RS Vfgh 2022/3/18 E2107/2021, E285/2022

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs3
Sbg NaturschutzG 1999 §55a, §67 Abs11
Krnt NaturschutzG §54a
UVP-G 2000 §19
Übereinkommen von Aarhus, BGBl III 88/2005 Art2, Art9
VfGG §7 Abs2, §87 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Parkplatzes sowie die Verrohrung zweier Gräben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 mangels Legitimation für das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH; Geltendmachung der Verletzung subjektiver unionsrechtlicher Umweltschutzvorschriften vor dem Landesverwaltungsgericht möglich

Rechtssatz

Gemäß §55 Abs4 iVm Abs1 Sbg NSchG 1999 steht nach §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannten und für das Bundesland Salzburg zugelassenen Umweltorganisationen das Recht zu, gegen Bescheide in den Fällen des §55 Abs4 Z1 bis 3 Sbg NSchG 1999 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Eine solche Beschwerde ist jedoch auf die Geltendmachung einer Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften beschränkt.

Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannte und für das Bundesland Salzburg zugelassene Umweltorganisation. Sie kann daher die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften vor dem LVwG geltend machen. Eine Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG kommt ihr hingegen nicht zu.

Die Abtretung einer Beschwerde an den VwGH ist nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung vorgesehen, nicht aber bei ihrer Zurückweisung.

(Siehe auch B v 29.04.2022, E285/2022 hinsichtlich §54a Krnt NaturschutzG).

Entscheidungstexte

  • E2107/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.03.2022 E2107/2021
  • E285/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.04.2022 E285/2022

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Parteistellung Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Naturschutz, VfGH / Abtretung, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E2107.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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