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L82000 BauordnungNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der G S in M, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 28. Jänner 2022, 405-3/875/1/10-2022, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Mittersill; mitbeteiligte Partei: T GmbH, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (in der Folge: LVwG) wurde (u.a.) der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M. vom 1. Juli 2021, mit welchem der T. GmbH die baurechtliche Änderungsbewilligung zur Durchführung näher angeführter Baumaßnahmen beim bestehenden Krankenhaus T. Klinikum M. erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass die Nachbareinwendungen der Revisionswerberin betreffend befürchtete „Belästigungen und Gefährdungen durch Hubschrauberlandungen und -abflüge zum bzw. vom vorgesehenen Hubschrauberlandeplatz des Krankenhauses“ als unzulässig zurückgewiesen und die Nachbareinwendungen im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das LVwG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (in der Folge: LVwG) wurde (u.a.) der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M. vom 1. Juli 2021, mit welchem der T. GmbH die baurechtliche Änderungsbewilligung zur Durchführung näher angeführter Baumaßnahmen beim bestehenden Krankenhaus T. Klinikum M. erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass die Nachbareinwendungen der Revisionswerberin betreffend befürchtete „Belästigungen und Gefährdungen durch Hubschrauberlandungen und -abflüge zum bzw. vom vorgesehenen Hubschrauberlandeplatz des Krankenhauses“ als unzulässig zurückgewiesen und die Nachbareinwendungen im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das LVwG für nicht zulässig.
2 Begründend führte es hierzu, soweit vorliegend relevant, zusammengefasst aus, Anlagen, die dem Luftverkehr dienen, fielen im Lichte des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ausschließlich in die Kompetenz des Bundes. Das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen, sofern sie als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren seien, schließe auch das baubehördliche Verfahren ein; eine gesonderte baubehördliche Bewilligung komme nicht in Betracht (Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Darunter falle jedenfalls die gegenständliche erhöhte Krankenhaus-Hubschrauberlandefläche, für die ein entsprechendes luftfahrtbehördliches Zivilflugplatzbewilligungsverfahren gemäß den §§ 68 ff, § 80b Luftfahrtgesetz (LFG) bei der zuständigen Luftfahrtbehörde bereits anhängig sei. Daraus folge, dass der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn gegenüber den von einer Luftfahrtanlage typischerweise ausgehenden Gefahren und Belästigungen von der Bundeskompetenz „Verkehrswesen bezüglich der... Luftfahrt“ umfasst sei und in baurechtlichen Verfahren nicht herangezogen werden dürfe (Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage in Bezug auf die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“). Der belangten Behörde als Baubehörde und dem LVwG als Rechtsmittelinstanz kämen im Baubewilligungsverfahren somit keine Kompetenzen zu, von Nachbarn befürchtete negative Auswirkungen von Hubschrauberlandungen und - abflügen auf der gegenständlichen erhöhten Krankenhaus-Hubschrauberlandefläche im baurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen. Dies sei, unbeschadet des u.a. von der Revisionswerberin geltend gemachten Nachbarschutzes nach der Aarhus-Konvention, allein Sache des luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahrens (Verweis auf § 4 Abs. 2 Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung). Daraus folge, dass mit der gegenständlichen baurechtlichen Bewilligung keinesfalls eine Bewilligung zum Betrieb der am Dach des Krankenhauses vorgesehenen Hubschrauberlandefläche einhergehe; den Nachbarn könne daher gegenständlich ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 7a Z 1 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) iVm § 3 Abs. 3 Bautechnikgesetz (BauTG) nicht zukommen. Der gestellte Beweisantrag auf Prüfung der Auswirkungen von Hubschrauberlandungen im gegenständlichen baurechtlichen Verfahren sei abzuweisen, das zum Thema „Hubschrauberlandungen“ vorgebrachte Einwendungsvorbringen sei insgesamt unzulässig.Begründend führte es hierzu, soweit vorliegend