluss von der Bezugsberechtigung“ nach dem erklärten Willen des Grundsatzgesetzgebers lediglich „Ausschlüsse“ betreffen, „die den bisherigen Systemen der landesgesetzlichen Sozialhilfe bzw. der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stets wesensimmanent waren“ (so die Erl. RV, 514 BlgNR XXVI. GP, S. 5).

23       3.5. Zu der Rechtslage nach dem Mindestsicherungsrecht hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings ausgesprochen, dass die persönliche Anspruchsvoraussetzung eines „dauernden Aufenthaltsrechts im Inland“ unabhängig von dem von der zuständigen Behörde erteilten Aufenthaltstitel - gegebenenfalls im Wege einer Vorfragenbeurteilung - von der Mindestsicherungsbehörde zu beurteilen ist und dabei insbesondere auch ein („materiell-rechtliches“) dauerndes Aufenthaltsrecht des Hilfesuchenden im Inland infolge dessen Aufenthaltsverfestigung in Österreich (vgl. nunmehr § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG und - zu dessen aufenthaltsrechtlicher Bedeutung - etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067) in Betracht kommt (vgl. die bereits von der Revisionswerberin angeführten Erkenntnisse Ra 2016/10/0130 sowie Ro 2018/10/0040).

24       Diese Grundsätze sind - da nach dem Gesagten § 5 Abs. 2 NÖ SAG nicht als taxative Aufzählung verstanden werden darf - auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG heranzuziehen.

25       3.6. Mit Blick auf ihre Aufenthaltsverfestigung hat die Revisionswerberin bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (unter anderem) vorgebracht, sie sei über 70 Jahre alt und lebe seit 2008 in Österreich, wo sich auch ihr Sohn mit seiner Familie aufhalte; ihr Aufenthalt in Österreich sei seit über fünf Jahren rechtmäßig. Eine Rückkehrentscheidung sei in ihrem Fall „auf Dauer unzulässig“ (vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG). (Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 [gestützt auf §§ 53 Abs. 1 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005] festgestellt, dass eine Ausweisung der Revisionswerberin auf Dauer unzulässig sei.)

26       3.7. Indem sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG befasst hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

27       4. Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

28       Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

29       Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 28. April 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100042.L00

Im RIS seit

30.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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