RS Vwgh 2022/4/22 Ra 2019/06/0236

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Veröffentlicht am 22.04.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
AVG §17 Abs1
AVG §17 Abs3
AVG §8

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0011 E 30. Jänner 2014 RS 4

Stammrechtssatz

Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß § 17 Abs. 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz ("soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist") bzw. gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben (Hinweis E vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060236.L02

Im RIS seit

23.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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