Index
E6JNorm
Allg PensionsG 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des W H in W, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2020, Zl. W228 2212673-1/7E, betreffend Ruhegenussbemessung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber befindet sich ab dem 1. Mai 2018 gemäß § 15b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) im Ruhestand.Der Revisionswerber befindet sich ab dem 1. Mai 2018 gemäß Paragraph 15 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) im Ruhestand.
2 Mit Bescheid vom 1. Oktober 2018 stellte die belangte Behörde (damals noch Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) die Gebührlichkeit eines Ruhegenusses des Revisionswerbers ab 1. Mai 2018 in der Höhe von monatlich € 2.784,44 (davon Ruhegenuss € 1.897,75, Nebengebührenzulage € 534,38 und anteilige Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 352,31) gemäß §§ 1, 3 bis 9, 25a, 58, 61 iVm. 69, 64, 88, 90 bis 94, 97c und 99 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) iVm. § 83a Gehaltsgesetz 1965 (GehG) fest. Einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildeten zahlreiche Berechnungsblätter.Mit Bescheid vom 1. Oktober 2018 stellte die belangte Behörde (damals noch Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) die Gebührlichkeit eines Ruhegenusses des Revisionswerbers ab 1. Mai 2018 in der Höhe von monatlich € 2.784,44 (davon Ruhegenuss € 1.897,75, Nebengebührenzulage € 534,38 und anteilige Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 352,31) gemäß Paragraphen eins, 3, bis 9, 25a, 58, 61 in Verbindung mit 69, 64, 88, 90 bis 94, 97c und 99 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) in Verbindung mit Paragraph 83 a, Gehaltsgesetz 1965 (GehG) fest. Einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildeten zahlreiche Berechnungsblätter.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber zusammengefasst geltend, die Bemessung der Nebengebührenzulage stelle durch die Anwendung des § 61 Abs. 3 PG 1965 sowohl eine Verletzung des verfassungsgemäß gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz als auch einen Verstoß gegen die verfassungsgemäß garantierte Unversehrtheit seines Eigentums und weiters eine Altersdiskriminierung gemäß der Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 (RL) dar.In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber zusammengefasst geltend, die Bemessung der Nebengebührenzulage stelle durch die Anwendung des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 sowohl eine Verletzung des verfassungsgemäß gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz als auch einen Verstoß gegen die verfassungsgemäß garantierte Unversehrtheit seines Eigentums und weiters eine Altersdiskriminierung gemäß der Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 (RL) dar.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
5 Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Der Beschwerdeführer trat am 01.10.1976 in das Dienstverhältnis mit der Republik Österreich ein und unterlag durchgehend der Pflichtversicherung als Bundesbeamter.
Mit Bescheid der Dienstbehörde LPD Wien vom 17.01.2017, Zl. P6/383962/1/16, wurden Schwerarbeitsmonate im Ausmaß von 240 Monaten festgestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2018, GZ: 4627150756/0003-Ref1/2018, wurde für den Beschwerdeführer, ab 01.05.2018 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.784,44 bemessen. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.897,75, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 534,38 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto € 325,31.“
6 Auch das Bundesverwaltungsgericht schloss die Rechnungsblätter der belangten Behörde als integrierten Bestandteil seinem Erkenntnis an.
7 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht auszugsweise Folgendes aus:
„Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 99 Abs. 1 PG 1965 ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach § 3 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie gemäß § 58 PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, PG 1965 ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 88, PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie gemäß Paragraph 58, PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach Paragraph 99, Absatz 3, PG 1965 zusammen.
Gemäß § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Gemäß Paragraph 3 a, PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Gemäß § 5 Abs. 2a PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15b BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,12 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,12 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.Gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 69, PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im Paragraph 69, Absatz 2, PG 1965 genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2, und 3 des PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
Gemäß § 90a PG 1965 ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung der §§ 92 bis 94 PG 1965 zu berechnen.Gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung der Paragraphen 92, bis 94 PG 1965 zu berechnen.
Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 entspricht, welches sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Nach § 9 PG 1965 zugerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 auf 100% entspricht.Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 entspricht, welches sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Nach Paragraph 9, PG 1965 zugerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 auf 100% entspricht.
Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des VfGH vom 14.10.2005, G 67/05 ua, ist folgende Schlussfolgerung des VfGH hervorzuheben: ‚Wird doch dieses Wesen der Beamtenpension vor allem davon bestimmt, dass es sich beim Beamtendienstverhältnis - im Sinne des historisch übernommenen Begriffsbildes des Berufsbeamten, das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. VfSlg. 11.151/1986) - um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich somit - eben wesensmäßig - von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden (vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, ´der zu Folge es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete` handelt [VfSlg. 13.829/1994; s. weiters etwa VfSlg. 16.923/2003]). [...]Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des VfGH vom 14.10.2005, G 67/05 ua, ist folgende Schlussfolgerung des VfGH hervorzuheben: ‚Wird doch dieses Wesen der Beamtenpension vor allem davon bestimmt, dass es sich beim Beamtendienstverhältnis - im Sinne des historisch übernommenen Begriffsbildes des Berufsbeamten, das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben ist vergleiche , VfSlg. 11.151/1986) - um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich somit - eben wesensmäßig - von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden vergleiche , dazu auch die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, ´der zu Folge es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete` handelt [VfSlg. 13.829/1994; s. weiters etwa VfSlg. 16.923/2003]). [...]
Der Verfassungsgerichtshof sieht daher keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung, der zu Folge die Ruhegenüsse von Beamten ein öffentlichrechtliches Entgelt sind und ihnen nicht der Charakter einer Versorgungsleistung zukommt, abzugehen.‘
Somit ist aber schon dem Versuch eines Vergleiches zwischen dem Ruhegenussrecht nach PG 1965 und dem Pensionsrecht nach APG aufgrund dieses Wesensunterschiedes jegliche Grundlage entzogen und eine Gleichheitswidrigkeit kann aufgrund eines untauglichen Vergleichsversuches nicht erkannt werden.
Soweit durch die Parallelrechnung der jeweilige prozentuelle Anteil des Ruhebezugs nach dem PG 1965 sowie der Pension nach dem APG addiert werden, so stellt dies keinen Vergleich dar, sondern den gestaffelten Übergang in ein neues, wesensfremdes System. Damit bei diesem Übergang keine zu großen Verluste eintreten, werden zusätzlich bei der Ermittlung des prozentuellen Anteils des Ruhebezugs nach dem PG 1965 Vergleichsberechnungen durchgeführt, nämlich jene betreffend den Ruhegenuss und die Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage (Vergleichspension) auf der einen Seite und jene betreffend die Ermittlung einer allfälligen Erhöhung des Ruhebezuges auf der anderen Seite.
Daher ist den Ausführungen der belangten Behörde durch den erkennenden Richter insoweit beizupflichten, als die Regelungen zur Parallelrechnung als Übergangsregelung hin zur Übernahme des allgemeinen Pensionssystems nach dem ASVG dienen, der Vertrauensschutz durch den Übergang von Altrecht zum Neurecht gewährleistet und somit Verluste abgefedert werden. Der Vertrauensschutz berücksichtigt neben dem Pragmatisierungsdatum (= Länge der Zugehörigkeit zum Altsystem) eben auch das Alter, da Beamte im fortgeschrittenen Alter nicht mehr rechtzeitig für Einbußen hinsichtlich ihrer Versorgungsleistung Vorsorge treffen können. Dass die Regelungen des Altrechts günstiger waren, jene des Neurechts zu allgemeinen Verlusten für die Beamten führen, und die Parallelrechnung als Übergang dazwischen vorgesehen ist, stellt ein zweckmäßiges und verfassungskonformes System dar.
Weiters verweist die belangte Behörde hinsichtlich des Vorbringens zum Eigentumseingriff auf die ständige Judikatur des VfGH, dass der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hat. Dem ist auch in Hinblick auf die zitierte Entscheidung des VwGH vom 23.01.2008, 2007/12/0070, durch den erkennenden Richter nicht entgegen zu treten.
Abschließend ist zudem darauf zu verweisen, dass der versuchte Vergleich mit einem 20 Jahre jüngeren, ‚vollharmonisierten‘ Beamten auch aus einem weiteren Grund untauglich scheint. Dieser kann nämlich nicht zum gleichen Zeitpunkt wie der Beschwerdeführer am 01.05.2018 in den Ruhestand treten und schon gar nicht zu den gleichen Regeln wie der Beschwerdeführer, sondern erst 20 Jahre später zu dann neuen Regeln. Die Judikatur des EuGH zur Altersdiskriminierung setzt hingegen auf eine tatsächlich stattgefundene Altersdiskriminierung auf. Exemplarisch sei hier der Fall Hütter vom 18.06.2009, Rs C-88/08 genannt. Im Sachverhalt absolvierten beide Lehrlinge parallel eine Lehre, danach wurden beide Lehrlinge weiterbeschäftigt, und zwar im gleichen Rechtsrahmen, nur dass sich aufgrund des unterschiedlichen Alters dort für Herrn Hütter eine Gehaltsdifferenz von € 69,60 zu seinen Ungunsten ergab, da die zurückgelegten Lehrzeiten vor dem 18. Lebensjahr bei Herrn Hütter nicht berücksichtigt wurden.
