TE Vwgh Erkenntnis 1986/1/20 85/02/0242

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Veröffentlicht am 20.01.1986
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs2
StVO 1960 §8 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde des JH in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien 1, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 21. August 1985, Zl. VI/2-1035/1-1985, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 4. August 1984 um 15.00 Uhr das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen N nnn in Neufeld a.d.L., Eisenstädterstraße Grundstück Nr. 30, teilweise auf dem Gehsteig, somit nicht am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand zum Parken aufgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 300,-- (12 Stunden Ersatzarrest) verhängt. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer seinen Pkw am Tatort in der dortigen Grasfläche quer zur Straße abgestellt hätte; die Grasfläche liege zwischen dem Gehsteig und dem Grundstückszaun; da der Gehsteig ungefähr einen Meter breit sei, wären Fußgänger genötigt gewesen, auf die Fahrbahn auszuweichen; das Fahrzeug habe über die Grasfläche auf den Gehsteig hinausgeragt.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Er begründet seine Beschwerde damit, daß ihm nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Übertretung des § 23 Abs. 2, sondern eine des § 8 Abs. 4 StVO 1960 zur Last gelegt hätte werden dürfen.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 2 StVO 1960 ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Gemäß § 8 Abs. 4 StVO 1960 ist die Benützung von (u.a.) Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten; hievon ist unter näher bestimmten Voraussetzungen lediglich das Überqueren sowie das Befahren für Zwecke der Schneeräumung u. dgl. ausgenommen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Gehsteig nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 strafbar (vgl. die Erkenntnissudes Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1979, Zl. 1839/77, vom 20. Juni 1980, Zl. 3359/79, und vom 20. Dezember 1984, Zl. 84/02B/0137). Im zweitzitierten Erkenntnis wurde hiezu noch zusätzlich die Aussage getroffen, daß eine Bestrafung nach § 23 Abs. 2 neben einer Bestrafung nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 nicht in Betracht kommt. Eine - von der belangten Behörde offenbar angenommene - Wahlmöglichkeit, entweder nach § 23 Abs. 2 oder nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 zu strafen, besteht nicht. In jedem Fall, in dem ein Fahrzeug in rechtswidriger Weise - wenn auch nur teilweise - auf dem Gehsteig abgestellt ist, ist ausschließlich § 8 Abs. 4 StVO 1960 als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a lit. b VStG 1950 heranzuziehen.

Dem Beschwerdeführer wurde - wie bereits ausgeführt - im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 zur Last gelegt, seinen Pkw „teilweise auf dem Gehsteig, somit nicht am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand zum Parken aufgestellt“ zu haben. Dieser Tatvorwurf kann unabhängig davon, ob er zu Recht erhoben werden konnte, nach der geschilderten, im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehenden, Rechtslage keinesfalls unter § 23 Abs. 2 StVO 1960 subsumiert werden.

Die belangte Behörde hat zu Unrecht § 23 Abs. 2 StVO 1960 als verletzte Verwaltungsvorschrift herangezogen. Sie hat damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der Bescheid mußte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die zwischen dem asphaltierten Gehsteig und dem Zaun des angrenzenden Grundstückes befindliche Grasfläche ein Teil der Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 ist, bejahendenfalls ob sie Straßenbankett (§ 2 Abs. 1 Z. 6 StVO 1960), Gehsteig (§ 2 Abs. 1 Z. 10 StVO 1960) oder ein rechtlich anders zu wertender Teil der Straße ist. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob das nach der Begründung des angefochtenen Bescheides als erwiesen angenommene „Hinausragen“ des Pkw des Beschwerdeführers auf den Gehsteig ein „Benützen“ des Gehsteiges im Sinne des § 8 Abs. 4 StVO 1960 darstellt.

Hinsichtlich der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 dessen Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 20. Jänner 1986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985020242.X00

Im RIS seit

20.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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