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83/01 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Parkplatzes sowie die Verrohrung zweier Gräben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 mangels Legitimation für das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH; Geltendmachung der Verletzung subjektiver unionsrechtlicher Umweltschutzvorschriften vor dem Landesverwaltungsgericht möglichSpruch
I.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.römisch zwei. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen
1. Mit Antrag vom 25. Jänner 2018 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes auf Grundstück Nr 61/1 sowie die Verrohrung zweier Gräben auf den Grundstücken Nr 61/1 und 69/1, je KG Gnigl.
2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 1. April 2019 wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung "für den Eingriff" in den naturschutzrechtlich geschützten Lebensraum "Feuchte Gründlandbrache nördlich Vilniusstraße" im Ausmaß von 8.415 m2 im Bereich der Grundstücke Nr 61/1, KG Gnigl, sowie die Verrohrung zweier Gräben im Bereich der Grundstücke Nr 61/1 und 69/1, beide KG Gnigl, unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen erteilt.
3. Die Beschwerdeführerin – eine gemäß §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannte und für das Bundesland Salzburg zugelassene Umweltorganisation – war am Verfahren vor der belangten Behörde nicht beteiligt, hat jedoch iSd §67 Abs1 Sbg NSchG 1999 die Zustellung des Bescheides beantragt.
4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung von gutachterlichen Stellungnahmen – mit Entscheidung vom 14. Juli 2020 zurückgewiesen, sofern sie sich nicht auf unionsrechtlich bedingte Umweltvorschriften bezog. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert und um eine Auflage ergänzt wurde.
5. Mit Eingabe vom 20. August 2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2020. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. April 2021, E2768/2020, abgewiesen.
6. Gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2020 richtet sich nunmehr die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich §55a Abs4 Sbg NSchG 1999, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Weiters beantragt die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Ihre Beschwerdelegitimation begründet die Beschwerdeführerin – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, es sei unionsrechtlich geboten, die Einschränkung des Art144 Abs1 B-VG auf behauptete Verletzungen subjektiver Rechte auf anerkannte Umweltorganisationen iSd Art9 bzw Art2 Abs5 Aarhus-Konvention nicht anzuwenden. Durch eine solche Beschränkung werde Umweltverbänden weitgehend die Möglichkeit genommen, unionsrechtlich gebotene Umweltschutzvorschriften überprüfen zu lassen, weil diese im Regelfall keine subjektiven Rechte, sondern Interessen der Allgemeinheit darstellen würden. Da die Beschwerdeführerin insbesondere auch die Verletzung unionsrechtlicher umweltbezogener Bestimmungen geltend gemacht habe, sei die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (Sbg NSchG 1999), LGBl 73/1999 (WV), idF LGBl 61/2020 lauten auszugsweise:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (Sbg NSchG 1999), Landesgesetzblatt 73 aus 1999, (WV), in der Fassung Landesgesetzblatt 61 aus 2020, lauten auszugsweise:
"Mitwirkung von Umweltorganisationen§55a§67
[…]
(11) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§55a Abs1) allenfalls zuerkannte Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des §55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§55a Abs1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des §55a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§55a Abs1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§55a Abs1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.(11) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§55a Abs1) allenfalls zuerkannte Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des §55a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§55a Abs1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zu laufen. Bescheide im Sinn des §55a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§55a Abs1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§55a Abs1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.
[…]"
2. §19 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl 697/1993, idF BGBl I 80/2018 lautet auszugsweise:2. §19 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2018, lautet auszugsweise:
"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis[…]
[…]
[…]"
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung (im Folgenden: Aarhus-Konvention), BGBl III 88/2005, lauten auszugsweise:3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung (im Folgenden: Aarhus-Konvention), Bundesgesetzblatt Teil 3, 88 aus 2005,, lauten auszugsweise:
"Artikel 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Übereinkommens
[…]
Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.
Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.
(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
III. Zulässigkeit römisch drei. Zulässigkeit
1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch die behördliche Entscheidung ein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann (vgl VfSlg 11.764/1988, 15.398/1999, 15.733/2000, 17.840/2006, 17.920/2006, 18.442/2008, 19.151/2010, 19.289/2011; VfGH 20.2.2014, B182/2014). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch die behördliche Entscheidung ein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann vergleiche VfSlg 11.764/1988, 15.398/1999, 15.733/2000, 17.840/2006, 17.920/2006, 18.442/2008, 19.151/2010, 19.289/2011; VfGH 20.2.2014, B182/2014).
3. Gemäß §55 Abs4 iVm Abs1 Sbg NSchG 1999 steht nach §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannten und für das Bundesland Salzburg zugelassenen Umweltorganisationen das Recht zu, gegen Bescheide in den Fällen des §55 Abs4 Z1 bis 3 Sbg NSchG 1999 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Eine solche Beschwerde ist jedoch auf die Geltendmachung einer Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften beschränkt. 3. Gemäß §55 Abs4 in Verbindung mit Abs1 Sbg NSchG 1999 steht nach §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannten und für das Bundesland Salzburg zugelassenen Umweltorganisationen das Recht zu, gegen Bescheide in den Fällen des §55 Abs4 Z1 bis 3 Sbg NSchG 1999 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Eine solche Beschwerde ist jedoch auf die Geltendmachung einer Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften beschränkt.
4. Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannte und für das Bundesland Salzburg zugelassene Umweltorganisation. Sie kann daher die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften vor dem Landesverwaltungsgericht geltend machen. Eine Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG kommt ihr hingegen nicht zu (vgl VfGH 24.11.2020, E1097/2020).4. Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannte und für das Bundesland Salzburg zugelassene Umweltorganisation. Sie kann daher die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften vor dem Landesverwaltungsgericht geltend machen. Eine Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG kommt ihr hingegen nicht zu vergleiche VfGH 24.11.2020, E1097/2020).
5. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VfGG nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, nicht aber – wie im vorliegenden Fall – bei Zurückweisung einer Beschwerde (vgl zB VfSlg 12.749/1991, 12.806/1991, 15.073/1998; VfGH 28.2.2005, B129/04 ua; 23.9.2009, B909/08).5. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art144 Abs3 B-VG in Verbindung mit §87 Abs3 VfGG nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, nicht aber – wie im vorliegenden Fall – bei Zurückweisung einer Beschwerde vergleiche zB VfSlg 12.749/1991, 12.806/1991, 15.073/1998; VfGH 28.2.2005, B129/04 ua; 23.9.2009, B909/08).
IV. Ergebnis römisch vier. Ergebnis
1. Die Beschwerde ist mangels Legitimation der beschwerdeführenden Umweltorganisation zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen näher zu prüfen ist.
2. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist abzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Parteistellung Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Naturschutz, VfGH / Abtretung, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2107.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2022