Die Untauglichkeit des Vergleichs setzt sich auch bei den Ausführungen der Beschwerde zum Pensionsbeitrag fort. Die folgende Passage dient der Darstellung, dass hier versucht wird, ungleiche Sachlagen zu vergleichen:
§ 22 Gehaltsgesetz 1956 regelt den Pensionsbeitrag und die Entrichtung für jeden Kalendermonat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus. Folgende Pensionsbeitragswerte beinhaltete § 22 Gehaltsgesetz 1956 bezogen auf den Geburtsjahrgang des Beschwerdeführers:Paragraph 22, Gehaltsgesetz 1956 regelt den Pensionsbeitrag und die Entrichtung für jeden Kalendermonat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus. Folgende Pensionsbeitragswerte beinhaltete Paragraph 22, Gehaltsgesetz 1956 bezogen auf den Geburtsjahrgang des Beschwerdeführers:
Zeitraum ab
Pensionsbeitrag
BGBl
01.02.1956
4%
BGBl. Nr. 54/1956Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,
01.01.1960
5%
BGBl. Nr. 297/1959Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1959,
01.01.1978
5,5%
BGBl. Nr. 662/1977Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,
01.01.1979
6%
BGBl. Nr. 662/1977Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,
01.01.1980
6,5%
BGBl. Nr. 561/1979Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1979,
01.01.1981
7%
BGBl. Nr. 561/1979Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1979,
01.01.1984
7,5%
BGBl. Nr. 656/1983Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,
01.01.1985
8%
BGBl. Nr. 548/1984Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1984,
01.01.1986
8,5%
BGBl. Nr. 572/1985Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1985,
01.01.1987
9%
BGBl. Nr. 237/1987Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987,
01.07.1988
9,5%
BGBl. Nr. 288/1988Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,
01.01.1989
9,75%
BGBl. Nr. 737/1988Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1988,
01.01.1990
10%
BGBl. Nr. 651/1989Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,
01.01.1994
10,25%
BGBl. Nr. 334/1993Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,
01.05.1995
11,75%
BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
01.10.2000
12,55%
BGBl. I Nr. 86/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
01.01.2005
12,35%
BGBl. I Nr. 80/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
01.01.2014
12,35%
BGBI. I Nr. 65/2015
Folgende abweichende Pensionsbeitragswerte beinhaltete § 22 Gehaltsgesetz 1956 bezogen auf den Geburtsjahrgang 1976, der vom Beschwerdeführer als Vergleichsmaßstab für eine vermeintliche Altersdiskriminierung und für das Aufzeigen einer Verfassungswidrigkeit verwendet wurde:Folgende abweichende Pensionsbeitragswerte beinhaltete Paragraph 22, Gehaltsgesetz 1956 bezogen auf den Geburtsjahrgang 1976, der vom Beschwerdeführer als Vergleichsmaßstab für eine vermeintliche Altersdiskriminierung und für das Aufzeigen einer Verfassungswidrigkeit verwendet wurde:
01.01.2005
10,45%
BGBl. I Nr. 80/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
01.01.2014
11,05%
BGBl. I Nr. 65/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,
Um einen Vergleich bei den Pensionsbeiträgen zustande zu bringen, müssen die angegebenen Prozentwerte betreffend den Pensionsbeitrag mit den Dienstjahren des Beschwerdeführers, in denen er diese verschiedenen Beiträge geleistet hat, multipliziert werden, die Ergebnisse sodann addiert werden und durch die Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers als Beamter dividiert werden. Aufgrund dieses Rechenganges erhält man einen Wert, der den durchschnittlichen Pensionsbeitrag des Beschwerdeführers über alle Dienstjahre darstellt.
Die Berechnung für den Beschwerdeführer sieht konkret so aus:
Datum
Prozentwert
BGBl. Nr.Bundesgesetzblatt , Nr.
Zahldauer
01.10.1976
5%
BGBl. Nr. 297/1959Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1959,
1,25
01.01.1978
5,50%
BGBl. Nr. 662/1977Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,
1
01.01.1979
6%
BGBl. Nr. 662/1977Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,
1
01.01.1980
6,50%
BGBl. Nr. 561/1979Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1979,
1
01.01.1981
7%
BGBl. Nr. 561/1979Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1979,
3
01.01.1984
7,50%
BGBl. Nr. 656/1983Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,
1
01.01.1985
8%
BGBl. Nr. 548/1984Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1984,
1
01.01.1986
8,50%
BGBl. Nr. 572/1985Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1985,
1
01.01.1987
9%
BGBl. Nr. 237/1987Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987,
1,5
01.07.1988
9,50%
BGBl. Nr. 288/1988Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,
0,5
01.01.1989
9,75%
BGBl. Nr. 737/1988Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1988,
1
01.01.1990
10%
BGBl. Nr. 651/1989Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,