TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/2 LVwG-2021/33/0648-3

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Veröffentlicht am 02.05.2022
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Entscheidungsdatum

02.05.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2021, Zl ***, betreffend eine Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs 3 AVG,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.08.2020 wie folgt entschieden:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet über den Antrag von Herrn AA,

geb. XX.XX.XXXX, vom 31.08.2020 auf Wiederaufnahme von an ihn gerichtete Verwaltungs und Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y wie folgt:

Gemäß §13Abs. 3 AVG wird der Antrag mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Y zu GZ: *** als unzulässig zurückgewiesen.“

Gegen diesen Bescheid hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herrn

Hiermit lege ich eine Beschwerde gegen denn Bescheid was ich am 24.02.2021 Per Post ( RSB ) erhalten habe.

Anbei die Bestätigung der Überweisung von der Beschwerde gebühr an das BB. Ich habe bei der Überweisung bei denn Notizen nur denn Feld ausfüllen können, wo ich auch die GZ und denn Bescheid Datum eingeben konnte. Die Feld die ich ausfüllen konnte wie von online Banking vorgegeben habe ich wie aufgelistet ausgefühlt und auch so überwiesen. Mehrere Felder waren leider nicht möglich zum ausfüllen.

Nun lege ich meine Rechtsmittel recht ein zu einer Ordentlichen Mündlichen Verhandlung ein.

Wie ich schon auf mein antraq von August 2020 geschildert.

Vor erste Begründung:

Seit ca. 1 Jahr hatte ich mehrere Gespräche mit der BH ( CC Abteilung ins besonderes Gespräche mit Herrn DD geführt). In denn Bescheid gegen mich von der BH Y von 2016 weg bis einschließlich 2019 ( GZ: VK und Inns besonders VA ) Bescheide laufende Falsche Bescheide ausgestellt worden. Ende 2015 wurde ich durch eine Mafia Klicke in ein Drogen und Alkohol Wahn gestürzt ( die Beweise ich durch denn Akt von Landesgericht Y *** „Anbei"). Auf Grund dieser Situationen war ich in keinerlei um mich meiner Problemen ( Klagen ) zu wehren. Diese und mehrere Fakten hatte ich schon der BH und auch anderen Behörden Geschildert. Auch die Klinik Behandlungen ( Befunde ) legte ich mehr Males vor.

Trotz allem nahm ich nach meiner Erfolgreichen ( was sehr schwer war) meiner Gesundheitlichen Genesung, Nahm ich die Verfolgung der Akten auf.

Hierbei wurde ich leider Stand von Heute erfahren habe immer wieder in Irre geführt durch die BH Y CC Abteilung. Die Irre Führung durch die Beamten von BH Y bekämpfe ich durch denn von mir eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerde.

Nur nicht ich wurde mit denn unrechtswirksamen Bescheiden ( Unrechtswirksam weil diese Bescheide „Höflich ausgedrückt" falsch ausgestellt sind ) in irre geführt, sondern auch die Richter der LVwG wurden zu irre Verurteilungen geführt. Jeder Richter Entscheidet über Akten die vor ihm liegen und dem entsprechen entscheiden dann diese über diesen Bescheid. Natürlich gehen auch alle Richter über die Korrekte Bescheid aus, Da ich leider noch nicht ganz Genes wahr im Jahr 2019 über gab ich alles einen Anwalt. Der sah damals meine

Situation und leitet ich mich in denn verfahren auf eine Unzurechnungsfähigkeit von mir zu anzufechten. Jedoch ca. Ende 2019 wo ich wiederrum denn Kampf gegen die Suchtkrankheit gewann. Stürzte ich mich auf die gesamten fälle auf. Schon Anfang Stoß ich auf die Fehler der Bescheid von BH. Dies teilte ich auch Tel. und auch bei Persönlicher vorspräche bei der BH. Dies Beamten trösteten mich immer mit der aussage sie werden es prüfen und das ich warten soll. Gleicher rum fechtet ich die Urteile von der LVwG von 2018 und 2019 bei Verfassung Gerichtshof Wien an, wo bei ich wieder von der BH in Irre geführt wurde. Weil mir Information verschwiegen wurde das wenn ich bei Verfassung Gerichtshof eine Revision einbringen auch dann die zuständige Behörde alle Akten zusenden muss.

Wenn ich diese Information bekommen hätte ( obwohl ich sehr wohl intensiv nachgefragt habe ), hätte ich schon damals bei der Revision alles angeführt.

Auch die Kopien von meinen auf mich gestellten Bescheide von 2016 weg habe ich bis heute nicht bekommen, was ich auch immer Jänner von der Frau EE angefordert habe.

Wie sie sicherlich herauslesen können wurde ich immer wieder zu Irre Anfechtungen geführt. Jedoch seit Jänner 2020 ist mein einziges ziel die BH aufzufordern ihrer alle Fehlerhaften bescheide Aufzuheben. Diese Bescheide haben keine Rechtswirksamkeit.

Die ganzen Abläufe die mir im Jahr 2020 vorgegeben wurden waren im sinn nur eine Mutwillige Irre Führung. Sicherlich mit der Hoffnung das ich aufgeben das so mit die Wahrheit vertuscht wird. Jedoch im Sommer 2020 begann ich mich Rechtsinformationen von VFGH Wien und anderen Behörden einzuholen die mich dann denn weg zur Wiederaufnahme gehen muss. Ich wurde auch über mein Rechte im EMRK darauf aufmerksam gemacht.

Dies tat ich auch am 31.08.2020 mit dem Antrag auf Aufhebung der Doppelbestrafungen, der

Mehrfachbestrafungen und die Wiederaufnahme der Falsch ausgestellten Bescheide. Der Herr DD schickte mir am 02.09.2020 ein schreiben das ich die GZ durch geben soll. Ich Antwortet ihm Per-mail am 04.09.2020 das ich alle GZ ( ***) beantragte. Der Grund dafür durch denn erstellte Doppeltbestrafenten GZ die aufgebauten alle darauffolgen GZ wiederrum aufzuheben sind. Dies ist mein RECHT. Tel teilte ich auch ihm denn Akt von Bezirksgerichts Y mit.

1. Darauf hin auch wieder rum von ihn ausgestellter bescheid *** ca. ende 2020 über denn Einbehalt meines Führerschein Bescheid, was wiederrum Komplet ein Wahn ist. Weil wie kann eine Behörde ohne einen Antrag einen Neuen bescheid erstellen wenn ich nicht einmal im Jahr 2016 mein Führerschein haben wollte. Dies noch dazu hatte ich keinerlei Gutachten erstellt. Also gar nichts. Ein Führerschein Entzug ist eine Vorsichtsmaßnahme daher eine zweiten bescheid ausstellen ohne ein Antrag jeder jeglicher Persönlicher vorsprach.

Trotzdem stellte dieser Beamter wieder einen Bescheid aus wo beider Voraussetzungen eine Nachschlug anfordert wurde das ich ( nicht 4 ständig sondern ca 6 ständige Nachschulung machen muss ) aber diese Voraussetzung ist erst wenn eine Bürger/in innerhalb von 5 Jahren ein 2 mal eine Nachschulung machen muss.

Auf die Dauer will ich heute nicht erwähnen, 2. Auch darauf Folge hatte ich mehrerer Tel Gespräche mit ihm geführt, ca. ende September Anfang Oktober. Waren wir schon sehr weit gekommen ( dachte ich halt, bis die Böse, hinterlistige (leider gibt es hier dafür keiner besseren aus druck) Überraschung tat kam.). Er machte mich am Tel immer darauf aufmerksam das er diese Antrag nicht abarbeiten kann. ( „ ich werde doch nicht alle Bescheide mir anschauen, das interessiert mich" seine eigenen Wörter. Er machte mir dann bei denn Nächsten gebrächen darauf aufmerksam das diesen Antrag nicht abarbeiten kann weil noch von mir Beschwerden bei der LVwG vorliegen, solang diese noch bei der LVwG liegen wird er nicht s machen. Ich sagte ihm das ich dann freiwillig diese Beschwerden zurückziehen werde damit er endlich diesen Antrag wie er mir schildert abarbeiten kann. Seine aussage „dazu kann er nichts

sagen wenn ich dies tun würde".

Ich zog meine Beschwerden dann wiederrum von der LVwG wieder zurück. Weill ich hier dann wieder auf die Falschen bescheide berücksichtig entschieden wird. Was auch natürlich sehr logisch ist, kein Richter kann andere Akten die Falsch sind (riechen ). Durch Mail verkehr übermittelt ich ihm das ich die Beschwerden zurück gezogen habe, er antwortet mir: dann sind doch diese Rechtskräftig. Und das ich dann abwarten soll, 2 von seiner Mail Server (***) versendet. Der Letzte Text das ich warten soll erfreute mich sehr.

Weil schon der Herr DD mir bei einem unseren Tel. Gesprächen versprach seine Fehler zu korrigieren.

Auf diese Versprechen verlasset ich mich und natürlich war ich sehr erfreut Ich Wartet bis zu ersten Jänner Woche. Dann in der zweiten 2 Jänner Woche 2021 ruft ich ihn an und fragte ihn ob es noch länger dauern würde. Förmlich lachte er mich aus. Das er nichts machen wird weil alles schon rechtswirksam ist und das ihn egal währe. Dies schockierte mir zu extrem. Schnell rufte ich die Sekretärin von Bezirkshauptmann an und schilderte ihr alles. Sie sagte mir das sie sich darum kümmern würde. ( frau FF,) (ich hatte vergessen zu erwähnen

das ich seit August auch denn Bezirkshauptmann seine Sekretärin, Herr GG, Herr JJ und Herrn KK in meinen Antrag mit einkopierte,)

Jeden Tag ruft ich bei diese Sekretärin dann darauf hin. Darauf folgende Woche meldete sich Herr GG, er bekam dann denn Auftrag von Bezirkshauptmann denn Auftrag sich darum zu kümmern. Mit ihm führte ich das Gespräch, er wollte von mir denn Urteil vom Bezirksgericht Y. Was ich dann am nächsten Tag abgegeben habe.

