TE Vwgh Beschluss 2022/5/4 Ra 2022/02/0062

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §103 Abs2
StVO 1960 §20 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des P in E, vertreten durch Mag. Robert Stadler, Rechtsanwalt in 4210 Gallneukirchen, Hauptstraße 47, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. Februar 2022, LVwG-604622/6/KHu, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Uhrfahr-Umgebung vom 29. Juni 2021 wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 57 km/h) als unbegründet abgewiesen, das Straferkenntnis mit der Maßgabe der Darstellung der anzuwendenden Fassungen der StVO bestätigt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Uhrfahr-Umgebung vom 29. Juni 2021 wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 57 km/h) als unbegründet abgewiesen, das Straferkenntnis mit der Maßgabe der Darstellung der anzuwendenden Fassungen der StVO bestätigt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5        In den gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/20/0529, mwN).In den gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 31.1.2019, Ra 2018/20/0529, mwN).

6        Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und behauptet eine Umkehr des Grundsatzes „in dubio pro reo“ durch dieses. Außer dem Umstand, dass er Zulassungsbesitzer sei, habe es keinerlei Nachweis dafür gegeben, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt habe. Nur aufgrund des Umstandes, dass er bereits eine Strafe wegen „Nichtabgabe der Lenkererhebung“ bezahlt habe, habe die Behörde nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass allfällige Angaben zum Lenker unglaubwürdig seien.

7        Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde oder ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, das heißt den Denkgesetzen und dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen; die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0091, mwN).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde oder ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, das heißt den Denkgesetzen und dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen; die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen vergleiche , etwa VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0091, mwN).

8        Dass die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen wurde, vermag der Revisionswerber mit dem pauschal gehaltenen Vorbringen aber nicht darzulegen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. So legte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Revisionswerbers sowie einer Zeugin mit ausführlicher Begründung dar, warum es davon ausging, dass der Revisionswerber selbst Lenker des Fahrzeuges gewesen sei und seine Angaben, ein Kaufinteressent sei mit dem Fahrzeug gefahren, als Schutzbehauptung einzustufen seien. Dabei stützte es sich unter anderem darauf, dass die Zeugin keinerlei Wahrnehmungen zu dem Kaufinteressenten habe schildern können und führte auch nachvollziehbar näher aus, warum es Zweifel an der Zuordnung ihrer Beobachtungen mit dem Tag der hier angelasteten Geschwindigkeitsübertretung hegte. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hat das Verwaltungsgericht somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Lenkereigenschaft des Revisionswerbers beurteilt und ist dabei auch nicht von einer Bindungswirkung von dem gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) gegen den Revisionswerber geführten Verfahren ausgegangen (vgl. VwGH 11.9.2017, 2017/02/0091).Dass die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen wurde, vermag der Revisionswerber mit dem pauschal gehaltenen Vorbringen aber nicht darzulegen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. So legte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Revisionswerbers sowie einer Zeugin mit ausführlicher Begründung dar, warum es davon ausging, dass der Revisionswerber selbst Lenker des Fahrzeuges gewesen sei und seine Angaben, ein Kaufinteressent sei mit dem Fahrzeug gefahren, als Schutzbehauptung einzustufen seien. Dabei stützte es sich unter anderem darauf, dass die Zeugin keinerlei Wahrnehmungen zu dem Kaufinteressenten habe schildern können und führte auch nachvollziehbar näher aus, warum es Zweifel an der Zuordnung ihrer Beobachtungen mit dem Tag der hier angelasteten Geschwindigkeitsübertretung hegte. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hat das Verwaltungsgericht somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Lenkereigenschaft des Revisionswerbers beurteilt und ist dabei auch nicht von einer Bindungswirkung von dem gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz (KFG) gegen den Revisionswerber geführten Verfahren ausgegangen vergleiche , VwGH 11.9.2017, 2017/02/0091).

9        Soweit der Revisionswerber unter dem Aspekt der Zulässigkeit weiters im Zusammenhang mit seiner rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot geltend macht und dazu pauschal auf fehlende bzw. nicht einheitliche Judikatur hinweist, ist dem zu entgegnen, dass es sich um - wie vom Revisionswerber in der Revisionsbegründung ohnehin zugestanden - zwei unterschiedliche Tatbilder handelt, weshalb der behauptete Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nicht vorliegt. Im Fall des § 103 Abs. 2 KFG ist die Nichterteilung einer Auskunft, die es der Behörde erst ermöglichen soll, ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen den Fahrzeuglenker zu ermitteln, der einer der behördlichen Anfrage zugrunde liegenden Anlasstat verdächtig ist, sanktioniert (vgl. VwGH 29.4.2003, 2002/02/0203, mwN), in dem dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Delikt die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit.Soweit der Revisionswerber unter dem Aspekt der Zulässigkeit weiters im Zusammenhang mit seiner rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot geltend macht und dazu pauschal auf fehlende bzw. nicht einheitliche Judikatur hinweist, ist dem zu entgegnen, dass es sich um - wie vom Revisionswerber in der Revisionsbegründung ohnehin zugestanden - zwei unterschiedliche Tatbilder handelt, weshalb der behauptete Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nicht vorliegt. Im Fall des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist die Nichterteilung einer Auskunft, die es der Behörde erst ermöglichen soll, ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen den Fahrzeuglenker zu ermitteln, der einer der behördlichen Anfrage zugrunde liegenden Anlasstat verdächtig ist, sanktioniert vergleiche , VwGH 29.4.2003, 2002/02/0203, mwN), in dem dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Delikt die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit.

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf das Fehlen eines Revisionspunktes.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf das Fehlen eines Revisionspunktes.

Wien, am 4. Mai 2022

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020062.L00

Im RIS seit

30.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten