TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/28 LVwG-2022/49/0081-5

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Entscheidungsdatum

28.03.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49
ZustG §17

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Gewerbepark Adresse 1, **** Z im Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X vom 16.12.2021, GZ ***, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt X vom 16.11.2021, GZ ***, als verspätet in einer Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt X vom 16.11.2021, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 20.02.2021 um 15:03 Uhr in X, Adresse 2, vor dem Geschäft BB, im Zuge einer Demonstration den vorgeschriebenen Mindestabstand von zwei Metern gemäß § 13 Abs 4 erster Satz der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht eingehalten. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt.

Diese Strafverfügung wurde mit Beginn der Abholfrist am 19.11.2021 bei der Post Geschäftsstelle **** W, Adresse 3, hinterlegt.

Die Strafverfügung wurde in weiterer Folge am 24.11.2021 vom Vater des Beschwerdeführers, CC, behoben.

Mit Schreiben vom 09.12.2021, Postaufgabe am 13.12.2021 und eingelangt beim Stadtmagistrat X am 15.12.2021, erhob der Beschwerdeführer einen näher begründeten Einspruch gegen die Strafverfügung.

Mit (Zurückweisungs-)Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X vom 16.12.2021, GZ ***, wurde der Einspruch vom 09.12.2021 gegen die Strafverfügung vom 16.11.2021 gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Der Rückschein zur Strafverfügung sei am 22.11.2021 bei der Behörde eingelangt, jedoch ohne Hinterlegungsdatum. Am Poststempel sei der 18.11.2021 ersichtlich. Der Einspruch wurde hingegen erst am 13.12.2021 eingebracht. Die Behörde ging davon aus, dass die Strafverfügung spätestens am 22.11.2021 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei und die Einspruchsfrist mit 22.11.2021 zu laufen begonnen habe. Der Einspruch hätte demnach spätestens am 06.12.2021 bei der Behörde einlagen müssen.

Gegen den nunmehr angefochtenen (Zurückweisungs-)Bescheid vom 16.12.2021 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass er die Strafverfügung erst am 30.11.2021 übernommen habe und somit sein Einspruch am 09.12.2021 fristgerecht erfolgt sei.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2021, GZ ***, hat der Bürgermeister der Stadt X dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin mit E-Mail vom 11.02.2022 bei der DD AG die Übernahmedaten samt Übernahmeschein betreffend den Zustellvorgang der Strafverfügung vom 16.11.2021 angefordert.

Mit E-Mail vom 25.02.2022 wurde von der DD AG die Hinterlegungsanzeige und Übernahmebestätigung übermittelt. Aus der Hinterlegungsanzeige ist ersichtlich, dass die Strafverfügung mit Beginn der Abholfrist 19.11.2021 bei der Post Geschäftsstelle **** W, Adresse 3, hinterlegt wurde und in weiterer Folge vom Vater des Beschwerdeführers am 24.11.2021 behoben wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.03.2022, Zl LVwG-***, nach zuvor durchgeführten Erhebungen bei der DD AG auf die erfolgte Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 19.11.2021 hingewiesen und ausgeführt, dass ein hinterlegtes Dokument, sofern beim Empfänger keine Ortsabwesenheit vorliegt, nach § 17 Abs 3 Zustellgesetz mit dem Tag, an dem dieses erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt gilt. Demzufolge hätte die Beschwerdefrist am 19.11.2021 zu laufen begonnen und endete mit 03.12.2021. Der am 13.12.2021 eingebrachte Einspruch sei deshalb offenbar erst verspätet erhoben worden und als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde daher zur Überprüfung allfälliger Umstände, die die Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen, aufgefordert, Fragen bezüglich einer allfälligen Ortsabwesenheit zu beantworten und allfällige Beweismittel darüber vorzulegen.

Mit Schreiben vom 16.03.2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte lediglich aus, dass er in dieser Zeit als ehrenamtlicher Präsident für den gemeinnützig ideellen Verein EE-Institut unterwegs gewesen sei und er deshalb die Post aufgrund seiner Abwesenheit nicht entgegennehmen hat können. Das Schreiben sei zudem an eine nicht zuständige Person zugestellt worden.

II.      Sachverhalt:

Die Strafverfügung vom 16.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist am 19.11.2021 zugestellt, nachdem ein Zustellversuch am 18.11.2021 an der Abgabeeinrichtung nicht möglich war.

Eine Ortsabwesenheit, die einer rechtswirksamen Zustellung am 19.11.2021 entgegengestanden wäre, lag nicht vor. Zudem wurde eine Hinterlegungsanzeige am 18.11.2021 an der Abgabeeinrichtung eingelegt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist hat demnach am 19.11.2021 zu laufen begonnen und endete mit 03.12.2021.

Die Strafverfügung wurde am 24.11.2021 vom Vater des Beschwerdeführers behoben.

Der Einspruch gegen die Strafverfügung erfolgte am 13.12.2021 mittels Einschreiben.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.03.2022, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 21.12.2021 bei der belangten Behörde ein.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Strafakt.

Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung mit 19.11.2021 ergibt sich nachweislich aus der Aktenlage, insbesondere aus der vom Landesverwaltungsgericht Tirol angeforderten Hinterlegungsanzeige und Übernahmebestätigung und der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt im Schreiben vom 16.03.2022. Dass die Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung ordnungsgemäß eingelegt wurde, ergibt sich aus dem im Strafakt einliegenden Zustellnachweis und der in weiterer Folge erfolgten Behebung durch den Vater des Beschwerdeführers. Die übrigen Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.

IV.      Rechtslage:

§ 17 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 42/2020, lautet:

„Hinterlegung

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

[….]“

§ 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 (WV) idF BGBl I Nr 58/2018, lautet:

„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.“

V.       Erwägungen:

Entscheidungsgegenständlich ist einzig die Klärung der Frage, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16.11.2021 verspätet erfolgte. Mit dieser Strafverfügung wurde das Nichteinhalten des Mindestabstandes am 20.02.2021 um 15:03 Uhr in X, Adresse 2, vor dem Geschäft BB, im Zuge einer Demonstration verwaltungsstrafrechtlich geahndet. Keine Auseinandersetzung im hier verfahrensrelevanten Entscheidungsumfang hat hingegen im Hinblick auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Strafverfügung als solche zu erfolgen.

Der Einspruch gegen eine Strafverfügung kann nach § 49 Abs 1 VStG binnen zwei Wochen ab der Zustellung erhoben werden. Diese Frist bildet eine verfahrensrechtliche Frist und ist gemäß § 32 Abs 2 und § 33 AVG zu berechnen. Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen.

Nachdem die Strafverfügung am 18.11.2021 an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte, wurde gemäß § 17 Abs 1 ZustG eine Hinterlegung vorgenommen. Eine Hinterlegungsanzeige nach § 17 Abs 2 ZustG wurde an der Abgabestelle entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen eingelegt und als Beginn der Abholfrist der 19.11.2021 bestimmt.

Gemäß § 17 Abs 3 zweiter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (Beginn der Abholfrist), als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Eine nicht rechtzeitige Kenntniserlangung vom Zustellvorgang, die eine Zustellung verhindern kann, liegt demnach bei einer entsprechenden Ortsabwesenheit von der Abgabestelle vor. Liegt keine Ortsabwesenheit vor, gilt das Dokument als zugestellt. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.03.2022 zum Verspätungsvorhalt des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.03.2022, Zl LVwG-***, bringt der Beschwerdeführer jedoch keine Umstände vor, die auf eine Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt und damit eine nicht rechtzeitig erlangte Kenntnis vom Zustellvorgang schließen könnten.

Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, in dieser Zeit als ehrenamtlicher Präsident für den gemeinnützig ideellen Verein EE-Institut unterwegs gewesen zu sein und er daher aufgrund der Abwesenheit die Post nicht entgegennehmen konnte. Dieses Vorbringen vermag eine relevante Ortsabwesenheit und damit mangelnde Kenntniserlangung von der Zustellung nicht zu begründen. Den sehr allgemeinen Ausführungen zu Folge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit eine untertägige berufliche Abwesenheit vorbringt. Hinweise für eine längerfristige (mehrtägige) Ortsabwesenheit wurden seitens des Beschwerdeführers trotz entsprechender Aufforderung im Verspätungsvorhalt vom 02.03.2022 zur Vorlage etwaiger Beweismittel, zB Flugtickets, Hotelrechnungen, Teilnahme an einer Reiseveranstaltung, die eine Ortsabwesenheit begründen würden, nicht dargelegt.

In diesem Zusammenhang ist vielmehr auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach beispielsweise ein regelmäßiger Aufenthalt und damit keine Ortsabwesenheit vorliegt, wenn der Empfänger, von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt (VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070). In § 17 Abs 1 ZustG wird die Zulässigkeit der Hinterlegung nicht von der wirklichen An- oder Abwesenheit des Empfängers abhängig gemacht, sondern davon, ob der Zusteller „Grund zur Annahme“ hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dabei machen vorübergehende berufsbedingte regelmäßige Abwesenheiten von der Abgabestelle zu bestimmten Stunden oder an bestimmten Werktagen (zB im Falle von beruflichen „Pendlern“) die Annahme einer Regelmäßigkeit der Anwesenheit an der Abgabestelle nicht unzulässig. Eine Zustellung gilt nach Abs 3 leg cit daher nur in jenem Falle ungeachtet einer solchen berechtigten Annahme des Zustellers dann als nicht vollzogen, wenn der Empfänger vom Zustellvorgang „nicht rechtzeitig“ Kenntnis erlangen konnte (VwGH 19.4.2001, 99/06/0049). Gründe, die gegen eine nicht rechtzeitige Kenntniserlangung über die erfolgte Zustellung sprechen würden, liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Eine berufsbedingte untertägige Abwesenheit stellt keine Ortsabwesenheit dar und damit keinen Umstand, der die Zustellung mit Beginn der Abholfrist am 19.11.2021 nicht bewirkt hätte.

Des Weiteren ist auszuführen, dass es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht ankommt, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist (VwGH 23.4.2009, 2007/09/0202; 29.5.2008, 2005/07/0166; 27.1.2005, 2004/11/0212; 29.1.2004, 2001/20/0425; 21.11.2001). Auch dies ist gegenständlich der Fall. Entscheidend ist nicht, wann der Empfänger die Hinterlegungsanzeige vorfindet oder die behobene Strafverfügung erhält, sondern wann die Hinterlegung erfolgte und ob sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgte (VwGH 28.09.2000, 97/16/0196). Es kommt nach § 17 Abs 3 ZustG nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von einem Zustellvorgang, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an (VwGH 01.04.2008, 2006/06/0243).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Strafverfügung an eine nicht zuständige Person - gemeint wohl seinem Vater – zugestellt worden sei, ist auszuführen, dass die Behebung durch den Vater des Beschwerdeführers am 24.11.2021 und der tatsächliche Erhalt der Strafverfügung erst am 30.11.2021 an der bereits mit 19.11.2021 erfolgten Zustellung ebenfalls nichts zu ändern vermag. Der Zustellvorgang war bereits mit der wie festgestellt, zulässigen Hinterlegung abgeschlossen; der Umstand, dass der Vater des Empfängers die hinterlegte Sendung behoben hat und ihm vermeintlich die Strafverfügung erst am 30.11.2021 übergeben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört (VwGH 09.11.2004, 2004/05/0078; 31.08.1995, 95/19/0324).

Im Ergebnis gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht, dass am 19.11.2021 und damit mit Beginn der Abholfrist eine rechtswirksame Zustellung erfolgte.

Ausgehend von der rechtswirksam erfolgten Zustellung am 19.11.2021 hat zu diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen begonnen und hat diese gemäß § 32 Abs 2 AVG am 03.12.2021 geendet.

Der am 13.12.2021 eingebrachte Einspruch erweist sich daher als zu spät eingebracht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung im gegenständlichen Entscheidungsumfang eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand daher weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt und konnte somit auch im Hinblick auf § 44 Abs 3 Z 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

Schlagworte

Einspruch verspätet,
Einspruchsfrist,
rechtswirksame Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.49.0081.5

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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