RS Pvak 2022/1/24 A45-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2022
beobachten
merken

Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §9 Abs3 lita

Schlagworte

Beurteilung der Bewerbungen durch PVO

Rechtssatz

Da es sich dabei um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen – mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz – weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A45.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten