TE Vwgh Beschluss 2022/4/25 Ra 2021/11/0128

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Veröffentlicht am 25.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Mag. G E in E, vertreten durch Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Faberstraße 7A, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2021, Zl. W136 2243391-1/3E, betreffend Einberufung zur Milizübung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Militärkommando Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2021 wurde der Revisionswerber zu einer Milizübung im Zeitraum von 2. bis 11. September 2021 einberufen.

2        Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Unter Punkt 4.1. des Revisionsschriftsatzes wird ausgeführt, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht auf inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde „iSd § 42 Abs 2 Z 1 VwGG“ verletzt, „wobei“ das angefochtene Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.

4        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.3.2022, Ra 2021/11/0080, mwN).

5        In dem in der vorliegenden Revision geltend gemachten Recht auf inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde kann dieser durch das angefochtene Erkenntnis schon deshalb nicht verletzt sein, weil das Bundesverwaltungsgericht durch Abweisung der Beschwerde - und damit durch Bestätigung des Einberufungsbefehls - meritorisch entschieden hat.

6        Mit dem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, werden Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Sinn von § 42 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG behauptet; damit wird aber nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt wäre, sodass es sich dabei nicht um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. auch VwGH 25.2.2022, Ro 2019/06/0013, mwN).

7        Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht geltend gemacht wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110128.L00

Im RIS seit

25.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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