RS Pvak 2022/2/2 A44-PVAB/21

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Veröffentlicht am 02.02.2022
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Norm

PVG §2 Abs1

Schlagworte

Vertretung dem DG gegenüber; keine Vertretung nach außen

Rechtssatz

Die der Personalvertretung auferlegte Wahrung der Interessen der Bediensteten hat nach PVG ausschließlich dem Dienstgeber gegenüber zu erfolgen, es sei denn, das Gesetz sieht, wie in § 9 Abs 1 lit a PVG, ausdrücklich eine Ausnahme vor. Sonst ist es der Personalvertretung untersagt, nach außen hin tätig zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A44.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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