Dann auf einmal am nächsten tag kam die Polizei Z zu mir die mich auffordertet 16.500,00Euro Bh

strafen zahlen muss oder sie bringen mich zu PAZ. Schock meines Lebens, Ich wurde in der ganzen zeit nur Mutwillig hingehalten. Nach meinem einbringen Dienstaufsichtsbeschwerde bekam ich diesen Bescheid am 24.02.2021 Mittwoch vormittag. Bevor ich eine Beschwerde bis heute gemacht habe landetet dieser Akten von über 32000,00 Euro bei der LVwG ( am 23.02.2020). hier wurde dem Richter Dr. Larcher vorgelegt das er von ihm ausgestellt und dann darauf folgenden Bescheide aufheben sollte, keiner kennt sich mehr richtig aus. Ein Kaos nach dem anderen.

Denn Bescheid hat die BH ausgestellt und weiteres darauf folge die komplett Irre Führungen verursacht. Der Richter Herr Dr. Larcher werden Akten wieder vorgelegt was er abweisen muss.

Hier vermute ich das die Beamten sich Decken wollen und die verantwortigkeit der LVwG übertragen wollen. So das sie hier nichts verantworten müssen. Dies ist wirklich eine Kurz Fassung der Begründungen mit einer kurzen Erläuterung.

Nun lege ich meine Rechtsmittel recht ein zu einer Ordentlichen Mündlichen

Verhandlung ein. Wie ich schon auf mein antrag von August 2020 geschildert.

Danke

Mit Freundlich Grüssen

AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl ***.

II.      Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 31.08.2020 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y vorgebracht, dass er in mehreren Fällen doppelt bestraft worden sei und diese Bescheide aufgehoben werden sollen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, da unzählige Strafverfahren und Führerscheinentzugsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Y anhängig sind, gemäß § 13 Abs 3 binnen zwei Wochen diejenigen Aktenzahlen anzuführen, bei denen der Beschwerdeführer eine Doppelbestrafung vermeint, da ansonsten das Ansuchen wegen Formgebrechen zurückgewiesen wird.

In einem Telefonat der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.01.2021 wurde der Beschwerdeführer neuerlich darauf hingewiesen, dass er der Aufforderung gemäß Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2020, welches ihm mit RSb am 04.09.2020 zugestellt worden ist, nicht nachgekommen ist.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2021 wurde der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass er der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2020 noch nicht nachgekommen ist und ihm eine weitere Frist bis zum 05.02.2021 eingeräumt wurde, um die von ihm behaupteten Doppelbestrafungen entsprechend durch Übermittlung von Unterlagen zu belegen.

Der Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2021, Zahl ***, sein Antrag vom 31.08.2020 als unzulässig zurückgewiesen wurde, und zwar mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl ***

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde zu Zahl ***.

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Mit E-Mail vom 31.08.2020 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y vorgebracht, dass er in mehreren Fällen doppelt bestraft worden sei und diese Bescheide aufgehoben werden sollen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen diejenigen Aktenzahlen anzuführen, bei denen eine Doppelbestrafung vorliegen sollte, da ansonsten sein Ansuchen wegen Formgebrechen zurückgewiesen wird.

Der Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y am 25.01.2021 telefonisch darauf aufmerksam gemacht, dass er der Anordnung vom 02.09.2020 nicht nachgekommen ist, weiters wurde er schriftlich mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2021 darauf hingewiesen, dass die Mängel seines Antrages noch nicht behoben worden sind.

Mit E-Mail vom 25.01.2021 hat der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Y eine Geschäftszahl genannt, mit der er vom Bezirksgericht Y bestraft worden ist, und vorgebracht, dass er für dieses Verkehrsvergehen bereits im Jahre 2016 bestraft worden ist.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.08.2020 mit der Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl *** als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Mängelbehebung für die von ihm behaupteten Doppelbestrafungen mit einer einzigen Ausnahme nicht nachgekommen, weshalb die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2021 als unbegründet abzuweisen war.

V.       Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Mängelbehebung nicht nachgekommen ist, dies trotz mehrmaliger Aufforderung. Der Beschwerdeführer hat ein einziges Verfahren benannt, welches die Bezirkshauptmannschaft Y mit dem angefochtenen Bescheid berücksichtigt hat, die anderen Anträge waren jedoch so bestimmt, dass dem Mängelbehebungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2020 nicht nachgekommen wurde.

Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Schlagworte

Mängelbehebungsauftrag
Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.33.0648.3

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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