relevant, zusammengefasst aus, Anlagen, die dem Luftverkehr dienen, fielen im Lichte des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG ausschließlich in die Kompetenz des Bundes. Das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen, sofern sie als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren seien, schließe auch das baubehördliche Verfahren ein; eine gesonderte baubehördliche Bewilligung komme nicht in Betracht (Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Darunter falle jedenfalls die gegenständliche erhöhte Krankenhaus-Hubschrauberlandefläche, für die ein entsprechendes luftfahrtbehördliches Zivilflugplatzbewilligungsverfahren gemäß den Paragraphen 68, ff, Paragraph 80 b, Luftfahrtgesetz (LFG) bei der zuständigen Luftfahrtbehörde bereits anhängig sei. Daraus folge, dass der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn gegenüber den von einer Luftfahrtanlage typischerweise ausgehenden Gefahren und Belästigungen von der Bundeskompetenz „Verkehrswesen bezüglich der... Luftfahrt“ umfasst sei und in baurechtlichen Verfahren nicht herangezogen werden dürfe (Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage in Bezug auf die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“). Der belangten Behörde als Baubehörde und dem LVwG als Rechtsmittelinstanz kämen im Baubewilligungsverfahren somit keine Kompetenzen zu, von Nachbarn befürchtete negative Auswirkungen von Hubschrauberlandungen und - abflügen auf der gegenständlichen erhöhten Krankenhaus-Hubschrauberlandefläche im baurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen. Dies sei, unbeschadet des u.a. von der Revisionswerberin geltend gemachten Nachbarschutzes nach der Aarhus-Konvention, allein Sache des luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahrens (Verweis auf Paragraph 4, Absatz 2, Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung). Daraus folge, dass mit der gegenständlichen baurechtlichen Bewilligung keinesfalls eine Bewilligung zum Betrieb der am Dach des Krankenhauses vorgesehenen Hubschrauberlandefläche einhergehe; den Nachbarn könne daher gegenständlich ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß Paragraph 7 a, Ziffer eins, Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Bautechnikgesetz (BauTG) nicht zukommen. Der gestellte Beweisantrag auf Prüfung der Auswirkungen von Hubschrauberlandungen im gegenständlichen baurechtlichen Verfahren sei abzuweisen, das zum Thema „Hubschrauberlandungen“ vorgebrachte Einwendungsvorbringen sei insgesamt unzulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, es sei richtig, dass in § 7a BauPolG die subjektiv-öffentlichen Rechte eines Nachbarn taxativ aufgezählt seien; zu den „(neuen) Gesetzesbestimmungen des Salzburger Baurechts und insbesondere in Bezug auf § 3 Abs. 3 BauTG“ gebe es jedoch noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vor allem sei „noch keine Judikatur zu der Frage ergangen, ob diese Gesetzesbestimmungen in Luftfahrtangelegenheiten als Bundessache nicht anzuwenden“ seien. Es bestehe „großes Allgemeininteresse“, § 3 Abs. 3 BauTG einer konkretisierenden Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof zuzuführen. Ergänzend sei auszuführen, dass sich das LVwG auf Rechtsprechung aus dem Jahr 1999 gestützt habe, zwischenzeitlich jedoch das Übereinkommen von Aarhus in Kraft getreten sei. „Bei richtiger rechtlicher Anwendung“ gingen Grundsätze bzw. einschlägigen Bestimmungen der Aarhus-Konvention auch kompetenzrechtlichen Regelungen der Republik Österreich vor. Auch in Materien, die dem Bund vorbehalten seien, seien die Nachbarschutz- und Beteiligungsrechte anzuwenden; dies gelte insbesondere dann, wenn mit der von der Revisionswerberin als Nachbarin bekämpften Baubewilligung die Errichtung eines Heli-Ports genehmigt werde. Es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „ob die nachbarschutzrechtlichen Bestimmungen in Landesgesetzen unter Berücksichtigung der Aarhus-Konvention auch dann anzuwenden“ seien, „wenn kompetenzrechtliche Überlegungen bisher deren Anwendung entgegenstanden“.