RS Lvwg 2022/2/23 LVwG-AV-1159/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2022
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Norm

GewO 1994 §87 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Bei einer pauschalen Anführung von übertretenen Gesetzen ohne konkrete Nennung der übertretenen Norm kann die Beurteilung, ob es sich um schwerwiegende Verstöße iSd § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG handelt, nicht vorgenommen werden.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1159.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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