TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/4 LVwG-2021/26/2388-16

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §62 Abs2
AWG 2002 §79 Abs1 Z17

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.08.2021, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,

zu Recht erkannt:

1.       Der Beschwerde wird teilweise und insofern Folge gegeben, als

a.   die im Schuldspruch zu den Spruchpunkten 1. und 2. angelasteten Sachverhalte als eine Tat zu behandeln sind, sodass folgerichtig in Abänderung des Strafausspruches hierfür nur eine Geldstrafe gemäß § 79 Abs 1 Z 17 AWG 2002 im Betrag von Euro 8.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und 17 Stunden) festgesetzt wird,

b.   infolgedessen die Verfahrenskosten der belangten Behörde mit Euro 800,00 neu bestimmt werden,

c.   womit sich ein insgesamt vom Beschwerdeführer wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 an die belangte Behörde zu zahlender Gesamtbetrag von Euro 8.800,00 ergibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass

-    der im Schuldspruch angeführte Bescheid, gegen dessen Anordnungen verstoßen wurde, mit „Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2018,
Zl ***“,

-    die vom Beschwerdeführer übertretene Verwaltungsvorschrift mit „§ 62 Abs 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019“ und

-    die anzuwendende Strafnorm mit „§ 79 Abs 1 Z 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019

konkretisiert werden.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:

„Es wurde festgestellt, dass Sie, Herr AA, geboren am 21.03.1961, als abfallrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH in **** Y, Adresse 2 (siehe Bestellungsbescheid v. 19.12.2017, ZI. ***) und sohin gemäß § 26 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG der CC GmbH zumindest

         1. am 16.06.2020 sowie

         2. am 17.06.2020

gegen die im Spruchpunkt II. des Bescheids vom 24.01.2018, ZI. ***, vorgesehene Untersagung der Zulieferung (inkludiert das bloße Abladen) von Abfällen auf das Betriebsareal Gp. **1 KG Y verstoßen haben, indem Sie es zu verantworten haben, dass an den oben genannten Tagen Abfälle auf die genannte Anlage zugeliefert wurden.

Durch das Zuliefern von Abfällen auf das Betriebsareal Gp. **1 KG Y entgegen der im Spruchpunkt II. des Bescheids vom 24.01.2018, ZI. ***, vorgesehenen Untersagung der Zulieferung (inkludiert das bloße Abladen) von Abfällen auf das Betriebsareal Gp. **1 KG Y, haben Sie, Herr AA, geboren am 21.03.1961, als abfallrechtlicher Geschäftsführer und sohin gemäß § 26 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG der CC GmbH folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

           1. am 16.06.2020:                  § 62 Abs. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Z 17                    Abfallwirtschaftsgesetz 2002,

           2. am 17.06.2020:                  § 62 Abs. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Z 17                    Abfallwirtschaftsgesetz 2002.“

Wegen der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen nach § 62 Abs 2 iVm § 79 Abs 1 Z 17 AWG 2002 wurden über den Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten 1. und 2. zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 6.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 34 Stunden) verhängt.

Der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten wurde mit Euro 1.200,00 festgelegt.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen feststehe, dass am 16.06.2020 sowie am 17.06.2020 Abfälle auf das Betriebsareal jener Gesellschaft - deren abfallrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei - auf dem Gst **1 KG Y angeliefert worden seien, obwohl dies entsprechend einem rechtskräftigen Bescheid vom 24.01.2018 untersagt gewesen sei.

Dafür habe der Beschuldigte nunmehr einzustehen.

Zur Strafbemessung sei festzuhalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als hoch einzustufen sei, ebenso die Intensität seiner Beeinträchtigung.

Strafmildernd sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschuldigte noch nicht verwaltungsstrafrechtlich einschlägig vorbestraft sei.

Straferschwerend sei in Anschlag zu bringen, dass der Beschuldigte vom Abfallzulieferverbot Bescheid gewusst habe und somit die zwei Übertretungen vorsätzlich begangen worden seien.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und mangels fehlender Angaben des Beschuldigten zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen sei von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen bei diesem auszugehen.

Bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen bis zu Euro 41.200,00 bewegten sich die Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 6.000,00 in einem schuld- und tatangemessenen Bereich.

Die Verhängung der Strafen diene dazu, den Beschuldigten auf den Unrechtsgehalt der Taten aufmerksam zu machen. Ebenso würden generalpräventive Erwägungen für die Strafen sprechen.

2)

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurden, jedenfalls aber die schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Strafen begehrt wurde.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass an den genannten Tattagen in Wirklichkeit gar keine Abfälle zugeliefert worden seien, vielmehr hätten Manipulationen auf dem Betriebsareal auf Gst **1 KG Y stattgefunden. Auf einem Teil dieses Grundstückes habe sich zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlungen ein Recyclinghof mehrerer Gemeinden befunden und seien für diesen immer wieder Manipulationsarbeiten vorgenommen worden. Tatsächlich sei also bloß eine Umlagerung von Abfällen geschehen, nicht aber seien Abfälle neu dem Betriebsareal zugeführt worden.

Die diesbezüglich zu seiner Entlastung angebotenen Zeugeneinvernahmen als auch seine Befragung hätte die belangte Strafbehörde nicht durchgeführt, insofern sei der maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden.

Die Strafentscheidung entspreche auch nicht den Erfordernissen des § 44a Verwaltungsstrafgesetz.

So sei dem Spruch des Straferkenntnisses nicht hinreichend genau zu entnehmen, gegen welchen Bescheid verstoßen worden sein solle, zumal die bescheiderlassende Behörde des Zulieferverbots nicht angeführt worden sei. Deren Erwähnung in der Begründung sei unzureichend. Die allein genannte Geschäftszahl reiche nicht aus.

Die zahlreichen Lichtbilder sowie die Videoaufnahmen belegten nicht die Zulieferung von Abfällen von außerhalb des Betriebsareals auf Gst **1 KG Y, lasse sich doch aus diesen Beweisen nicht ersehen, von woher die LKWs gekommen seien, die die verfahrensgegenständlichen Abfälle abgekippt hätten.

Seine Verantwortung, dass lediglich Manipulationsarbeiten auf dem Betriebsgelände durchgeführt worden seien, könnten weder durch die Lichtbilder noch durch die Videoaufnahmen widerlegt werden. Die auf dem Betriebsareal befindlichen Abfälle würden nicht unter das behördliche Zulieferverbot fallen.

Davon abgesehen würden nicht zwei unabhängig zu bestrafende Verwaltungsübertretungen vorliegen, sondern bloß ein (fortgesetztes) Delikt. Dementsprechend wäre nur eine Strafe zu verhängen gewesen. Die vorliegende Strafentscheidung verstoße damit gegen das Verbot der Doppelbestrafung.

Im Übrigen seien die verhängten Strafen auch überhöht. Er sei verwaltungsstrafrechtlich nicht einschlägig vorbestraft. Unter Berücksichtigung seiner bisherigen Unbescholtenheit wäre die Verhängung der geringstmöglichen Geldstrafe im Sinne des gegebenen Strafrahmens von Euro 4.200,00 bis Euro 41.200,00 ausreichend.

3)

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden im Rahmen der beiden Rechtsmittelverhandlungen am 23.11.2021 und am 15.03.2022 alle drei beantragten Zeugeneinvernahmen und die gewünschte Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt.

Im Zuge der beiden Verhandlungen wurden auch die zwei Beweisvideos über die beiden strittigen Abfallabladevorgänge am Betriebsareal auf dem Gst **1 KG Y vorgespielt.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, Fragen an die einvernommenen Personen zu richten und seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

Im Wesentlichen bekräftigte er dabei sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass in der gegenständlichen Strafsache Verfolgungsverjährung eingetreten sei, da innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes keine ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, so fehlten die konkreten Angaben der Uhrzeiten der angelasteten Abfallzulieferungen, die Angabe der Fahrzeuge und der Arbeiter, die die Abfälle zugeliefert haben sollten. Auch sei die konkrete Tathandlung nicht genau angelastet worden.

4)

Im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung am 15.03.2022 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsmittelentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über diese Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 21.03.2022 zugestellt, worauf vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 04.04.2022 ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zufolge der Missachtung eines behördlich verfügten Zulieferverbotes von Abfall auf ein näher bezeichnetes Betriebsgelände.

Der Beschwerdeführer ist abfallrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH, dies in etwa seit Oktober 2018 und jedenfalls im Jahr 2020. Die genannte Gesellschaft befindet sich nunmehr im Konkurs und hat der Rechtsmittelwerber keine Tätigkeiten als abfallrechtlicher Geschäftsführer mehr wahrzunehmen.

Die CC GmbH betrieb jedenfalls im Jahr 2020 auf der Grundlage mehrerer abfallwirtschaftsrechtlicher Bewilligungen des Landeshauptmannes von Tirol auf einem Teilbereich des Gst **1 KG Y eine Abfallbehandlungsanlage und ein Abfallzwischenlager.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2018, Zl ***, wurde der CC GmbH gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 jede Zulieferung (inkludiert das bloße Abladen) von Abfällen auf das Betriebsareal auf dem Gst **1 KG Y untersagt.

Dieses Abfallzulieferverbot war dem Beschwerdeführer bekannt.

Im südlichen Bereich des Gst **1 KG Y wurde von fünf Gemeinden bis Dezember 2020 ein Abfallsammelzentrum für ihre Bürger betrieben.

Das Betriebsareal der CC GmbH auf dem Gst **1 KG Y war gegenüber dem Recyclinghof der fünf Gemeinden und gegenüber jenem Bereich des Gst **1 KG Y, der als gemeinsamer Zufahrtsbereich einerseits zum Recyclinghof der fünf Gemeinden und andererseits zum Betriebsgelände der CC GmbH diente, abgeschrankt. Die Schrankenanlage befand sich dabei unmittelbar hinter dem Bürogebäude, welches an die L-förmige Halle für die Abfalllagerung und die Abfallbehandlung angebaut war bzw ist.

An den beiden Tattagen 16.06.2020 sowie 17.06.2020 lagerte am Betriebsgelände der CC GmbH auf dem Gst **1 KG Y derart viel Abfall, dass der Abfall bis zur Schrankenanlage im Einfahrtsbereich zum Betriebsgelände heranreichte, ein Zufahren mit Fahrzeugen in das Betriebsgelände hinein war aufgrund der dort lagernden Abfallhaufen nicht mehr möglich.

Am 16.06.2020 sowie am 17.06.2020 kam es dazu, dass unsortierter Abfall unterschiedlichster Art im Bereich der vorbeschriebenen Schrankenanlage auf dem Betriebsareal der CC GmbH von Lastkraftwagen abgeladen wurde. An den genannten Tagen fuhr jeweils ein LKW mit darauf befindlichem Container rückwärts an das Betriebsareal der CC GmbH heran und wurden die geladenen Container im Bereich der Schrankenanlage entleert, der in den beiden Containern befindliche Abfall wurde auf das Betriebsareal der CC GmbH im Bereich der Schrankenanlage gekippt.

