TE Vwgh Beschluss 2022/4/28 Ra 2022/06/0048

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Veröffentlicht am 28.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0049
Ra 2022/06/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der A in W, 2. des P K in W und 3. der G K in N, alle vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 24. Jänner 2022, Zlen. 1. E B05/09/2021.002/010 und 2. E B05/09/2021.003/010, betreffend Parteistellung im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: X GmbH, vertreten durch Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Einspinnergasse 1; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl vom 1. September 2021 wurde der mitbeteiligten Partei eine Bewilligung nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 (BauG) für die Änderung bzw. Errichtung eines Möbellagers auf einem näher genannten Grundstück erteilt. Die Einwendungen der revisionswerbenden Parteien wurden als unzulässig zurückgewiesen.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den genannten Bescheid als unzulässig zurück und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, die Erstrevisionswerberin könne aus der Aarhus-Konvention keine Parteistellung im Verfahren nach dem BauG ableiten. Die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Z 3 BauG, weil sie nicht Eigentümer eines Grundstückes seien, das weniger als 15 m von den Fronten des Baues entfernt sei; die kürzeste Entfernung betrage 237 m. Daher sei auch ihre Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, die Erstrevisionswerberin könne aus der Aarhus-Konvention keine Parteistellung im Verfahren nach dem BauG ableiten. Die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien erfüllten nicht die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, BauG, weil sie nicht Eigentümer eines Grundstückes seien, das weniger als 15 m von den Fronten des Baues entfernt sei; die kürzeste Entfernung betrage 237 m. Daher sei auch ihre Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.

3        Die revisionswerbenden Parteien bringen unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ vor, dass sie „in ihrem Recht auf richtige Anwendung der Vorschriften über die Durchführung des Verwaltungsverfahrens und damit in ihrem Recht verletzt werden, dass ein UVP-Verfahren geführt wird, wenn eine UVP-pflichtige Änderung eines Vorhabens bewilligt werden soll“. Sie erachten sich in ihrem Recht auf Beachtung der UVP-Richtlinie der Europäischen Union und Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, auf einwandfreie Erhebung des Ist-Zustandes in Bezug auf den Umgebungslärm sowie - unter Beachtung des Europäischen Rechts - auf ein faires Überprüfungsverfahren vor einem unabhängigen Gericht verletzt.

4        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 26.7.2019, Ra 2019/07/0071, Rn. 5, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 26.7.2019, Ra 2019/07/0071, Rn. 5, mwN).

5        Das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien mangels Parteistellung zurückgewiesen wurden, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; in Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Parteien in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht (vgl. nochmals VwGH 26.7.2019, Ra 2019/07/0071, Rn. 6; 7.7.2021, Ro 2021/06/0012, Rn. 5, jeweils mwN). Dieses Recht ist allerdings von den von den revisionswerbenden Parteien ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten nicht erfasst.Das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien mangels Parteistellung zurückgewiesen wurden, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; in Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Parteien in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht vergleiche , nochmals VwGH 26.7.2019, Ra 2019/07/0071, Rn. 6; 7.7.2021, Ro 2021/06/0012, Rn. 5, jeweils mwN). Dieses Recht ist allerdings von den von den revisionswerbenden Parteien ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten nicht erfasst.

6        Die Revision war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060048.L00

Im RIS seit

25.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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