TE Vwgh Beschluss 1996/5/9 96/20/0094

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Veröffentlicht am 09.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/20/0095

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, 1.) über den Antrag des N, derzeit wohnhaft in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inners vom 25. August 1993, Zl. 4.342.966/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, und

2.) über diese Beschwerde, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2.

Die (neuerliche) Beschwerde wird zurückgewiesen.

3.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. August 1993, wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Bangladeshs, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Mai 1993, mit welchem sein Asylantrag abgewiesen worden war, abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit hg. Beschluß vom 27. Juni 1995, Zl. 94/20/0880, wegen Versäumung der Frist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG als verspätet gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. zurückgewiesen.

Mit der nunmehr vorliegenden, am 7. Februar 1996 zur Post gegebenen Eingabe beantragt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und begründet diesen Antrag im wesentlichen dahingehend, er habe sich bereits am 14. Mai 1993 nach X, W-Gasse, abgemeldet. Die Rechtsanwaltskammer habe aber seinem Rechtsfreund die alte Adresse in T bekanntgegeben. So habe das Verhängnis seinen Lauf genommen. Die Einladung seines Rechtsfreundes (Anmerkung: vom 30. November 1994, zwecks Informationsaufnahme) sei ihm daher nicht zugekommen. Nur um die Frist zu wahren, habe der Verfahrenshelfer, ohne mit ihm selbst Verbindung aufnehmen zu können, eine formaljuristische Beschwerde überreicht. Auch das auf Grund der Zurückweisung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde an ihn gerichtete Informationsschreiben seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 1995 sei ihm deshalb nicht zugekommen. "Offenbar" sei auch der (angefochtene) Bescheid des Bundesministers für Inneres nach T zugestellt worden. Er habe jedenfalls am 21. September 1993 diesen Bescheid nicht erhalten. Erst auf Umwegen sei ihm dieser zugekommen, daraufhin habe er sofort, jedenfalls innerhalb der sechswöchigen Frist, die Bestellung eines Verfahrenshelfers beantragt. Erst am 6. Februar 1996 sei es ihm infolge einer routinemäßigen Anfrage bei seinem Rechtsanwalt zur Kenntnis gelangt, daß seine Beschwerde zurückgewiesen worden sei. Dies sei für ihn ein unvorhergesehenes Ereignis gewesen, welches ihn an seiner Rechtswahrung gehindert habe. Im übrigen sei er ortsabwesend gewesen, weshalb die Hinterlegung nichtig gewesen sei. Gleichzeitig holte der Beschwerdeführer die versäumte Prozeßhandlung (Erhebung der Beschwerde) nach.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Fristversäumnis und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach § 46 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat.

Der Beschwerdeführer bringt zur Frage der Rechtzeitigkeit seines Antrages auf Wiedereinsetzung lediglich vor, er habe anläßlich eines routinemäßigen Besuches bei seinem Rechtsanwalt erst am 6. Februar 1996 erfahren, daß seine (erste) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. August 1993 als verspätet zurückgewiesen worden sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit des vorliegenden Antrages darzutun. Aus den Akten ergibt sich, daß der hg. Beschluß vom 27. Juni 1995, Zl. 94/20/0880, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter Dr. E am 9. Oktober 1995 zugestellt worden ist. Dieser erlangte dadurch und bereits zu diesem Zeitpunkt von dem Umstand der Rechtswirksamkeit der erfolgten Zustellung durch Hinterlegung des angefochtenen Bescheides des Bundesministers für Inneres am 21. September 1993 Kenntnis. Diese Kenntnis muß sich der Beschwerdeführer jedenfalls zurechnen lassen (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 25. September 1949, Slg. 851/A). Sollte die Zurückweisung der Beschwerde mit dem bereits zitierten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1995 unter Zugrundelegung unrichtiger Tatbestandsannahmen erfolgt sein, so wäre nicht der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung, sondern jener der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG zu ergreifen gewesen. Da der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag erst am 17. Februar 1996 zur Post gegeben wurde, war im Hinblick auf die Zustellung des hg. Zurückweisungsbeschlusses am 9. Oktober 1995 die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG bereits verstrichen, weshalb der Antrag als verspätet zurückzuweisen war.

Abgesehen davon ist jedoch anzumerken, daß der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Inneres nach Ausweis der vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Verwaltungsakten dem Beschwerdeführer am 21. September 1993 durch postamtliche Hinterlegung unter der Anschrift X, W-Gasse 2-4/4/204, zugestellt worden war. Der Mutmaßung des Beschwerdeführers, der Bescheid sei "offenbar" irrtümlich nach T zugestellt worden, ist daher der Boden entzogen, ganz davon abgesehen, daß sich des weiteren aus dem Akt ergibt, daß der Beschwerdeführer seit dem 13. Mai 1994 in T, aufrecht gemeldet wohnhaft war (sich daher die Reihenfolge der Wohnsitze des Beschwerdeführers entgegen der Beschwerdevermutung umgekehrt darstellt). Ein Mangel des Zustellvorganges läßt sich daher aus dem Akt nicht ersehen. Da der Beschwerdeführer überdies hinsichtlich der von ihm lediglich pauschal behaupteten Ortsabwesenheit keine konkreten Angaben macht, insbesondere nicht, von welchem Ort er abwesend gewesen sein will, ist darauf nicht näher einzugehen.

Ausgehend von der rechtswirksam erfolgten Zustellung des Berufungsbescheides wäre daher der Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens (auch) abzuweisen gewesen.

Die (neuerlich) mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhobene Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG (ebenfalls neuerlich) zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG i.V.m. der VO BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200094.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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