Der im Bereich der Schrankenanlage an den beiden Tattagen 16.06.2020 sowie 17.06.2020 abgeladene Abfall wurde von außerhalb des Gst **1 KG Y zugeliefert, die entleerten Abfallcontainer stammten nicht vom Recyclinghof der Gemeinden im südlichen Bereich des angeführten Grundstückes.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den gegenständlich gegebenen Aktenunterlagen – insbesondere aufgrund zweier Beweisvideos – und aus den Ausführungen der drei gerichtlich befragten Zeugen sowie des Beschwerdeführers selbst ergibt.

So beruhen die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zur Eigenschaft des Beschwerdeführers als abfallrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH jedenfalls im Jahr 2020, zur Betreibung einer Abfallbehandlungsanlage sowie eines Abfallzwischenlagers durch die vorgenannte Gesellschaft auf einem Teil des Gst **1 KG Y im Jahr 2020 und zum Verbot der Zulieferung von Abfall auf das Betriebsgelände der CC GmbH in Y auf entsprechenden Aktenstücken.

Der Beschwerdeführer selbst hat bei seiner gerichtlichen Befragung bestätigt, dass er abfallrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH jedenfalls im Jahr 2020 gewesen ist und ihm auch das Abfallzulieferverbot entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2018 bekannt gewesen ist.

Dass die CC GmbH auf dem Gst **1 KG Y eine Abfallbehandlungsanlage und ein Abfallzwischenlager betrieben hat, geht nicht nur aus dem aktenkundigen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2018 hervor, sondern auch aus der Zeugenaussage des Zeugen DD am 23.11.2021 sowie aus den eigenen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers bei seiner gerichtlichen Befragung am 15.03.2022.

Die Feststellung, dass im südlichen Bereich des Gst **1 KG Y von mehreren Gemeinden ein Recyclinghof bzw ein Abfallsammelzentrum für ihre Bürger bis Dezember 2020 betrieben worden ist, stützt sich auf die Zeugenausführungen der Zeugen DD und EE, ebenso bestätigte der Beschwerdeführer selbst diesen Umstand.

Die Feststellung, dass das Betriebsareal der CC GmbH auf dem Gst **1 KG Y gegenüber dem Areal des von mehreren Gemeinden betriebenen Recyclinghofes im Süden des genannten Grundstückes und auch gegenüber dem gemeinsamen Zufahrtsbereich abgeschrankt gewesen ist, stützt sich auf die auf einem Orthophoto vom Gericht bei der Verhandlung am 23.11.2021 entsprechend den Angaben der Zeugen DD, FF und EE erstellte Situationsskizze, welche zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde.

Bei seiner Einvernahme am 15.03.2022 bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Schrankenanlage in die Situationsskizze bzw in das Orthophoto zutreffend eingezeichnet worden ist.

Dass an den beiden Tattagen die am Betriebsareal der CC GmbH lagernden Abfallhaufen praktisch bis zur Schrankenanlage herangereicht haben, ist nicht nur in den beiden Beweisvideos zu sehen, sondern hat auch der Zeuge DD nach Vorzeigen der beiden Beweisvideos dem Gericht Angaben zur örtlichen Position

-   der auf den beiden Videos zu ersehenden Schrankenanlage und

-   zu den auf den Videos zu ersehenden losen Abfallhaufen am Betriebsgelände der CC GmbH in Y

gemacht, entsprechend diesen Zeugenangaben erfolgten die Eintragungen des Gerichts bei der Verhandlung am 23.11.2021 in die Situationsskizze (Orthophoto). Auch aus dieser kann entnommen werden, dass die losen Abfallhaufen auf dem Betriebsgelände bis an die Schrankenanlage herangereicht haben.

Aus letzterem Umstand ergibt sich zwanglos die getroffene Feststellung, dass an den beiden Tattagen mit Fahrzeugen in das Betriebsgelände der CC GmbH hinein zufolge des dort lagernden Abfalls nicht mehr zugefahren hat werden können.

Die Feststellungen zu den beiden strittigen Abfallabladevorgängen am 16.06.2020 sowie am 17.06.2020 gründen sich auf die vom Gericht gesehenen beiden Beweisvideos. Nach Vorzeigen dieser beiden Beweisvideos bestätigte auch der Rechtsmittelwerber selbst bei seiner Befragung am 15.03.2022, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Abfallabladevorgänge im Bereich der Schrankenanlage der CC GmbH stattgefunden haben.

Die festgestellte Zulieferung von Abfällen an den beiden Tattagen 16.06.2020 sowie 17.06.2020 von außerhalb des Gst **1 KG Y auf das dortige Betriebsgelände der CC GmbH beruht auf folgenden Überlegungen des Gerichts:

Wie aus den beiden Beweisvideos zu ersehen ist, war an den beiden Tattagen das Betriebsareal der CC GmbH auf dem Gst **1 KG Y vollgefüllt mit Abfall, der bis zur Schrankenanlage im Zugangsbereich der von der CC GmbH betriebenen Abfallbehandlungsanlage heranreichte, weshalb die beiden strittigen Abfallabladungen auch im Bereich der Schrankenanlage stattfanden.

Der Zeuge DD bestätigte auch, dass die losen Abfallhaufen bis zur Schrankenanlage heranreichten, dementsprechend wurden nach den Angaben des Zeugen DD die losen Abfallhaufen auf dem Betriebsareal der CC GmbH in die gerichtliche Situationsskizze so auch eingezeichnet.

Demzufolge kann die vom Rechtsmittelwerber behauptete Abfallumlagerung auf dem Betriebsgelände der CC GmbH auf dem Gst **1 KG Y gar nicht stattgefunden haben, machte es doch überhaupt keinen Sinn, Abfall auf dem Betriebsgelände denknotwendig - dies mit Blick auf die Vollfüllung des Betriebsgeländes mit Abfall bis zur Schrankenanlage - im Zugangsbereich aufzuladen und dort anschließend wieder abzuladen.

