TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/1 LVwG-2021/22/2750-8

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Veröffentlicht am 01.04.2022
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Entscheidungsdatum

01.04.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung,

Norm

GewO 1994 §340 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 19.8.2021, Zl. *** wegen Untersagung der Gewerbeanmeldung

zu Recht:

1.  Der Beschwerde wird Folge gegeben und

a.  der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben,

b.  festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anmeldung des Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Wildbach- und Lawinenschutztechnik“ per 1.4.2022 als gegeben anzusehen sind,

c.  der belangten Behörde aufgetragen, die Eintragung dieses Gewerbes in das Gewerberegister zu veranlassen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers insofern negativ erledigt, als die belangte Behörde feststellte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das begehrte Gewerbe nicht vorliegen und folgerichtig die Ausübung dieses Gewerbes sowie die Geschäftsführerbestellung des Beschwerdeführers untersagt wurden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sein, eine zumindest dreijährige fachliche Tätigkeit – nach dem Abschluss seines Studiums - nachzuweisen.

Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend vorgebracht, aus Sicht des Beschwerdeführers seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes erfüllt.

In weiterer Folge führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch. Schlussendlich wurde eine positive Stellungnahme der WKO vom 1.12.2021 eingeholt, der zu entnehmen ist, dass aus dortiger Sicht per 1.4.2022 die dreijährige fachliche Tätigkeit erfüllt sei. Der belangten Behörde wurde mit E-Mail vom 9.3.2022 die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. In dieser E-Mail wurde ausgeführt, dass von einer Zustimmung der Behörde ausgegangen werde, sollte auf diese E-Mail keine Stellungnahme abgegeben werden. Die belangte Behörde verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.

II.      Erwägungen

Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht nunmehr unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z die geforderte, mindestens 3-jährige einschlägige Tätigkeit aufweisen kann. Damit lagen aber alle Voraussetzungen für eine Gewerbeanmeldung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Gewerbeanmeldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.22.2750.8

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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