RS Pvak 2022/2/2 A44-PVAB/21

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Veröffentlicht am 02.02.2022
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

Interessenwahrnehmung nach PVG; Vertretung dem DG gegenüber; keine Vertretung nach außen; Immunität; Ausübung der PV-Funktion

Rechtssatz

Dass das Verhalten des DA-Vorsitzenden rechtswidrig war bzw. er damit die Grenzen seiner Funktion – bewusst oder unbewusst – überschritten hat, schließt seine Immunität iSd § 28 PVG noch nicht aus. Entscheidend dafür, ob ein Verhalten in Ausübung der Personalvertretungsfunktion gesetzt wurde, ist ausschließlich, ob dieses Verhalten im weitesten Sinn inhaltlich als Personalvertretung zu werten ist oder nicht (Schragel, PVG, § 28 Rz 4 und 9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A44.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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