RS Lvwg 2022/5/4 LVwG-2022/37/0469-1, LVwG-2022/37/0470-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §102
WRG 1959 §105
AVG §8
32005D0370 AarhusKonvention Art2
32005D0370 AarhusKonvention Art3
32005D0370 AarhusKonvention Art6
32005D0370 AarhusKonvention Art9
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bestimmt sich der Parteienkreis nach § 102 Abs 1 WRG 1959. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs 1 WRG 1959 begründen, der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechts zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Dem Begriff Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden muss, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird. Es ist darzutun. worin die Beeinträchtigung der in

§ 12 Abs 2 WRG 1959 angeführten Rechte gelegen sein soll (VwGH 25.09.2019,Ra 2019/07/0075 und 0076, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2009, 2006/07/0026).

Eine Ausdehnung der Einzelnen eingeräumten Rechte gemäß § 102 Abs 1 WRG 1959 ist durch die Novelle

BGBl I Nr 73/2018 nicht erfolgt.

Aus Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen allein lässt sich eine über § 102 Abs 1 WRG 1959 hinausgehende Parteistellung nicht ableiten, da es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedsstaaten ist, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sollen. Einen Verstoß gegen Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen in Verbindung mit Art 47 GRC erblickte der EuGH in seinem Urteil vom 20.12.2017, C-664/15, Protect, lediglich darin, dass zum damaligen Zeitpunkt innerstaatliche Vorschriften Umweltorganisationen eine Anfechtung eines Bewilligungsbescheides – im konkreten Fall eines Bescheides, mit dem möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art 4 WRRL, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, verstoßendes Vorhaben bewilligt wurde – gänzlich verwehrten (vgl Rz 68f). Aufgrund dieses Urteils hat der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I Nr 73/2018 § 102 WRG 1959 ergänzt und Umweltorganisationen die Möglichkeit eingeräumt, sich als Beteiligte an wasserrechtlichen Verfahren zu beteiligen sowie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Beschwerde an Verwaltungsgerichte zu erheben.

Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), insbesondere dessen Art 4, räumt Einzelnen keine über § 102 Abs 1 WRG 1959 hinausgehenden Rechte ein und begründet daher – auch unter Berücksichtigung desArt 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen – keine über § 102 Abs 1 WRG 1959 hinausgehende Parteistellung.

Schlagworte

Hochwasserschutz
subjektiv-öffentliches Recht
Parteistellung
Aarhus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.37.0469.1

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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