Ebenso räumte der Rechtsmittelwerber selbst bei seiner gerichtlichen Befragung am 15.03.2022 ein, dass der entsprechend den beiden Beweisvideos im Bereich der Schrankenanlage abgeladene Abfall zuvor nur im Bereich des Recyclinghofes der Gemeinden aufgeladen worden sein konnte, wobei er erklärend hinzufügte, dass die Container am Recyclinghof der Gemeinden oftmals überfüllt gewesen seien und deshalb am Betriebsareal der CC GmbH abgeladen worden seien.

Dazu vertritt nun das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung, dass der im südlichen Bereich des Gst **1 KG Y gelegene Bereich des Recyclinghofes der Gemeinden nicht zu dem abgeschrankten Betriebsareal der CC GmbH gehört hat, sodass auch bei einer Zulieferung von Abfall aus dem Recyclinghof der Gemeinden auf das (abgeschrankte) Betriebsareal der CC GmbH auf Gst **1 KG Y dem behördlichen Zulieferverbot für Abfall entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2018 zuwidergehandelt worden wäre.

Davon abgesehen hat der Zeuge EE am 23.11.2021 sehr glaubwürdig für das entscheidende Verwaltungsgericht dargetan, dass die auf den beiden Beweisvideos zu ersehenden Container, die sich auf zwei rückwärts zum Betriebsgelände der CC GmbH zufahrenden LKWs befanden und im Bereich der Schrankenanlage der CC GmbH entleert wurden, nicht vor ihrer Entleerung zuvor am Recyclinghof der Gemeinden, auf welchem der Zeuge gearbeitet hat, befüllt worden waren, was der Zeuge sehr einleuchtend damit erklärte, dass am Recyclinghof der Gemeinden nie ein grauer Container verwendet worden ist, wie er auf einem der Beweisvideos zu ersehen ist, und am Recyclinghof die Abfälle getrennt in verschiedenen Containern gesammelt wurden und solcherart in den Containern des Recyclinghofes nicht derart gemischter Abfall gewesen ist, wie er bei den beiden auf den Beweisvideos zu ersehenden Entladungsvorgängen aus den beiden Containern herausgekommen ist.

Der Zeuge EE hinterließ beim entscheidenden Verwaltungsgericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck, mit großer Sicherheit gab er zu Protokoll, dass die beiden auf den gezeigten Beweisvideos im Bereich der Schrankenanlage des Betriebsgeländes der CC GmbH entleerten Container nicht zuvor am Recyclinghof befüllt worden sind. Diese Ausführung erklärte der Zeuge auch entsprechend.

Die beiden Zeugen DD und FF vermochten keine Angabe dazu zu machen, ob die verfahrensgegenständlichen Abfälle, die entsprechend den beiden Beweisvideos im Bereich der Schrankenanlage des Betriebsgeländes der CC GmbH abgeladen wurden, vom Abfallsammelzentrum der Gemeinden stammten.

Der Beschwerdeführer selbst hat diesbezüglich zu Protokoll gegeben, keine eigenen Wahrnehmungen zu den beiden strittigen Abladevorgängen gemacht zu haben und daher keine konkreten Aussagen hierzu treffen zu können.

Insoweit über gerichtlichen Vorhalt der Aussagen des Zeugen EE der Beschwerdeführer vermeinte, dass seiner Wahrnehmung nach sehr wohl in den Containern des Recyclinghofes durchmischter Abfall vorhanden gewesen sei, da am Recyclinghof nicht so sauber getrennt gesammelt worden sei, entstand beim Gericht doch der Eindruck, dass der Beschwerdeführer bestrebt gewesen ist, einer Bestrafung zu entgehen, weshalb er versuchte, den angelasteten Sachverhalt verharmlosend und für ihn günstig so darzustellen, dass keine tatsächliche Abfallanlieferung stattgefunden habe, sondern bloß eine Abfallumlagerung auf dem Gst **1 KG Y, und zwar vom Recyclinghof der Gemeinden auf das Betriebsareal der CC GmbH.

Das erkennende Verwaltungsgericht folgt hier aber der sehr glaubhaften und auch begründeten Darstellung des Zeugen EE, ist bei diesem doch auch kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass er wahrheitswidrig den Beschwerdeführer belasten hätte wollen. Der Zeugenaussage von Herrn EE kommt zweifelsohne die höhere Beweiskraft zu als den abstreitenden Ausführungen des Rechtsmittelwerbers.

Davon abgesehen wurde nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2018 nur ein Zulieferverbot für Abfall auf das Betriebsareal der CC GmbH auf dem Gst **1 KG Y angeordnet, nicht aber für den Recyclinghof der Gemeinden.

Sieht man sich nämlich den verfahrensmaßgeblichen Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2018 näher an, so ist völlig klar, dass vom Abfallzulieferverbot bloß das Betriebsareal der CC GmbH (auf dem Gst **1 KG Y) erfasst wird, nicht aber das gesamte Gst **1 KG Y, wäre doch ansonsten auch eine Zulieferung von Abfällen in den Recyclinghof der Gemeinden durch ihre Bürger nicht mehr statthaft gewesen.

Demzufolge wäre entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine „Umlagerung“ von Abfällen des Recyclinghofes der Gemeinden auf das Betriebsareal der CC GmbH entsprechend der klaren Anordnung des Spruchpunktes II. des Bescheides vom 24.01.2018 nicht zulässig gewesen, sodass die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte bloße „Abfallumlagerung“ auf dem Gst **1 KG Y vom Recyclinghof der Gemeinden auf das Betriebsareal der CC GmbH nicht strafbefreiend wirken könnte.

