RS Vwgh 2022/4/20 Ro 2018/06/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwGG §34 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/06/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0187 B 17. Februar 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind nicht als Mangel iSd § 34 Abs. 2 VwGG anzusehen (vgl. etwa VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0055). Ein Mängelbehebungsauftrag war in diesem Fall daher nicht zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018060001.J02

Im RIS seit

23.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten