Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der N GmbH in L, vertreten durch Mag. Dietmar Huemer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25. Mai 2021, Zl. LVwG-780173/2/BP/BD, betreffend Sicherstellung nach der StPO durch Organe der Kriminalpolizei (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Rohrbach), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der Landespolizeidirektion Oberösterreich auf Aufwandersatz sowie ihr Antrag, die Revision wegen Unzuständigkeit der Landespolizeidirektion Oberösterreich als belangte Behörde zurückzuweisen, werden zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Vorgeschichte
1 Mit E-Mail vom 1. April 2021 übermittelte ein Organ des Bezirkspolizeikommandos R (BPK) an die Revisionswerberin folgendes Schreiben (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Sicherstellungsprotokoll
Rechtsgrundlage:
Die Stromverbrauchsdaten von F M, gemeldet und wohnhaft bis zum Zeitpunkt 31. Jänner 2021 in 4150 Rohrbach, [...] werden
nach § 110 Abs. 3 Z-1 lit d StPO sichergestellt.nach Paragraph 110, Absatz 3, Z-1 Litera d, StPO sichergestellt.
Sie werden aufgefordert die entsprechenden Stromverbrauchsdaten zur Verfügung zu stellen.
Bearbeiter/in:
Für den Bezirkspolizeikommandanten
...
...“
2 Mit E-Mail vom 1. April 2021 übermittelte die Revisionswerberin in der Anlage die „sichergestellten“ Daten und fügte dem an:
„Wir folgen damit unserer gesetzlichen Verpflichtung. Wir vertreten aber weiterhin die Ansicht, dass § 110 Abs. 3 Z 1 lit. d StPO die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht erfüllt und somit nicht auf die Herausgabe von personenbezogenen Daten anwendbar ist. Daher ist die Sicherstellung durch die Kriminalpolizei nicht rechtmäßig und es wäre eine Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft notwendig.„Wir folgen damit unserer gesetzlichen Verpflichtung. Wir vertreten aber weiterhin die Ansicht, dass Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, StPO die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO nicht erfüllt und somit nicht auf die Herausgabe von personenbezogenen Daten anwendbar ist. Daher ist die Sicherstellung durch die Kriminalpolizei nicht rechtmäßig und es wäre eine Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft notwendig.
Wir werden daher gegen diese Maßnahme Beschwerde erheben, um eine gerichtliche Klärung der Frage herbeizuführen.“
3 Daraufhin erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 7. Mai 2021 eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) und bezeichnete die „Landespolizeidirektion Oberösterreich Bezirkspolizeikommando R“ als belangte Behörde.Daraufhin erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 7. Mai 2021 eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) und bezeichnete die „Landespolizeidirektion Oberösterreich Bezirkspolizeikommando R“ als belangte Behörde.
Angefochtener Beschluss
4 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen (I.) und eine Revision für unzulässig erklärt (II.). Der angefochtene Beschluss erging an die Revisionswerberin und die Landespolizeidirektion Oberösterreich (LPD).Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen (römisch eins.) und eine Revision für unzulässig erklärt (römisch zwei.). Der angefochtene Beschluss erging an die Revisionswerberin und die Landespolizeidirektion Oberösterreich (LPD).
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht (unter anderem) aus, mit E-Mail vom 1. April 2021 habe die LPD, „BPK R“, der Revisionswerberin ein „Sicherstellungsprotokoll“ für die Stromverbrauchsdaten zu F M übermittelt. Daraufhin habe die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 7. Mai 2021 eine näher dargestellte Maßnahmenbeschwerde erhoben.
6 Da bereits aus dem Beschwerdeschriftsatz ersichtlich gewesen sei, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei, habe die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen können. Auf Grund der „völlig klaren Beweislage“ erübrige sich eine weiterführende Beweiswürdigung.
7 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe behauptet, durch eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer auf § 110 Abs. 3 Z 1 lit. d StPO gestützten E-Mail vom 1. April 2021 in ihren Rechten verletzt worden zu sein.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe behauptet, durch eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer auf Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, StPO gestützten E-Mail vom 1. April 2021 in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
8 Es bestünden keine Zweifel daran, dass die in Rede stehende E-Mail auch tatsächlich als Sicherstellung im Sinn des § 110 Abs. 3 Z 1 lit. d StPO intendiert und auch „als solches“ zu qualifizieren sei. Weiters gehe aus deren letztem Satz klar die Aufforderung an die Revisionswerberin, eine juristische Person, hervor, die entsprechenden Stromverbrauchsdaten zur Verfügung zu stellen. Eine konkrete Maßnahme für den Fall des Nicht-Nachkommens dieser Aufforderung enthalte die E-Mail allerdings nicht.Es bestünden keine Zweifel daran, dass die in Rede stehende E-Mail auch tatsächlich als Sicherstellung im Sinn des Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, StPO intendiert und auch „als solches“ zu qualifizieren sei. Weiters gehe aus deren letztem Satz klar die Aufforderung an die Revisionswerberin, eine juristische Person, hervor, die entsprechenden Stromverbrauchsdaten zur Verfügung zu stellen. Eine konkrete Maßnahme für den Fall des Nicht-Nachkommens dieser Aufforderung enthalte die E-Mail allerdings nicht.
9 In diesem Zusammenhang verweise die Revisionswerberin auf § 93 StPO und die daran angeführte Ermächtigung zu Zwangsmaßnahmen für die Kriminalpolizei. Dazu sei festzuhalten, dass § 93 Abs. 2 StPO eine Ermessensentscheidung darstelle, Abs. 4 dieser Bestimmung fakultativ Beugehaft oder Beugestrafen bis zu € 10.000,-- „anbietet“ und nach Abs. 5 dieser Bestimmung eine konkrete Androhung der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorauszugehen habe. „Gerade diese Qualifikationen“ seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es habe keine Androhung physischen Zwangs gegeben, geschweige denn, dass eine Sanktion, sei es Beugehaft, sei es Beugestrafe (in welcher Höhe auch immer), überhaupt in Aussicht gestellt worden wäre. Daher könne „hier“ keinesfalls von einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne einer Maßnahmenbeschwerde gesprochen werden. Die Maßnahmenbeschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen.In diesem Zusammenhang verweise die Revisionswerberin auf Paragraph 93, StPO und die daran angeführte Ermächtigung zu Zwangsmaßnahmen für die Kriminalpolizei. Dazu sei festzuhalten, dass Paragraph 93, Absatz 2, StPO eine Ermessensentscheidung darstelle, Absatz 4, dieser Bestimmung fakultativ Beugehaft oder Beugestrafen bis zu € 10.000,-- „anbietet“ und nach Absatz 5, dieser Bestimmung eine konkrete Androhung der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorauszugehen habe. „Gerade diese Qualifikationen“ seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es habe keine Androhung physischen Zwangs gegeben, geschweige denn, dass eine Sanktion, sei es Beugehaft, sei es Beugestrafe (in welcher Höhe auch immer), überhaupt in Aussicht gestellt worden wäre. Daher könne „hier“ keinesfalls von einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne einer Maßnahmenbeschwerde gesprochen werden. Die Maßnahmenbeschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
10 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht textbausteinartig.
11 Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 27. September 2021, E 2602/2021-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der VfGH im Wesentlichen aus:Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 27. September 2021, E 2602/2021-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der VfGH im Wesentlichen aus:
„Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die gerügte Rechtsverletzung wäre im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.“
12 Sodann erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
13 Die LPD sowie die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (BH) erstatteten nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof jeweils eine Revisionsbeantwortung mit einem Antrag auf Aufwandersatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
14 Die Revisionswerberin erachtet sich durch den angefochtenen Beschluss im Recht auf Sachentscheidung verletzt und bringt in der Revision zu deren Zulässigkeit zunächst vor, es bestehe soweit ersichtlich zur Frage der Bekämpfbarkeit einer Sicherstellung durch die Kriminalpolizei gemäß § 110 Abs. 3 Z 1 lit. d StPO mittels Maßnahmenbeschwerde noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei verfassungskonformer Interpretation (Recht auf den gesetzlichen Richter) müsse die Sicherstellung durch die Kriminalpolizei auch weiterhin selbstständig der (gerichtlichen) Überprüfung zugänglich sein. Mit der Rechtsfrage, ob eine Maßnahmenbeschwerde ein zulässiges Rechtsmittel sei, eine Sicherstellung durch die Kriminalpolizei selbstständig zu bekämpfen, sei der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht befasst gewesen.Die Revisionswerberin erachtet sich durch den angefochtenen Beschluss im Recht auf Sachentscheidung verletzt und bringt in der Revision zu deren Zulässigkeit zunächst vor, es bestehe soweit ersichtlich zur Frage der Bekämpfbarkeit einer Sicherstellung durch die Kriminalpolizei gemäß Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, StPO mittels Maßnahmenbeschwerde noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei verfassungskonformer Interpretation (Recht auf den gesetzlichen Richter) müsse die Sicherstellung durch die Kriminalpolizei auch weiterhin selbstständig der (gerichtlichen) Überprüfung zugänglich sein. Mit der Rechtsfrage, ob eine Maßnahmenbeschwerde ein zulässiges Rechtsmittel sei, eine Sicherstellung durch die Kriminalpolizei selbstständig zu bekämpfen, sei der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht befasst gewesen.
15 Zu diesem Vorbringen kann auf die weiter unten dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bekämpfbarkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Kriminalpolizei verwiesen werden.
16 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiter vor, es gebe auch bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sicherstellung von Daten gemäß § 111 iVm § 110 Abs. 3 Z 1 lit. d StPO. Der vorliegende Fall unterscheide sich von den bisher vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Fällen dadurch, dass es vorliegend eine gesetzliche Verpflichtung des Betroffenen zu einem aktiven Handeln gebe. Leiste der Betroffene der Aufforderung der Kriminalpolizei nicht Folge, handle er rechtswidrig. Ein solches rechtswidriges Verhalten könne gemäß § 93 Abs. 2 iVm § 111 Abs. 1 StPO mit Beugestrafe geahndet werden. Sei die Sicherstellung nicht bekämpfbar, wäre im Fall der Sicherstellung von Daten der Betroffene also gezwungen, eine rechtswidrige Handlung zu begehen und eine Beugestrafe zu provozieren. Erst über die Bekämpfung der Beugestrafe könnte der Betroffene eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung erwirken. Bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmungen müsse der Betroffene aber die Möglichkeit haben, eine Ermittlungsmaßnahme der Kriminalpolizei als solche zu bekämpfen, bevor er sich rechtswidrig verhalten müsse. Diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, da die Rechtssicherheit in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt sei und ihr über den Einzelfall hinausgehend Bedeutung zukomme, zumal die Frage der Bekämpfung der Sicherstellung von Daten durch die Kriminalpolizei gemäß § 111 iVm § 110 Abs. 3 Z 1 lit. d StPO von grundlegender Bedeutung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei und daher weit über den Anlassfall hinausreiche.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiter vor, es gebe auch bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sicherstellung von Daten gemäß Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, StPO. Der vorliegende Fall unterscheide sich von den bisher vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Fällen dadurch, dass es vorliegend eine gesetzliche Verpflichtung des Betroffenen zu einem aktiven Handeln gebe. Leiste der Betroffene der Aufforderung der Kriminalpolizei nicht Folge, handle er rechtswidrig. Ein solches rechtswidriges Verhalten könne gemäß Paragraph 93, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, StPO mit Beugestrafe geahndet werden. Sei die Sicherstellung nicht bekämpfbar, wäre im Fall der Sicherstellung von Daten der Betroffene also gezwungen, eine rechtswidrige Handlung zu begehen und eine Beugestrafe zu provozieren. Erst über die Bekämpfung der Beugestrafe könnte der Betroffene eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung erwirken. Bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmungen müsse der Betroffene aber die Möglichkeit haben, eine Ermittlungsmaßnahme der Kriminalpolizei als solche zu bekämpfen, bevor er sich rechtswidrig verhalten müsse. Diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, da die Rechtssicherheit in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt sei und ihr über den Einzelfall hinausgehend Bedeutung zukomme, zumal die Frage der Bekämpfung der Sicherstellung von Daten durch die Kriminalpolizei gemäß Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, StPO von grundlegender Bedeutung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei und daher weit über den Anlassfall hinausreiche.
17 Zudem bringt die Revision vor, der angefochtene Beschluss weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach zur Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vorliege, darauf abzustellen sei, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen habe müssen, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen sei. Vorliegend sei ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch jedenfalls gegeben gewesen. Auf die tatsächliche Ausübung oder Androhung physischen Zwangs komme es nicht an. Die Revisionswerberin sei nicht gebeten, sondern „aufgefordert“ worden, die Daten zur Verfügung zu stellen. Die Sicherstellung sei bereits zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen worden. Es handle sich keinesfalls um eine freiwillige Mitwirkung der Revisionswerberin, sondern die Datenübermittlung sei jedenfalls die Folge der Ausübung unmittelbarer „verwaltungsbehördlicher“ Befehls- und Zwangsgewalt. Auch die Rechtsfrage, ob sich aus den Umständen der Sicherstellung bereits ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch ergebe und ob die Revisionswerberin mit einer zwangsweisen Durchsetzung der Sicherstellung rechnen habe können, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
18 Die Revision ist zulässig.
Rechtslage
19 Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 144/2020, lautet(e) auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2020,, lautet(e) auszugsweise:
„Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde
§ 8. Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:Paragraph 8, Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:
...
5. für das Gebiet der Gemeinden Linz, Steyr und Wels;
...
Bezirksverwaltungsbehörden
§ 9. (1) Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.Paragraph 9, (1) Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.
(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
...
Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern
§ 22. ...Paragraph 22, ...
(3) ... Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO; die §§ 53 Abs. 1, 53a Abs. 2 bis 4 und 6, 57, 58 und 58a bis d, sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt.“(3) ... Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO; die Paragraphen 53, Absatz eins, 53 a, Absatz 2, bis 4 und 6, 57, 58 und 58a bis d, sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt.“
20 Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 idF BGBl. I Nr. 148/2020, lautet(e) auszugsweise:Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, lautet(e) auszugsweise:
„Gesetz- und Verhältnismäßigkeit
§ 5. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.Paragraph 5, (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
(2) Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.
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Kriminalpolizei
§ 18. ...Paragraph 18, ...
(2) Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.
...
Definitionen
§ 48. (1) Im Sinne dieses Gesetzes istParagraph 48, (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
...
4. ‚Betroffener‘ jede Person, die dur