IV.      Rechtslage:

Die belangte Strafbehörde hat die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 62 Abs 2 und des § 79 Abs 1 Z 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019, gestützt, dies unter Bezugnahme auf Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2018, Zl ***.

§ 62 Abs 2 AWG 2002 sah in der zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung Folgendes vor:

㤠62

Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase

(1) […]

(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

(2a) […]“

Auf der Rechtsgrundlage des § 62 Abs 2 AWG 2002 wurde der CC GmbH mit dem Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2018, Zl ***, ab Zustellung des Bescheides jede Zulieferung (inkludiert das bloße Abladen) von Abfällen auf das Betriebsareal auf dem Gst **1 KG Y untersagt.

Nach § 79 Abs 1 Z 17 AWG 2002 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der Anordnungen oder Aufträgen ua gemäß § 62 Abs 2 nicht nachkommt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderer Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. Eine solche Verwaltungsübertretung ist mit Geldstrafe von Euro 850,00 bis Euro 41.200,00 zu bestrafen; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 4.200,00 bedroht.

V.       Erwägungen:

1)

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Entgegen dem behördlichen Abfallzulieferverbot entsprechend Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2018 wurden am 16.06.2020 sowie am 17.06.2020 zwei Abfallcontainer auf dem Betriebsareal der CC GmbH im Bereich der Schrankenanlage auf dem Gst **1 KG Y entleert und erfolgte auf diese Weise eine Zulieferung von Abfällen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Rechtsmittelwerber nichts vorgebracht, was sein mangelndes Verschulden dartun könnte. Bei seiner gerichtlichen Befragung am 15.03.2022 hat der Beschwerdeführer auch eingestanden, dass ihm bekannt gewesen ist, dass auf das verfahrensgegenständliche Betriebsareal kein Abfall mehr zugeliefert hat werden dürfen.

Demnach hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und hat er dafür einzustehen, da er als abfallrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH dafür verantwortlich war, für die Einhaltung der Vorschriften des AWG 2002, wozu auch das auf § 62 Abs 2 AWG 2002 fußende Abfallzulieferverbot gehörte, beim Betrieb dieser Gesellschaft zu sorgen.

2)

Die gegen die Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind überwiegend nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zur Gänze zum Erfolg zu führen und das vom Beschwerdeführer angestrebte Verfahrensergebnis der Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:

a)

In der Beschwerde wird vorgetragen, es habe gar nicht die vorgeworfene „Abfallzulieferung“ stattgefunden, sondern bloß eine „Abfallumlagerung“ auf dem Gst **1 KG Y, wobei Abfälle, die sich auf dem genannten Grundstück befunden hätten, nicht unter das Zulieferverbot des Bescheides vom 24.01.2018 gefallen seien.

Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung ist zu diesem Rechtsmittelvorbringen festzuhalten, dass an den beiden Tattagen die auf dem Betriebsgelände der CC GmbH auf Gst **1 KG Y gelagerten Abfallhaufen bis zur Schrankenanlage im Eingangsbereich herangereicht haben, sodass eine Befüllung der letztlich im Bereich der Schrankenanlage entleerten Abfallcontainer am Betriebsgelände der CC GmbH nur im Eingangsbereich bei der Schrankenanlage möglich gewesen wäre, da die beiden die Abfallcontainer transportierenden LKWs gar nicht an eine andere Stelle des Betriebsgeländes der CC GmbH fahren hätten können, dies angesichts der am Betriebsgelände lagernden Abfälle.

Es hätte nun aber – wie schon aufgezeigt – überhaupt keinen Sinn ergeben, die beiden strittigen Abfallcontainer zunächst im Bereich der Schrankenanlage im Zugangsbereich zum Betriebsgelände der CC GmbH mit Abfall zu befüllen und diese dann an eben derselben Stelle wieder zu entleeren.

Insoweit der Beschwerdeführer vermeinte, die entleerten Abfallcontainer hätten vom Recyclinghof der Gemeinden stammen können, ist zunächst auf die gegenteilige Zeugenaussage des Zeugen EE zu verweisen, welcher vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund deren Glaubhaftigkeit zu folgen war.

Davon abgesehen wäre bei einer Zulieferung von Abfall vom Recyclinghof der Gemeinden auf das Betriebsareal der CC GmbH dennoch gegen das behördliche Abfallzulieferverbot entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2018 verstoßen worden, weil auch in diesem Fall Abfall von außerhalb des Betriebsgeländes der CC GmbH diesem Areal zugeführt worden wäre.

Im Übrigen war vom entscheidenden Verwaltungsgericht ohnehin auf der Grundlage der sehr glaubwürdigen Zeugenaussage des Zeugen EE die Feststellung zu treffen, dass die an den beiden Tattagen am 16.06.2020 sowie am 17.06.2020 Abfallcontainer entleerenden LKWs von außerhalb des Gst **1 KG Y zugefahren sind und Abfall im Bereich der Schrankenanlage auf dem Betriebsgelände der CC GmbH abgeladen wurde.

b)

Insoweit der Beschwerdeführer releviert, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspreche nicht den Erfordernissen des § 44a Verwaltungsstrafgesetz, da die bescheiderlassende Behörde des Abfallzulieferverbotes aus dem gesamten Spruch nicht ersichtlich sei, die Anführung der Geschäftszahl allein nicht genüge, ebenso wenig die Erwähnung der bescheiderlassenden Behörde in der Begründung, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt klarzustellen:

Mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung erfolgt eine Verbesserung des Schuldspruches der belangten Strafbehörde dahingehend, dass der Bescheid, gegen dessen Anordnungen verstoßen wurde, mit „Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2018,
Zl ***“ präzisierend in den Schuldspruch aufgenommen wurde.

Zu dieser Spruchverbesserung war das entscheidende Verwaltungsgericht auch berechtigt.

Die belangte Strafbehörde hat nämlich im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl Bescheiddatum als auch die Geschäftszahl des Bescheides, mit dem das verfahrensmaßgebliche Abfallanlieferungsverbot angeordnet wurde, angeführt, die bescheiderlassende Behörde, also den Landeshauptmann von Tirol, hat die belangte Behörde hingegen nur in der Bescheidbegründung genannt.

Nun ist es Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien, dass zwar das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, ungeachtet dieses Umstandes aber die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl etwa VwGH 16.01.2019, Ra 2018/02/0300).

Demnach ist aus dem gesamten Kontext der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung sehr wohl klar zu entnehmen, dass das Abfallanlieferungsverbot auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2018, Zl ***, gründet, womit die vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommene Spruchverbesserung ermöglicht wird.

Davon abgesehen war das erkennende Verwaltungsgericht auch deshalb zu der Spruchverbesserung berechtigt, weil innerhalb der Verfolgungsverjährung eine Akteneinsichtnahme durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erfolgte, dies im Hinblick auf die ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung, wobei im eingesehenen Verwaltungsstrafakt der in Rede stehende Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2018 einliegt. Nach der geschehenen Akteneinsichtnahme nahm der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber entsprechend der Aufforderung zur Rechtfertigung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung, wobei er in dieser Stellungnahme vom 15.06.2021 selbst auf die bescheiderlassende Behörde, nämlich den Landeshauptmann von Tirol und dessen Bescheid vom 24.01.2018 Bezug nahm.

Der verfahrensmaßgebliche Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2018,
Zl ***, wurde demnach dem Vertreter des Beschwerdeführers im Wege der Akteneinsicht durch die belangte Behörde zur Kenntnis gebracht, was eine Verfolgungshandlung darzustellen vermag (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0294), dies insbesondere mit Blick auf die im Zeitpunkt der Akteneinsichtnahme bereits ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung (VwGH 07.06.2000, 97/03/0120, ebenso VwGH 24.02.2014, 2012/17/0378).

Im Zusammenhang mit der Nichtnennung der bescheiderlassenden Behörde des verfahrensrelevanten Abfallzulieferverbotes in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 01.06.2021 sowie im Schuldspruch der angefochtenen Strafentscheidung vom 09.08.2021 ist auch keinerlei Nachteil für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu erkennen, dies weder in Bezug auf seine Verteidigungsrechte noch in Bezug auf die Gefahr einer Doppelbestrafung. Solche Nachteile hat auch der Rechtsmittelwerber im Verfahren nicht aufgezeigt.

Vor diesem Hintergrund ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nur zur Spruchverbesserung durch Anführung der bescheiderlassenden Behörde (Landeshauptmann von Tirol) berechtigt, sondern sogar verpflichtet (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0017).

c)

Was die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 15.03.2022 erhobene Einrede der eingetretenen Verfolgungsverjährung anbelangt, da innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes keine ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung von der belangten Strafbehörde gesetzt worden sei, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes zu bemerken:

Der Rechtsmittelwerber begründet seine Verjährungseinrede damit, dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 01.06.2021 konkrete Angaben zu den Uhrzeiten der angelasteten Abfallzulieferungen, Angaben der dazu verwendeten Fahrzeuge und schließlich auch Angaben zu den Arbeitern, die die Abfälle zugeliefert haben sollten, fehlten.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Spezifizierung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers im Spruch der Strafentscheidung es nicht erforderlich ist, die Uhrzeiten der Abfallzulieferungen, die dazu verwendeten Fahrzeuge und die damit befassten Arbeiter konkret zu benennen, zumal dies nämlich weder zum Schutz vor Doppelbestrafung (der bereits durch die genaue Angabe der beiden Tattage und der Tatörtlichkeit im gegebenen Zusammenhang als ausreichend gewährleistet betrachtet werden kann) noch zur Verteidigung des Rechtsmittelwerbers geboten ist, da diesem die verfahrensmaßgeblichen Ereignisse aufgrund der konkreten Anlastungsangaben ohnedies bekannt sind (vgl VwGH 06.09.2019, Ra 2019/11/0053).

Unter dem Blickwinkel des gesetzlichen Straftatbestandes des § 79 Abs 1 Z 17 AWG 2002 sowie mit Bedachtnahme auf die verletzte Verwaltungsvorschrift des § 62 Abs 2 AWG 2002 (iVm dem auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2018, Zl ***) ist es zur ausreichenden Tatumschreibung nicht erforderlich, in den Spruch der bekämpften Strafentscheidung die Namen der die Abfälle anliefernden Arbeiter, die Kennzeichen und Marken der dazu verwendeten Fahrzeuge und die Uhrzeiten der Abfallzulieferungen aufzunehmen, da diese Angaben fallbezogen keine Tatbestandsmerkmale darstellen und für die Tatbildverwirklichung diese Umstände nicht entscheidend sind (vgl dazu VwGH 10.04.2012, 2010/06/0097).

Maßgeblich ist vielmehr, welche Anordnung oder welcher Auftrag gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 bestand und dass dieser/dem nicht nachgekommen worden ist.

Fallbezogen hat die belangte Strafbehörde die konkrete (missachtete) Anordnung gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 im Schuldspruch ihrer Strafentscheidung angeführt, nämlich die Untersagung der Zulieferung (inkludiert das bloße Abladen) von Abfällen auf das Betriebsareal der CC GmbH auf dem Gst **1 KG Y entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2018, Zl ***. Die Anführung dieses Bescheides wurde durch die Angabe der bescheiderlassenden Behörde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung präzisiert.

