RS Vwgh 1952/6/23 2938/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1952
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56
GewO 1859 §38 Abs3 idF 1934/322

Rechtssatz

Auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 38 Abs3 GewO besteht kein Anspruch. Ein solcher Anspruch wäre nur dann gegeben, wenn sich ein rechtlich geschütztes Interesse oder ein rechtlich verfolgbarer Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten ließe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1951002938.X00

Im RIS seit

20.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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