Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 38 Abs3 GewO besteht kein Anspruch. Ein solcher Anspruch wäre nur dann gegeben, wenn sich ein rechtlich geschütztes Interesse oder ein rechtlich verfolgbarer Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten ließe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951002938.X00Im RIS seit
20.05.2022Zuletzt aktualisiert am
20.05.2022