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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §1 Abs1 litaBeachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision 1. der Z GmbH in W und 2. des S Z in W, beide vertreten durch Dr. Helmut Kientzl, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Rudolf Diesel-Straße 26, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2022, W156 2243864-1/8E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Zweitrevisionswerber auf Grund seiner Tätigkeit für die Erstrevisionswerberin in der Zeit vom 5. April 2016 bis zum 5. April 2018 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Zweitrevisionswerber auf Grund seiner Tätigkeit für die Erstrevisionswerberin in der Zeit vom 5. April 2016 bis zum 5. April 2018 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Zur Zulässigkeit der Revision entgegen diesem Ausspruch finden sich in der Revision mehrseitige weitwendige Ausführungen, denen sich aber die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht entnehmen lässt, zumal ausschließlich steuerrechtliche Rechtsprechung zitiert wird, die für die hier gegenständliche Beurteilung der Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht relevant ist. Soweit Verfahrensfehler der „belangten Behörden“ gerügt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge haben könnten.Zur Zulässigkeit der Revision entgegen diesem Ausspruch finden sich in der Revision mehrseitige weitwendige Ausführungen, denen sich aber die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht entnehmen lässt, zumal ausschließlich steuerrechtliche Rechtsprechung zitiert wird, die für die hier gegenständliche Beurteilung der Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht relevant ist. Soweit Verfahrensfehler der „belangten Behörden“ gerügt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge haben könnten.
6 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080038.L00Im RIS seit
25.05.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022