RS Vfgh 2022/2/28 V114/2021 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2022
beobachten
merken

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2, Art139 Abs1 Z1
COVID-19-MaßnahmenG §1, §3, §8
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 398/2020 §6 Abs3a
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 446/2020 §10
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Bestimmung der COVID-19-MaßnahmenV, in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten der Gastronomie, Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zu konsumieren; Erforderlichkeit der – zu weniger Durchmischung führenden – fixen Sitzplatzzuweisungen angesichts der epidemiologischen Situation; hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt

Rechtssatz

Abweisung von Anträgen des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) gegen die Wortfolge "im Sitzen" in §6 Abs3a der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, idF BGBl II 398/2020.

Kein Verstoß gegen §1 COVID-19-MaßnahmenG (COVID-19-MG):

Der BMSGPK hat hinreichend dargelegt, auf welcher Informationsbasis bzw auf welchen Grundlagen die Entscheidung über die Anordnung in §6 Abs3a COVID-19-MV zur Verpflichtung der Konsumation von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten der Gastronomie nur im Sitzen und an Verabreichungsplätzen getroffen wurde (etwa: Reaktion auf erhöhtes Infektionsgeschehen, Empfehlung der Corona-Kommission, Lagebericht der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH - AGES).

Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz:

§6 Abs3a COVID-19-MV lag das Ziel zugrunde, einer unkontrollierten Durchmischung der Gäste in Gastronomiebetrieben und damit einer Verbreitung von COVID-19 entgegenzusteuern. Der mit dieser Maßnahme verfolgte Schutz der Gesundheit stellt ein Ziel von erheblichem Gewicht dar. Angesichts der im Zeitpunkt der Verordnungserlassung bestehenden - in der vorgelegten Empfehlung der Corona-Kommission vom 10.09.2020 dokumentierten - epidemiologischen Situation ist dem BMSGPK nicht entgegenzutreten, wenn er ein Verbot der Konsumation von Speisen und Getränken im Stehen in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten von Gastronomiebetrieben zur Erreichung dieses Ziels für erforderlich hielt. Die Maßnahme ist auch sachlich gerechtfertigt, da durch fixe Sitzplatzzuweisungen und eine damit verbundene Konsumation von Speisen und Getränken nur an diesem Sitzplatz vertretbar davon ausgegangen werden konnte, dass in der Betriebsstätte weniger Durchmischung stattfindet.

Entscheidungstexte

  • V114/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.02.2022 V114/2021 ua

Schlagworte

COVID (Corona), Grundlagenforschung, Verordnungserlassung, Determinierungsgebot, Legalitätsprinzip, Bindung (des Verordnungsgebers), VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V114.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten