RS Vwgh 2022/4/20 Ra 2022/06/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2022
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
BauG Vlbg 2001 §33 Abs3
BauG Vlbg 2001 §33 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0011
Ra 2022/06/0012

Rechtssatz

Sowohl die Behörde als auch das LVwG legten ihren Entscheidungen zugrunde, dass die Revisionswerberinnen dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen seien und daher auch die Bauanzeige mangels Zustimmung des Grundeigentümers nicht vollständig gewesen sei. Davon ausgehend wäre die Bauanzeige jedoch gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen (vgl. VwGH 5.5.2020, Ra 2019/06/0023, Rn. 13). Ein solcher verfahrensrechtlicher Zurückweisungsbescheid unterliegt dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 4 Vlbg BauG 2001 zufolge nicht den darin festgelegten Voraussetzungen (sechswöchige Frist zur Abfertigung der Entscheidung und Rechtswidrigkeit im Fall einer Verspätung). Eine Untersagung gemäß § 33 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 setzt hingegen eine vollständige Bauanzeige voraus, die inhaltlich beurteilt werden kann. Nur bei Vorliegen einer solchen vollständigen Bauanzeige hat die Behörde - bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides oder der Anzeige - innerhalb von sechs Wochen die Entscheidung über die Untersagung (bzw. die Freigabe) nachweislich abzufertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060010.L03

Im RIS seit

23.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten