TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/2 LVwG-AV-91/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2022
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Entscheidungsdatum

02.02.2022

Norm

WRG 1959 §38
WRG 1959 §103

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. Dezember 2021, ***, betreffend Zurückweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrag, zu Recht erkannt:

I.  Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Nr. *** durch die Nr. *** ersetzt wird.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 38 Abs. 1, 103 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 13 Abs. 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 9 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. Dem Akt der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu entnehmen:

1.1.1. Im Gefolge eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 in Bezug auf eine mit der Nr. *** bezeichnete Fischerhütte ersuchte A (in der Folge: der Beschwerdeführer) zunächst mit Anbringen vom 18. August 2021 „um Bewilligung meiner Fischerhütte Nr. *** an der *** in ***“ an. Mit einer weiteren Eingabe vom 31. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer „um die Bewilligung meiner Fischerhütte an der *** in ***“ an, wobei im Betreff wiederum die Nr. *** angeführt ist. Projektsunterlagen waren keinem der Schreiben angeschlossen.

1.1.2. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 nahm die belangte Behörde auf die Eingabe vom 31. August 2021 Bezug und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie diese als Bewilligungsantrag nach § 38 WRG für eine Anlage im Hochwasser-abflussgebiet verstünde. Mangels vorgelegter Projektsunterlagen könne Umfang bzw. Art und Weise der Ausführung des Projektes nicht ersehen werden. Der Einschreiter werde daher aufgefordert, von einem Fachkundigen entworfene Pläne und Projektsbeschreibung, die genaue Bekanntgabe des Standortes sowie die Zustimmung des Grundeigentümers vorzulegen. Unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG wurde eine Frist von vier Wochen für die Nachreichung der Unterlagen eingeräumt und darauf hingewiesen, dass bei ungenütztem Ablauf der Frist das Ansuchen zurückgewiesen werden müsste.

1.1.3. Mit Eingabe vom 02. November 2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 04. November 2021, erklärte der Einschreiter, um wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 WRG 1959 für eine Fischerhütte an der ***, Nr. ***, KG ***, Fluss-km ***, anzusuchen. Beigelegt war eine wohl vom Beschwerdeführer selbst angefertigte Skizze, welche im Wesentlichen offensichtlich den Grundriss der Pfahlbaukonstruktion sowie eine schemenhafte Seitenansicht der gemeinten Hütte darstellen soll. Weiters war ein Schreiben der Stiftung B beigelegt, aus dem erschlossen werden kann, dass in Bezug auf die mit der Nr. *** bezeichnete Hütte ein Pachtverhältnis zwischen dem Beschwerde-führer und der genannten Stiftung bestehen dürfte.

1.1.4. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2021, ***, wies die belangte Behörde das Ansuchen des A „vom 31. August 2021, eingelangt am 15. September 2021, ergänzt mit Schreiben vom 02. November 2021, eingelangt am 04. November 2021, um wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 des Wasserrechtsgesetzes 1959 der Fischerhütte an der ***-Regulierungsstrecke, lfd. Nr. ***, Katastralgemeinde ***, Gemeinde ***, Fluss-km ***“ zurück.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Ansuchens vom 31. August 2021 sowie des behördlichen Verbesserungsauftrages und der Antwort des Beschwerdeführers, Anmerkungen zum Verständnis der vorgelegten Unterlagen nach Interpretation der belangten Behörde sowie nach Wiedergabe für maßgeblich erachteter Rechtsvorschriften und auszugsweiser Lehrmeinungen dazu folgendes aus:

Der vom Beschwerdeführer vorgelegte „freihändig gezeichnete Plan“ erfülle keinesfalls die Anforderungen, die an einen fachkundigen entworfenen Plan zu stellen sind. Außerdem fehle die geforderte Projektsbeschreibung, die grundbuchsmäßige Bezeichnung des in Anspruch genommenen Grundstücks sowie die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers. Da somit einem Verbesserungs-auftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG nicht entsprochen worden wäre, sei das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.

1.1.5. In seiner innerhalb der Beschwerdefrist eingebachten Eingabe vom 03. Jänner 2022 bringt der Einschreiter unter Bezugnahme auf das Bescheidkennzeichen Folgendes vor:

„Die Fischerhütte steht schon 40 Jahre so, nur ist sie jetzt gepflegter.

Einen Architektenplan würde ich brauchen, wenn:

1: Bauen in der roten Zone

2: Ziegel oder Betonbau

Ein Plan kostet ca. €7000,- für eine Holzhütte, die im Jahr für ca. 4-5 Wochenenden genutzt wird. Ihr Vorgänger hat mehreren Hüttenbesitzern einen Plan gezeichnet, er ist kein Architekt. Sie haben den Plan, den ich gezeichnet habe nicht genau angesehen, sonst würde er Ihnen reichen.

Meine beiden Nachbarn und ich hegen und pflegen unsere Fischerhütten. Wir sammeln auch immer den Müll (Plastikflaschen, Äste, usw) ein, der angeschwemmt wird.“

Gleichzeitig wurde die Bezahlung der Beschwerdegebühr nachgewiesen.

1.2. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt zur Entscheidung über das von ihr als Beschwerde gewertete Schreiben vom 03. Jänner 2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

2.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1.     Feststellungen und Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde, sind unstrittig und können der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Weiterer Feststellungen bedarf es dazu nicht.

2.2.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(…)

§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen

-

zu versehen:

a)

Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

b)

grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;

Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;

c)

die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

d)

Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

e)

die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f)

bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

g)

bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

h)

bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;

i)

bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;

j)

bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

k)

bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;

l)

bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;

m)

Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;

n)

gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;

o)

Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.

(…)

AVG

§ 13. (…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2.

die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.

das Begehren und

5.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.

wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(…)

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3.     Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Vorauszuschicken ist mit Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Jänner 2022, dass trotz des Fehlens einer Bezeichnung als „Beschwerde“, der Angabe des Bescheiddatums und eines ausdrücklichen Begehrens auf Grund des Sachzusammenhangs, insbesondere auch auf Grund der gleichzeitigen Bezahlung der Beschwerdegebühr, kein Zweifel daran besteht, dass der Einschreiter damit den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2021 mit dem Ziel einer Beseitigung der Zurückweisung seines Ansuchens zu bekämpfen beabsichtigte. Die belangte Behörde hat die Eingabe daher zutreffend als Beschwerde gewertet. Da sich diese als zulässig und rechtzeitig erweist, ist der angefochtene Bescheid einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen

2.3.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ein Ansuchen um wasser-rechtliche Bewilligung wegen Nichtbefolgung eines Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Eine derartige Vorgehensweise setzt einerseits das Vorliegen eines mangelhaften Ansuchens sowie andererseits die Erteilung eines ordnungsgemäßen Verbes-serungsauftrages und dessen fehlende bzw. nicht vollständige Entsprechung durch den Antragsteller voraus.

Für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren und damit maßgeblich für das gegenständliche Ansuchen des Beschwerdeführers trifft § 103 WRG 1959 Regelungen über Antragserfordernisse. Deren Funktion ist eine doppelte. Einerseits müssen die Projektsunterlagen so beschaffen sein, dass das Bewilligungsbegehren und damit der Prozessgegenstand sowie im Falle der Bewilligung auch der verliehene „Konsens“ präzise und unverwechselbar sowie für alle Zukunft auch nachvollziehbar umschrieben wird. Zum anderen müssen die Unterlagen sowohl mögliche betroffene Parteien als auch die Behörde in die Lage versetzen, das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Verletzung fremder Rechte und der Auswirkungen auf die im Wasserrechtsverfahren wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu überprüfen (vgl. zB VwGH 27.09.1994,92/07/0076).

Diesen Zwecken dienen unter anderem die auch von der belangten Behörde hervorgehobenen Bestimmungen der lit. a, b und e des § 103 Abs. 1 WRG 1959.

Es ist evident, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen diesen Anforderungen nicht genügen. Zum einen muss er selbst einräumen, dass die Unterlagen nicht von einem Fachkundigen erstellt wurden (er selbst vermag sich nicht darauf berufen, ein Fachkundiger zu sein und wird derartiges auch nicht durch die Qualität der von ihm vorgelegten Unterlagen indiziert). Abgesehen von der von der belangten Behörde zutreffend bemängelten bloß rudimentären Darstellung des im Hochwasserabflussbereich zu errichtenden Gebäudes (die Behauptung, dass eine ordnungsgemäße Planung nur bei einer bestimmten Ausführung oder der Lage in einer "roten Zone“ nötig wäre, entbehrt jeder Deckung im Gesetz), fehlt es vor allem zur Gänze an einer konkreten Verortung, namentlich der Darstellung der Lage der in Rede stehenden Hütte auf einem bestimmten Grundstück und deren Verhältnis zum Gewässer. Es ist daher aus den Unterlagen nicht hinreichend deutlich, welches konkrete Vorhaben nach Lage und Umfang verwirklicht werden soll (die Angabe der Katastralgemeinde, des Flusskilometers und einer von wem auch immer vergebenen Nummer reicht dazu keinesfalls); damit ist eine zuverlässige Beurteilung im Hinblick auf Auswirkungen auf fremde Rechte und öffentlichen Interessen, namentlich das primäre Schutzziel des § 38 WRG 1959, nämlich der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren oder –schäden (vgl. VwGH 20.05.2010, 2008/07/0127), nicht möglich.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch das nachträgliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in welchem die Wasserrechtsbehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt allenfalls abweichender Bestand (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 28.09.2006, 2003/07/0045; 23.02.2012, 2008/07/0169). Das bedeutet aber auch, dass fehlende Projektsunterlagen nicht durch Hinweis auf eine in der Natur bereits bestehende Anlage ersetzt werden können. Dies ist vor allem in Hinblick auf die notwendige Klarstellung des Bewilligungsgegenstandes und das Erfordernis, auch in der Zukunft den Gegenstand der Bewilligung zweifelsfrei nachvollziehen zu können, von Bedeutung, auch zumal ein Bestand in der Natur jederzeit wieder verändert werden und dann nach einigen Jahren oder Jahrzehnten zweifelhaft sein könnte, was nun Gegenstand einer Bewilligung war und was eine später (etwa konsenslos) vorgenommen Abweichung darstellt.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den tatsächlichen Bestand und seine Sorgfalt bei Pflege und Erhaltung des Objektes gehen daher ins Leere.

Auch ist aus einer allfälligen abweichenden Praxis der Behörde in Bezug auf die Anforderungen an die Bewilligungsunterlagen in anderen Verfahren für ihn nichts zu gewinnen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht im Übrigen nach der österreichischen Rechtsordnung nicht (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/09/0057).

2.3.3. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die vom Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf vorgelegten Unterlagen nicht den Anforderungen des § 103 Abs. 1 WRG 1959 entsprachen. Der diesbezügliche Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erscheint in diesem Zusammenhang noch als hinreichend präzise, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass eine fehlende Zustimmung eines betroffenen Grundeigentümers keinen Mangel iSd § 103 Abs. 1 WRG 1959 iVm § 13 Abs. 3 AVG darstellt, welcher durch Verbesserungsauftrag und anschließende Zurückweisung zu sanktionieren ist. Vielmehr führt das Fehlen einer Zustimmung, welche nicht durch Zwangsrechte überwunden werden kann, zur Abweisung eines Bewilligungs-ansuchens (vg. zB VwGH 30.09.2010, 2008/07/0134).

Da jedoch das Projekt aus den oben näher dargestellten Gründen mangelhaft ist, kommt dem allfälligen Fehlen einer Zustimmungserklärung keine entscheidungs-wesentliche Bedeutung zu, sodass auch die Frage nach der Eignung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücks als Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers dahingestellt bleiben kann.

2.3.4. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers um wasserrechtliche Bewilligung mit Recht zurückgewiesen hat. Die Beschwerde war daher abzuweisen, wobei eine Korrektur hinsichtlich der in der maßgeblichen Letztfassung des Ansuchen gebrauchten Bezeichnung der Nummer der Hütte vorzunehmen war (was übrigens neuerlich das Erfordernis eindeutiger Projektsunterlagen unterstreicht, zumal die vorgelegten Unterlagen nicht einmal eine eindeutige Aussage zulassen, ob im Verfahrensverlauf von zwei verschiedenen Hütten die Rede war oder nur ein Irrtum in der Bezeichnung vorliegt; die Entscheidung der Behörde ist freilich eindeutig, da die datumsmäßige Bezeichnung der Eingaben in Verbindung mit der Aktenlage eine unverwechselbare Individualisierung des erledigten Anbringens erlaubt).

2.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG Abstand genommen werden.

2.3.6. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da es um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall ging. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.91.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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