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L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark;Norm
GVG Stmk 1993 §9 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/02/0251 E 10. Mai 1996Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der E-Gesellschaft m.b.H. in F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 1995, Zl. 8-22 Me 3/4-95, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 1995 wurde dem zwischen den namentlich genannten Verkäufern einerseits und der Beschwerdeführerin als Käufer andererseits abgeschlossenen Kaufvertrag vom 10. November 1993 und 3. März 1994, betreffend ein näher angeführtes Grundstück, unter Berufung auf die §§ 9 Abs. 1 und 45 Abs. 1 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 134/1993, (im folgenden kurz: GVG) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 1 GVG lautet:
"Ein Rechtsgeschäft ist ferner zu genehmigen,
1. wenn das Grundstück bergbaulichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen oder als Bauland verwendet werden soll und
-
das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung jenes an der Erhaltung der bisherigen Verwendung überwiegt,
-
die neue Verwendung raumordnungsrechtlichen Zielen nicht widerspricht und
-
die land- und forstwirtschaftliche Nutzung allfällig verbleibender Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich - soweit wesentlich - die Ausführungen, die Beschwerdeführerin habe das verfahrensgegenständliche Grundstück mit dem Hinweis erworben, daß sie dieses für bergbauliche Zwecke verwenden möchte. Die Berghauptmannschaft Graz habe mitgeteilt, daß hiefür weder eine Schurf- noch eine Abbaubewilligung erteilt worden sei; für einen Abbau sei unbedingt eine Gewinnungsbewilligung erforderlich, die erst nach Vorliegen entsprechender berggesetzlicher Erfordernisse für ein Abbaufeld erteilt werde. Bei der Erteilung der Gewinnungsbewilligung sei auch auf öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen.
Für das grundverkehrsbehördliche Verfahren bedeute dies - so die belangte Behörde weiter - daß erst mit Rechtskraft einer "Abbaubewilligung" (in diesem Bewilligungsverfahren müsse auf öffentliche Interessen Bedacht genommen werden) davon ausgegangen werden könne, daß das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung des Grundstückes jenes an der Erhaltung der bisherigen Verwendung überwiege und die neue Verwendung raumordnungsrechtlichen Zielen nicht widerspreche. Da die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige bergrechtliche "Abbaubewilligung" nicht vorlegen habe können, sei eine Genehmigung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 GVG nicht zu erteilen, dies auch unabhängig davon, ob nun ein anderweitiges öffentliches Interesse am Vertragsgegenstand gegeben sei.
Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin unter anderem entgegen, der Umstand, daß für das gegenständliche Grundstück im Unterschied zu den Nachbargrundstücken noch keine "Schurfbewilligung" erteilt worden sei, sei rechtlich nicht relevant, zumal es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut lediglich auf die "Absicht" ankomme, ein Grundstück einer bergbaulichen Nutzung zuzuführen. Mit der Beschwerdeergänzung vom 11. Juli 1995 teilte die Beschwerdeführerin mit, daß nunmehr mit Bescheid vom 19. Juni 1995 die bergbaubehördliche Schurfbewilligung erteilt worden sei.
Was das letztere Vorbringen anlangt, so war darauf nicht näher einzugehen, weil es sich hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt. Der Beschwerde kommt dennoch Berechtigung zu: Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z. 1 GVG läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß nur dann davon ausgegangen werden kann, daß ein Grundstück bergbaulichen Zwecken "dienen soll", wenn die entsprechende bergbaubehördliche Bewilligung vorliegt. Auch die Gesetzesmaterialien zum GVG (Blg. 64 Sten. Prot. StmkLT, XII. GP, 20) geben für die von der belangten Behörde vertretene Rechtsanschauung keinen Anhaltspunkt. Daß die belangte Behörde die Rechtslage insoweit verkannt hat, ergibt sich noch deutlicher aus der Gegenschrift, in welcher sie den Standpunkt vertritt, es habe nicht nachgewiesen werden können, daß das Vertragsgrundstück bergbaulichen Zwecken "dient", weil dieser Auslegung der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 1 Z. 1 GVG ("dienen... soll") entgegensteht.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt daher die Rechtsansicht, daß es ausreichend im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 1 erster Halbsatz GVG ist, wenn zwar eine entsprechende bergbaubehördliche Bewilligung noch nicht vorliegt, aber mit "hoher Wahrscheinlichkeit" (dies um unzulässigen Umgehungsgeschäften weitestgehend vorzubeugen) zu erwarten ist, daß das Grundstück bergbaulichen Zwecken dienen soll.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Stempelgebühren war abzuweisen, weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als Beilage zur Beschwerde lediglich eine einfache Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorzulegen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020250.X00Im RIS seit
20.11.2000