RS Vwgh 2022/4/11 Ra 2019/11/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0079 E 26. Februar 2016 RS 10 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Zu der dem VwGH aufgetragenen Rechtsmäßigkeitskontrolle zählt auch die Frage, ob der Spruch einer Entscheidung in einer dem § 59 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 entsprechenden Weise deutlich abgefasst ist. Entspricht eine Entscheidung nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des § 59 Abs 1 AVG, so ist sie - ungeachtet der Frage, wie sie sonst auszulegen wäre - wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben (vgl idS VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0104; VwGH vom 29. April 2015, 2013/08/0136).

Die Anforderungen über das Maß der Bestimmtheit der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, für den Spruch von Leistungsbescheiden oder von Duldungsbescheiden wird (ua vor dem Hintergrund des Erfordernisses ihrer Vollstreckbarkeit) im besonderen Maß Bestimmtheit (und nicht bloß Bestimmbarkeit) gefordert (vgl VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0104; VwGH vom 17. Juni 2014, 2013/04/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110165.L01

Im RIS seit

24.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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