TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/10 95/02/0316

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Veröffentlicht am 10.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §134;
KFG 1967 §64 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. März 1995, Zl. UVS-03/13/02851/94, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 14. Jänner 1994 um ca. 22.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher bezeichneten Ort gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gewesen zu sein, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 i.V.m. § 134 KFG 1967 begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, er habe von Beginn des Verfahrens an behauptet, daß er im Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe, sondern Frau G.S., die an einer näher genannten Anschrift wohnhaft sei und von der der Beschwerdeführer nur gewußt habe, daß sie die Lenkerberechtigung für das Lenken des Pkw"s des Beschwerdeführers erworben habe. Die Feststellung der belangten Behörde, daß diese Frau als Lenkerin nicht existiere, sei unrichtig. Es sei dem Beschwerdeführer zwar nicht gelungen, die Wohnanschrift dieser Person zu eruieren, jedoch lasse dies keinen Schluß darauf zu, daß nicht doch eine zweite Person gleichen Namens - sehe man von der im Berufungsverfahren einvernommenen Zeugin gleichen Namens ab - existiere. Es sei die Aussage dieser Zeugin, sie sei mit einer Person gleichen Namens verwechselt und es seien ihr Rechnungen bezüglich Bestellungen in Versandhäusern zugestellt worden, unberücksichtigt geblieben.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die gennante Zeugin - wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich ist - im Zuge ihrer Aussage vor der belangten Behörde lediglich davon sprach, daß mehrere Familien mit demselben Familiennamen (wie die Zeugin) an der vom Beschwerdeführer (nur sehr allgemein) genannten Anschrift wohnen würden. Von einer Verwechslung mit einer Person gleichen Namens wird auch im Zusammenhang mit der Zusendung von Rechnungen von Versandhäusern an die Zeugin nicht gesprochen. Diese führte diesbezüglich u.a. aus, sie habe für diese Rechnungen nie eine Lieferung der Versandhäuser erhalten. Während es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Angaben betreffend die angeblich existierende Entlastungszeugin so weit zu konkretisieren, daß diese auch von der belangten Behörde geladen werden hätte können, war es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde - gestützt auf die aus dem Akt des Strafgerichts im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde verlesenen Aussagen von drei weiteren Zeugen des Vorfalls zum Tatzeitpunkt - im Zuge der Beweiswürdigung zu dem Schluß kam, der Beschwerdeführer habe selbst den Pkw zum Tatzeitpunkt gelenkt. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung der Nichtexistenz der Zeugin G.S. scheint angesichts der von der Behörde eingeholten Meldeauskunft und der Aussage der einvernommenen Zeugin gleichen Namens vor der belangten Behörde sowie des Beschwerdeführers selbst, sie würden einander nicht kennen, gleichfalls nicht unschlüssig.

Der vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, er habe bei Beginn der Amtshandlung der Polizisten (offenbar gemeint: die erst zu einem späteren Zeitpunkt an einem vom Tatvorwurf nicht umfaßten Ort) auf seine auf der anderen Straßenseite stehenden Freundin G.S. mit dem Bemerken, diese habe das Fahrzeug gelenkt, aufmerksam gemacht, stellt eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dar. Angesichts des vom Tatort unterschiedlichen Orts der Festnahme des Beschwerdeführers (noch dazu zu einem späteren Zeitpunkt) ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig, weshalb es wesentlich sein sollte, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Festnahme "keine Anstalten getroffen" habe, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen.

Schließlich zeigte die belangte Behörde bereits in der erstatteten Gegenschrift auf, daß auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei nicht zuletzt deswegen vom zuständigen Strafgericht vom Vorwurf der Begehung des Deliktes der gefährlichen Drohung freigesprochen worden, weil die drei Zeugen ihre ursprünglich ihn belastenden Aussagen "revidieren mußten" und auch die Aussage in bezug auf das Lenken des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang revidiert worden sei, nicht der Aktenlage entspricht. Die belangte Behörde hat jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides insbesondere auch auf die bereits am Tag nach der Tat vom Zeugen P. getätigte Aussage vor der Behörde hingewiesen. Im Zuge dieser Aussage schloß der Zeuge P. ausdrücklich eine Verwechslung der Person des Lenkers des KFZ aus und bezeichnete die Behauptung des Beschwerdeführers, das KFZ sei von einer Frau gelenkt worden, als "reine Schutzbehauptung". Eine Rechtswidrigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.

Da sich die vorliegende Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020316.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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