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, es sei richtig, dass in Paragraph 7 a, BauPolG die subjektiv-öffentlichen Rechte eines Nachbarn taxativ aufgezählt seien; zu den „(neuen) Gesetzesbestimmungen des Salzburger Baurechts und insbesondere in Bezug auf Paragraph 3, Absatz 3, BauTG“ gebe es jedoch noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vor allem sei „noch keine Judikatur zu der Frage ergangen, ob diese Gesetzesbestimmungen in Luftfahrtangelegenheiten als Bundessache nicht anzuwenden“ seien. Es bestehe „großes Allgemeininteresse“, Paragraph 3, Absatz 3, BauTG einer konkretisierenden Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof zuzuführen. Ergänzend sei auszuführen, dass sich das LVwG auf Rechtsprechung aus dem Jahr 1999 gestützt habe, zwischenzeitlich jedoch das Übereinkommen von Aarhus in Kraft getreten sei. „Bei richtiger rechtlicher Anwendung“ gingen Grundsätze bzw. einschlägigen Bestimmungen der Aarhus-Konvention auch kompetenzrechtlichen Regelungen der Republik Österreich vor. Auch in Materien, die dem Bund vorbehalten seien, seien die Nachbarschutz- und Beteiligungsrechte anzuwenden; dies gelte insbesondere dann, wenn mit der von der Revisionswerberin als Nachbarin bekämpften Baubewilligung die Errichtung eines Heli-Ports genehmigt werde. Es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „ob die nachbarschutzrechtlichen Bestimmungen in Landesgesetzen unter Berücksichtigung der Aarhus-Konvention auch dann anzuwenden“ seien, „wenn kompetenzrechtliche Überlegungen bisher deren Anwendung entgegenstanden“.
4 Die Revision ist unzulässig.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung der Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden mit jener der Baubehörden bereits mehrfach befasst. Zutreffend verweist das LVwG im angefochtenen Erkenntnis in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der bereits ausgesprochen wurde, dass unter Heranziehung der bei der Auslegung von Kompetenzbestimmungen maßgeblichen Versteinerungstheorie für Anlagen, die dem Luftverkehr dienen - wie für Eisenbahnanlagen -, im Lichte des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG („Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt“) abgeleitet werden kann, dass derartige Anlagen ausschließlich in die genannte Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung fallen (vgl. etwa VwGH 30.5.1995, 94/05/0053, 4.3.1999, 98/06/0214, 27.8.2013, 2011/06/0089 oder auch 15.12.2021, Ra 2019/16/0207, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung der Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden mit jener der Baubehörden bereits mehrfach befasst. Zutreffend verweist das LVwG im angefochtenen Erkenntnis in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der bereits ausgesprochen wurde, dass unter Heranziehung der bei der Auslegung von Kompetenzbestimmungen maßgeblichen Versteinerungstheorie für Anlagen, die dem Luftverkehr dienen - wie für Eisenbahnanlagen -, im Lichte des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG („Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt“) abgeleitet werden kann, dass derartige Anlagen ausschließlich in die genannte Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung fallen vergleiche , etwa VwGH 30.5.1995, 94/05/0053, 4.3.1999, 98/06/0214, 27.8.2013, 2011/06/0089 oder auch 15.12.2021, Ra 2019/16/0207, jeweils mwN).
6 Die Hubschrauberlandefläche eines Krankenhauses bedarf nach der eindeutigen Rechtslage entweder einer luftfahrtbehördlichen Zivilflugplatz-Bewilligung nach den allgemeinen Bestimmungen des 2. Abschnittes des LFG oder, nach der mit 1. Jänner 2014 in das LFG eingefügten lex specialis des § 80b leg. cit. (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 108/2013 [RV 2299 BlgNR 24. GP, 9]), einer luftfahrtbehördlichen Bewilligung nach der letztgenannten Bestimmung und fällt als Anlage, die dem Luftverkehr dient, ausschließlich in die Bundeskompetenz nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG.Die Hubschrauberlandefläche eines Krankenhauses bedarf nach der eindeutigen Rechtslage entweder einer luftfahrtbehördlichen Zivilflugplatz-Bewilligung nach den allgemeinen Bestimmungen des 2. Abschnittes des LFG oder, nach der mit 1. Jänner 2014 in das LFG eingefügten lex specialis des Paragraph 80 b, leg. cit. vergleiche , dazu auch die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, [RV 2299 BlgNR 24. GP, 9]), einer luftfahrtbehördlichen Bewilligung nach der letztgenannten Bestimmung und fällt als Anlage, die dem Luftverkehr dient, ausschließlich in die Bundeskompetenz nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG.
7 Dies hat das LVwG (wie im Übrigen auch bereits die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht, vgl. S. 28 des Bewilligungsbescheides vom 1. Juli 2021) zutreffend erkannt und in diesem Zusammenhang richtigerweise darauf verwiesen, dass damit die Erteilung einer gesonderten baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung des in Rede stehenden Hubschrauberlandeplatzes ausscheidet (vgl. dazu, dass das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß § 78 LFG, sofern sie als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren sind, auch das baubehördliche Verfahren in sich schließt und somit eine gesonderte Baubewilligung nicht in Betracht kommt, nochmals etwa VwGH 30.5.1995, 94/05/0053, 4.3.1999, 98/06/0214, 27.8.2013, 2011/06/0089, oder auch 15.12.2021, Ra 2019/16/0207, jeweils mwN, bzw. dazu, dass gemäß § 78 LFG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 108/2013 alle zivilen Bodeneinrichtungen nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden dürfen, nochmals die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 108/2013 [RV 2299 BlgNR 24. GP, 8]). Ist aber eine Zuständigkeit der Baubehörde nicht gegeben, kommt auch eine - potentielle - Verletzung von Nachbarrechten (und nur um diese Frage geht es vorliegend) im baubehördlichen Bewilligungsverfahren im gegenständlichen Zusammenhang (nämlich im Zusammenhang mit An- und Abflügen von Hubschraubern) nicht in Betracht, weshalb das diesbezügliche Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin (abgesehen davon, dass zu § 7a BauPolG iVm § 3 Abs. 3 BauTG entgegen ihren Ausführungen bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht - vgl. VwGH 6.12.2019, Ra 2019/06/0247 oder auch 9.3.2022, Ra 2021/06/0126) ins Leere geht. Daran ändert auch nichts, wenn im baubehördlichen Änderungsbewilligungsverfahren betreffend das Krankenhausdach statisch-konstruktive Voraussetzungen für die potentielle - erst nach Erteilung einer luftfahrtbehördlichen Bewilligung zulässige - Errichtung einer Hubschrauberlandefläche geschaffen werden, da durch einen Baubewilligungsbescheid keine Bindungswirkung für die Luftfahrtbehörde besteht und das Risiko, dass aus luftfahrtbehördlicher Sicht die Errichtung einer Hubschrauberlandefläche an der vorgesehenen Stelle letztlich nicht in Betracht kommt, zu Lasten des Konsenswerbers geht.Dies hat das LVwG (wie im Übrigen auch bereits die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht, vergleiche , Sitzung 28, des Bewilligungsbescheides vom 1. Juli 2021) zutreffend erkannt und in diesem Zusammenhang richtigerweise darauf verwiesen, dass damit die Erteilung einer gesonderten baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung des in Rede stehenden Hubschrauberlandeplatzes ausscheidet vergleiche , dazu, dass das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß Paragraph 78, LFG, sofern sie als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren sind, auch das baubehördliche Verfahren in sich schließt und somit eine gesonderte Baubewilligung nicht in Betracht kommt, nochmals etwa VwGH 30.5.1995, 94/05/0053, 4.3.1999, 98/06/0214, 27.8.2013, 2011/06/0089, oder auch 15.12.2021, Ra 2019/16/0207, jeweils mwN, bzw. dazu, dass gemäß Paragraph 78, LFG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, alle zivilen Bodeneinrichtungen nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden dürfen, nochmals die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, [RV 2299 BlgNR 24. GP, 8]). Ist aber eine Zuständigkeit der Baubehörde nicht gegeben, kommt auch eine - potentielle - Verletzung von Nachbarrechten (und nur um diese Frage geht es vorliegend) im baubehördlichen Bewilligungsverfahren im gegenständlichen Zusammenhang (nämlich im Zusammenhang mit An- und Abflügen von Hubschraubern) nicht in Betracht, weshalb das diesbezügliche Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin (abgesehen davon, dass zu Paragraph 7 a, BauPolG in Verbindung mit Paragraph