TE Vwgh Erkenntnis 2022/4/28 Ra 2021/10/0042

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Veröffentlicht am 28.04.2022
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
67 Versorgungsrecht

Norm

AsylG 2005 §13 Abs1
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art12
B-VG Art15
SHG AusführungsG NÖ 2020
SHG AusführungsG NÖ 2020 §5
SHG AusführungsG NÖ 2020 §5 Abs1
SHG AusführungsG NÖ 2020 §5 Abs1 Z3
SHG AusführungsG NÖ 2020 §5 Abs2
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §4
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §4 Abs1
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §4 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/10/0021 B 17.02.2021
Ra 2021/10/0080 E 24.05.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der T S in A, vertreten durch Mag.rer.soc.oec. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Jänner 2021, Zl. LVwG-AV-832/001-2020, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Jänner 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes sowie auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß § 5 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - NÖ SAG ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Jänner 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes sowie auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß Paragraph 5, NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - NÖ SAG ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.

2        Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung (lediglich) zugrunde, die Revisionswerberin verfüge über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, befristet bis zum 16. Mai 2022.

3        Da dieser Aufenthaltstitel - so das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung - nach § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG lediglich zu einem befristeten Aufenthalt in Österreich berechtige, liege „unzweifelhaft eine zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG wegen fehlenden Rechtes zum dauernden Aufenthalt“ (vgl. § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG) nicht vor, weshalb die belangte Behörde in ihrem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid „rechtsrichtig den gestellten Antrag abgewiesen“ habe.Da dieser Aufenthaltstitel - so das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung - nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG lediglich zu einem befristeten Aufenthalt in Österreich berechtige, liege „unzweifelhaft eine zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG wegen fehlenden Rechtes zum dauernden Aufenthalt“ vergleiche , Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SAG) nicht vor, weshalb die belangte Behörde in ihrem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid „rechtsrichtig den gestellten Antrag abgewiesen“ habe.

4        2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5        Die Niederösterreichische Landesregierung hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6        1. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen in den Blick zu nehmen:

7        § 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019:Paragraph 4, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019:

Ausschluss von der Bezugsberechtigung

§ 4. (1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. (...)Paragraph 4, (1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. (...)

(2) Von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen sind

1.   Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2.   Asylwerber;

3.   ausreisepflichtige Fremde;

4.   Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (§ 8 StVG).Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (Paragraph 8, StVG).

(3) Die Landesgesetzgebung kann ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen.“

8        NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - NÖ SAG, LGBl. Nr. 70/2019 idF LGBl. Nr. 90/2020:NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - NÖ SAG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019, in der Fassung , LGBl. Nr. 90/2020:

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe

§ 5Paragraph 5

Anspruchsberechtigte Personen

(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1.   von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2.   ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3.   zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:(2) Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören:

1.   österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

2.   Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;

3.   Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005;

4.   Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)   ‚Daueraufenthalt-EU‘ gemäß § 45 NAG oder‚Daueraufenthalt-EU‘ gemäß Paragraph 45, NAG oder

b)   ‚Daueraufenthalt-EU‘ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.‚Daueraufenthalt-EU‘ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG.

(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.(3) Bei Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:

1.   Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;

2.   Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;

3.   Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;Asylwerber gemäß Paragraph 13, AsylG 2005;

4.   Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;Subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 9240, , erhalten;

5.   Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).“Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (Paragraph 8, StVG).“

9        2. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision (unter anderem) vor, bei der Auslegung der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG („zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt“) sei „auf den materiellen Gehalt des Aufenthaltsrechts abzustellen“; dabei stelle sich die Rechtsfrage, ob die vom Verwaltungsgerichtshof zum Oberösterreichischen bzw. Steiermärkischen Mindestsicherungsrecht ergangene Rechtsprechung zur Aufenthaltsverfestigung (Hinweis auf VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0130, und 27.3.2019, Ro 2018/10/0040) zu übertragen sei.2. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision (unter anderem) vor, bei der Auslegung der Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SAG („zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt“) sei „auf den materiellen Gehalt des Aufenthaltsrechts abzustellen“; dabei stelle sich die Rechtsfrage, ob die vom Verwaltungsgerichtshof zum Oberösterreichischen bzw. Steiermärkischen Mindestsicherungsrecht ergangene Rechtsprechung zur Aufenthaltsverfestigung (Hinweis auf VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0130, und 27.3.2019, Ro 2018/10/0040) zu übertragen sei.

10       In diesem Zusammenhang fehle Rechtsprechung dazu, ob § 5 Abs. 2 NÖ SAG eine abschließende Regelung darstelle oder ob der darin enthaltenen Aufzählung (bloß) demonstrativer Charakter zukomme.In diesem Zusammenhang fehle Rechtsprechung dazu, ob Paragraph 5, Absatz 2, NÖ SAG eine abschließende Regelung darstelle oder ob der darin enthaltenen Aufzählung (bloß) demonstrativer Charakter zukomme.

11       3. Die Revision ist mit Blick auf dieses Vorbringen zulässig. Sie erweist sich auch als berechtigt.

12       3.1. Dem (äußerst knapp gehaltenen) angefochtenen Erkenntnis liegt erkennbar die Auffassung zugrunde, die persönliche Anspruchsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG (Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland) liege nur in den in § 5 Abs. 2 NÖ SAG aufgezählten Fällen vor, womit diese Aufzählung insofern taxativ sei.3.1. Dem (äußerst knapp gehaltenen) angefochtenen Erkenntnis liegt erkennbar die Auffassung zugrunde, die persönliche Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SAG (Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland) liege nur in den in Paragraph 5, Absatz 2, NÖ SAG aufgezählten Fällen vor, womit diese Aufzählung insofern taxativ sei.

13       Dem kann allerdings nicht gefolgt werden.

14       3.2. Die genannten Bestimmungen des NÖ SAG wurden in Umsetzung des § 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz erlassen, nach dessen Abs. 1 Leistungen der Sozialhilfe „unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen“ ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen „nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren“ sind, „die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten“.3.2. Die genannten Bestimmungen des NÖ SAG wurden in Umsetzung des Paragraph 4, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz erlassen, nach dessen Absatz eins, Leistungen der Sozialhilfe „unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen“ ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen „nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren“ sind, „die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten“.

15       Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass sich das darin normierte Erfordernis der „Dauerhaftigkeit“ sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des „dauerhaft niedergelassenen Fremden“ bezieht und bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 14.1.2022, Ro 2021/10/0012, sowie 21.3.2022, Ro 2022/10/0003); außerdem wurde ausgesprochen, dass Fremde mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nicht „bereits alleine deshalb“ zu dem nach dieser Bestimmung bezugsberechtigten Personenkreis zählen (vgl. VwGH 21.3.2022, Ro 2021/10/0015).Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass sich das darin normierte Erfordernis der „Dauerhaftigkeit“ sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des „dauerhaft niedergelassenen Fremden“ bezieht und bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Asylgesetz 2005 nicht zu berücksichtigen sind vergleiche , VwGH 14.1.2022, Ro 2021/10/0012, sowie 21.3.2022, Ro 2022/10/0003); außerdem wurde ausgesprochen, dass Fremde mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nicht „bereits alleine deshalb“ zu dem nach dieser Bestimmung bezugsberechtigten Personenkreis zählen vergleiche , VwGH 21.3.2022, Ro 2021/10/0015).

16       § 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt somit auf einen - durch eine fünfjährige „Wartefrist“ (vgl. Erl. RV, 514 BlgNR XXVI. GP, S. 4) näher bestimmten - „dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt“ des Fremden im Inland ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren.Paragraph 4, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt somit auf einen - durch eine fünfjährige „Wartefrist“ vergleiche , Erl. RV, 514 BlgNR römisch 26 . GP, Sitzung 4, ) näher bestimmten - „dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt“ des Fremden im Inland ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren.

17       3.3. Widerstreitet eine Bestimmung eines Landesausführungsgesetzes einem vom Bundesgesetzgeber aufgestellten Grundsatz, dann setzt sie sich zu Art. 12 B-VG selbst in Widerspruch. Ein solcher Widerspruch ist im Besonderen auch dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung des Landesausführungsgesetzes eine grundsätzliche Anordnung des Bundesgrundsatzgesetzes in ihrer rechtlichen Wirkung einschränkt (vgl. etwa VfGH 5.3.1951, G 5/50 = VfSlg. 2087, sowie 6.3.1965, G 25/64 = VfSlg. 4919).3.3. Widerstreitet eine Bestimmung eines Landesausführungsgesetzes einem vom Bundesgesetzgeber aufgestellten Grundsatz, dann setzt sie sich zu Artikel 12, B-VG selbst in Widerspruch. Ein solcher Widerspruch ist im Besonderen auch dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung des Landesausführungsgesetzes eine grundsätzliche Anordnung des Bundesgrundsatzgesetzes in ihrer rechtlichen Wirkung einschränkt vergleiche , etwa VfGH 5.3.1951, G 5/50 = VfSlg. 2087, sowie 6.3.1965, G 25/64 = VfSlg. 4919).

18       Ein Gesetz ist im Zweifel so auszulegen, dass sein Inhalt verfassungskonform bleibt. Für das Ausführungsgesetz eines Landesgesetzgebers führt diese Auslegungsregel zur Erforderlichkeit, das Ausführungsgesetz, soweit sein Wortlaut es gestattet, so auszulegen, dass es mit dem Grundsatzgesetz des Bundes in Übereinstimmung bleibt (vgl. etwa VwGH 26.5.1998, 96/07/0233).Ein Gesetz ist im Zweifel so auszulegen, dass sein Inhalt verfassungskonform bleibt. Für das Ausführungsgesetz eines Landesgesetzgebers führt diese Auslegungsregel zur Erforderlichkeit, das Ausführungsgesetz, soweit sein Wortlaut es gestattet, so auszulegen, dass es mit dem Grundsatzgesetz des Bundes in Übereinstimmung bleibt vergleiche , etwa VwGH 26.5.1998, 96/07/0233).

19       3.4. Im vorliegenden Revisionsfall vertreten das Verwaltungsgericht und die Revisionswerberin unterschiedliche Auffassungen dazu, ob die in § 5 Abs. 2 NÖ SAG enthaltene Aufzählung von im Sinn des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG „zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigten“ Personen, als taxativ (erschöpfend) oder bloß demonstrativ zu verstehen ist.3.4. Im vorliegenden Revisionsfall vertreten das Verwaltungsgericht und die Revisionswerberin unterschiedliche Auffassungen dazu, ob die in Paragraph 5, Absatz 2, NÖ SAG enthaltene Aufzählung von im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SAG „zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigten“ Personen, als taxativ (erschöpfend) oder bloß demonstrativ zu verstehen ist.

20       Der Wortlaut dieser Bestimmung ließe beide Auslegungsvarianten zu: Weder enthält die Einleitung des § 5 Abs. 2 NÖ SAG - wie die Revisionswerberin richtig hervorhebt - eine eindeutige auf eine taxative Aufzählung hinweisende Einschränkung (etwa durch Einfügung der Worte „ausschließlich“ oder „nur“) noch ist ihr eine eindeutige Festlegung auf eine bloß demonstrative Aufzählung zu entnehmen (etwa durch das Wort „insbesondere“).Der Wortlaut dieser Bestimmung ließe beide Auslegungsvarianten zu: Weder enthält die Einleitung des Paragraph 5, Absatz 2, NÖ SAG - wie die Revisionswerberin richtig hervorhebt - eine eindeutige auf eine taxative Aufzählung hinweisende Einschränkung (etwa durch Einfügung der Worte „ausschließlich“ oder „nur“) noch ist ihr eine eindeutige Festlegung auf eine bloß demonstrative Aufzählung zu entnehmen (etwa durch das Wort „insbesondere“).

21       Lässt aber der Wortlaut der Bestimmung beide Interpretationen zu, so ist nach dem wiedergegebenen Gebot der grundsatzgesetzkonformen Interpretation § 5 Abs. 1 und 2 NÖ SAG dahin auszulegen, dass die Bestimmung mit der (oben unter Rz 14 bis 16) dargelegten Rechtslage nach § 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Übereinstimmung bleibt.Lässt aber der Wortlaut der Bestimmung beide Interpretationen zu, so ist nach dem wiedergegebenen Gebot der grundsatzgesetzkonformen Interpretation Paragraph 5, Absatz eins, und 2 NÖ SAG dahin auszulegen, dass die Bestimmung mit der (oben unter Rz 14 bis 16) dargelegten Rechtslage nach Paragraph 4, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Übereinstimmung bleibt.

22       Aus diesem Grund verbietet sich ein Verständnis der ausführungsgesetzlichen Norm, dem zufolge nur in den in § 5 Abs. 2 NÖ SAG genannten Fällen eine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland in Betracht käme. Ein solches Verständnis könnte auch nicht etwa mit § 4 Abs. 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz begründet werden, sollen doch die damit ermöglichten landesgesetzlichen „ergänzenden Regelungen“ über einen „Ausschluss von der Bezugsberechtigung“ nach dem erklärten Willen des Grundsatzgesetzgebers lediglich „Ausschlüsse“ betreffen, „die den bisherigen Systemen der landesgesetzlichen Sozialhilfe bzw. der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stets wesensimmanent waren“ (so die Erl. RV, 514 BlgNR XXVI. GP, S. 5).Aus diesem Grund verbietet sich ein Verständnis der ausführungsgesetzlichen Norm, dem zufolge nur in den in Paragraph 5, Absatz 2, NÖ SAG genannten Fällen eine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland in Betracht käme. Ein solches Verständnis könnte auch nicht etwa mit Paragraph 4, Absatz 3, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz begründet werden, sollen doch die damit ermöglichten landesgesetzlichen „ergänzenden Regelungen“ über einen „Ausschluss von der Bezugsberechtigung“ nach dem erklärten Willen des Grundsatzgesetzgebers lediglich „Ausschlüsse“ betreffen, „die den bisherigen Systemen der landesgesetzlichen Sozialhilfe bzw. der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stets wesensimmanent waren“ (so die Erl. RV, 514 BlgNR römisch 26 . GP, Sitzung 5, ).

23       3.5. Zu der Rechtslage nach dem Mindestsicherungsrecht hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings ausgesprochen, dass die persönliche Anspruchsvoraussetzung eines „dauernden Aufenthaltsrechts im Inland“ unabhängig von dem von der zuständigen Behörde erteilten Aufenthaltstitel - gegebenenfalls im Wege einer Vorfragenbeurteilung - von der Mindestsicherungsbehörde zu beurteilen ist und dabei insbesondere auch ein („materiell-rechtliches“) dauerndes Aufenthaltsrecht des Hilfesuchenden im Inland infolge dessen Aufenthaltsverfestigung in Österreich (vgl. nunmehr § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG und - zu dessen aufenthaltsrechtlicher Bedeutung - etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067) in Betracht kommt (vgl. die bereits von der Revisionswerberin angeführten Erkenntnisse Ra 2016/10/0130 sowie Ro 2018/10/0040).3.5. Zu der Rechtslage nach dem Mindestsicherungsrecht hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings ausgesprochen, dass die persönliche Anspruchsvoraussetzung eines „dauernden Aufenthaltsrechts im Inland“ unabhängig von dem von der zuständigen Behörde erteilten Aufenthaltstitel - gegebenenfalls im Wege einer Vorfragenbeurteilung - von der Mindestsicherungsbehörde zu beurteilen ist und dabei insbesondere auch ein („materiell-rechtliches“) dauerndes Aufenthaltsrecht des Hilfesuchenden im Inland infolge dessen Aufenthaltsverfestigung in Österreich vergleiche , nunmehr Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG und - zu dessen aufenthaltsrechtlicher Bedeutung - etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067) in Betracht kommt vergleiche , die bereits von der Revisionswerberin angeführten Erkenntnisse Ra 2016/10/0130 sowie Ro 2018/10/0040).

24       Diese Grundsätze sind - da nach dem Gesagten § 5 Abs. 2 NÖ SAG nicht als taxative Aufzählung verstanden werden darf - auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG heranzuziehen.Diese Grundsätze sind - da nach dem Gesagten Paragraph 5, Absatz 2, NÖ SAG nicht als taxative Aufzählung verstanden werden darf - auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SAG heranzuziehen.

25       3.6. Mit Blick auf ihre Aufenthaltsverfestigung hat die Revisionswerberin bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (unter anderem) vorgebracht, sie sei über 70 Jahre alt und lebe seit 2008 in Österreich, wo sich auch ihr Sohn mit seiner Familie aufhalte; ihr Aufenthalt in Österreich sei seit über fünf Jahren rechtmäßig. Eine Rückkehrentscheidung sei in ihrem Fall „auf Dauer unzulässig“ (vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG). (Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 [gestützt auf §§ 53 Abs. 1 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005] festgestellt, dass eine Ausweisung der Revisionswerberin auf Dauer unzulässig sei.)3.6. Mit Blick auf ihre Aufenthaltsverfestigung hat die Revisionswerberin bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (unter anderem) vorgebracht, sie sei über 70 Jahre alt und lebe seit 2008 in Österreich, wo sich auch ihr Sohn mit seiner Familie aufhalte; ihr Aufenthalt in Österreich sei seit über fünf Jahren rechtmäßig. Eine Rückkehrentscheidung sei in ihrem Fall „auf Dauer unzulässig“ vergleiche , Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG). (Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 [gestützt auf Paragraphen 53, Absatz eins, und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005] festgestellt, dass eine Ausweisung der Revisionswerberin auf Dauer unzulässig sei.)

26       3.7. Indem sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG befasst hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.3.7. Indem sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SAG befasst hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

27       4. Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.4. Dieses war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

28       Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

29       Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 28. April 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100042.L00

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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