Dass gegen das verfahrensmaßgebliche Abfallzulieferverbot verstoßen worden ist, wurde dem Rechtsmittelwerber im Schuldspruch der belangten Behörde ebenfalls zum Vorwurf gemacht, wobei die beiden Tattage mit untersagten Abfallzulieferungen angeführt wurden.

Damit wurde aber das Tatverhalten des Rechtsmittelwerbers ausreichend spezifiziert und enthält die kritisierte Anlastung die erforderlichen Tatbestandsmerkmale.

Die behauptete Verfolgungsverjährung infolge mangelnder Angaben in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 01.06.2021 ist folglich nicht eingetreten, dies auch mit Blick auf die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgenommene Akteneinsichtnahme am 15.06.2021 in Verbindung mit der Aufforderung zur Stellungnahme zum erhobenen Strafvorwurf.

d)

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass gegenständlich nicht zwei unabhängige Verwaltungsübertretungen nach § 62 Abs 2 iVm § 79 Abs 1 Z 17 AWG 2002 vorliegen würden, sondern bloß ein (fortgesetztes) Delikt, sodass nur eine Strafe zu verhängen sei, wenn den sonstigen Argumenten des Rechtsmittelwerbers nicht gefolgt werde, führt die vorliegende Beschwerde zu einem Teilerfolg.

Auch nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts sind die dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1. sowie 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalte, und zwar zwei verbotene Abfallzulieferungen am 16.06.2020 und am 17.06.2020, als eine Tat zu behandeln, dies zum einen angesichts der völligen Gleichartigkeit des Fehlverhaltens, des identen Tatortes und des sehr engen zeitlichen Zusammenhanges der vorgeworfenen Tathandlungen. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die inkriminierten Handlungen von einem Gesamtkonzept bzw einem einheitlichen Willensentschluss des Rechtsmittelwerbers getragen wurden, ergibt sich doch aus den Umständen und der Verantwortung des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser zwischen den beiden Tathandlungen Maßnahmen zur Vermeidung der Missachtung des behördlichen Abfallzulieferverbots gesetzt hat (vgl VwGH 09.08.2006, 2003/10/0053).

Insofern treten die zwei angelasteten Einzelhandlungen zu einer Einheit zusammen und liegt nur ein fortgesetztes Delikt vor, nicht aber zwei Delikte.

Bei der Bewertung des Unrechts- und Schuldgehaltes eines Täterverhaltens wird allerdings zu berücksichtigen sein, ob ein Täter bloß einmalig gegen ein Verbot verstoßen hat oder doch mehrmals. Bei der Strafbemessung wird demnach auf die mehrmalige Missachtung des behördlichen Zulieferverbots Bedacht zu nehmen sein.

Wenn auch der Beschwerdeführer vorliegend damit im Recht ist, dass bloß eine Verwaltungsübertretung gegeben ist und nicht zwei, so geht er mit seiner augenscheinlichen Einschätzung der sich daraus ergebenden Konsequenz fehl, dass deshalb nur eine der beiden von der belangten Strafbehörde ausgesprochenen Strafen verhängt werden dürfte.

Wenn nämlich eine Rechtsmittelinstanz das gesamte dem Beschuldigten im Straferkenntnis der Verwaltungsstrafbehörde angelastete Verhalten ihrerseits als strafbar erkennt und lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend ändert, dass anstelle von mehreren Verwaltungsübertretungen nur eine Verwaltungsübertretung angenommen wird, liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) vor, wenn die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz insgesamt verhängten Strafen (VwGH 08.10.1992, 90/19/0521).

Nachfolgend wird daher noch näher auf die Strafbemessung einzugehen sein.

3)

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen befragt gab der Beschwerdeführer bei der Rechtsmittelverhandlung am 15.03.2022 an, dass ihm monatlich ein Nettobetrag von Euro 2.000,00 bis Euro 2.200,00 zum Leben zur Verfügung steht. Er hat kein Vermögen, lediglich ein Auto der Marke GG und mit einem Alter von etwa zehn Jahren. Er hat keine Schulden und hat auch keine Sorgepflichten mehr zu tragen.

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist – in Übereinstimmung mit der belangten Strafbehörde – doch erheblich, besteht doch ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass behördlichen Anordnungen gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 auch nachgekommen wird und diese nicht einfach missachtet werden, stehen diese Anordnungen doch unzweifelhaft mit dem Schutz der Umwelt in Zusammenhang.

Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist – gleichermaßen im Einklang mit der Beurteilung der Erstinstanz – ebenso erheblich, wurde doch mehrfach und nicht bloß einmal gegen das behördliche Abfallzulieferverbot verstoßen, dies noch dazu bei einer Situation auf dem Betriebsareal der CC GmbH dahingehend, dass dieses Betriebsgelände mit Abfallhaufen bis zum Zugangsbereich bei der Schrankenanlage voll gewesen ist.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde stellt die beim Rechtsmittelwerber gegebene relative Unbescholtenheit – nämlich, dass keine einschlägige Vorstrafe besteht – keinen Milderungsgrund dar (VwGH 24.04.2006, 2002/09/0136). Nachdem der Rechtsmittelwerber eine Verwaltungsstrafvormerkung wegen Übertretung der Gewerbeordnung aufweist, kommt diesem der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute.

Dem Wegfall eines von der belangten Behörde angenommenen Milderungsgrundes steht gegenüber, dass ein Straferschwerungsgrund der belangten Strafbehörde nicht gegeben ist. Das entscheidende Verwaltungsgericht vermag nämlich der Beurteilung der belangten Strafbehörde nicht zu folgen, dass eine vorsätzliche Tatbegehung als straferschwerend in Anschlag zu bringen sei.

Richtig ist zwar, dass der Rechtsmittelwerber über das Abfallzulieferverbot Bescheid wusste, doch ist damit noch nicht gesagt, dass er ebenso konkret über die zwei verfahrensgegenständlichen Abfallzulieferungen am 16.06.2020 sowie am 17.06.2020 Bescheid wusste.

Jedenfalls hat er aber als verantwortlicher abfallrechtlicher Geschäftsführer keine geeigneten Vorkehrungen ergriffen, um Abfallzulieferungen wirksam hintanzuhalten, sodass nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts richtigerweise von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist. Demzufolge entfällt der von der belangten Behörde angenommene Straferschwerungsgrund einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung.

Für die Bestrafung des Beschwerdeführers sprechen in Übereinstimmung mit der belangten Strafbehörde nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts generalpräventive Überlegungen, soll doch allen Inhabern von Abfallbehandlungsanlagen deutlich aufgezeigt werden, dass Anordnungen der Behörde zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 nicht einfach missachtet werden können und solche Missachtungen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleiben.

Der Umstand, dass die beiden dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalte nicht zwei Verwaltungsübertretungen darstellen, sondern nur ein (fortgesetztes) Delikt vorliegt, vermag eine gewisse Strafreduktion zu tragen, zumal damit ein teilweiser Beschwerdeerfolg einherging.

Mit Blick auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe gelangte das entscheidende Verwaltungsgericht in einer Gesamtabwägung zum Ergebnis, dass eine Geldstrafe im Betrag von Euro 8.000,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und 17 Stunden als schuld- und tatangemessen zu betrachten sind.

Der zur Verfügung stehende gesetzliche Strafrahmen für den Beschwerdeführer, der im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig ist bzw an den Tattagen gewesen ist, wurde damit bei weitem nicht ausgeschöpft, reicht doch dieser Strafrahmen von Euro 4.200,00 bis Euro 41.200,00. Die nunmehr erniedrigte Strafe kann nicht mehr als überhöht angesehen werden, dies insbesondere mit Blick auf die mehrmalige Missachtung der behördlichen Anordnung und die erhebliche Bedeutung des verletzten Rechtsgutes (Umweltschutz).

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz waren im Gegenstandsfall jedenfalls nicht gegeben, weil insbesondere die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die gesetzten Tathandlungen sicherlich nicht als gering zu beurteilen ist, wurde doch mehrfach gegen das behördliche Abfallzulieferverbot verstoßen. Ebenso wenig kann die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als gering betrachtet werden, besteht doch unzweifelhaft ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass behördlichen Anordnungen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands im Umweltbereich entsprochen wird.

4)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Begründungserwägungen ist zusammenfassend in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass dem Rechtsmittel ein Teilerfolg dahingehend zuzugestehen gewesen ist, dass die im Schuldspruch der bekämpften Strafentscheidung angelasteten Sachverhalte nur als eine Tat zu behandeln sind, sodass folgerichtig in Abänderung des Strafausspruches hierfür nur eine Geldstrafe festzusetzen war, was eine gewisse Strafreduktion zu tragen vermochte.

Infolgedessen waren die Verfahrenskosten der belangten Behörde neu zu bestimmen und war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend anzupassen. Ein Beitrag für die Kosten des Beschwerdeverfahrens war mit Blick auf den teilweisen Beschwerdeerfolg nicht vorzuschreiben.

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer aber zu Recht bestraft, dies wegen Missachtung einer behördlichen Anordnung gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002, weswegen ansonsten die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Strafentscheidung zu bestätigen war.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich dazu veranlasst, eine Spruchpräzisierung durch Angabe der bescheiderlassenden Behörde, die das verfahrensmaßgebliche Abfallzulieferverbot ausgesprochen hat, vorzunehmen.

Zudem war vom Landesverwaltungsgericht Tirol entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend eine Spruchergänzung durchzuführen, dass die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafnorm des Abfallwirtschaftsgesetztes 2002 mit der zutreffenden „Fundstelle“ angegeben wurden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113).

Zu diesen Änderungen des bekämpften Straferkenntnisses war das erkennende Gericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt.

5)

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass alle drei beantragten Zeugeneinvernahmen und die gewünschte Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt wurden, womit allen Beweisanträgen entsprochen wurde.

Offene Beweisanträge bestehen vorliegend demnach nicht.

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt konnte nach Ansicht des erkennenden Gerichts im durchgeführten Beweisverfahren ausreichend geklärt werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft etwa die Fragestellungen,

-   ob und inwieweit zur Auslegung eines Spruches auch in einem Verfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz die Begründung herangezogen werden kann,

-   ob das Zurkenntnisbringen des Akteninhaltes im Wege einer Akteneinsichtnahme durch den Rechtsvertreter (im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Rechtfertigung) eine taugliche Verfolgungshandlung nach dem Verwaltungsstrafgesetz darstellt,

-   ob und inwieweit das Verwaltungsgericht bei einem mangelhaften Bescheidspruch erster Instanz, wenn zB nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert wurden, dazu verpflichtet ist, diesen (fehlerhaften) Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen,

-   unter welchen Voraussetzungen von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist und

-   in welcher Höhe eine Verwaltungsstrafe verhängt werden darf, wenn ein Verwaltungsgericht anstelle der von der belangten Strafbehörde angenommenen mehreren Verwaltungsübertretungen nur von einer Verwaltungsübertretung ausgeht.

Die vorgenommene Beweiswürdigung könnte nur dann in Revision gezogen werden, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol die im vorliegenden Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise durchgeführt hätte (VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440), was im Gegenstandsfall sicherlich nicht angenommen werden kann.

An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall insgesamt nicht hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsg

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten