RS Lvwg 2022/2/2 LVwG-AV-91/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2022
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Norm

WRG 1959 §38
WRG 1959 §103

Rechtssatz

Die fehlende Zustimmung eines betroffenen Grundeigentümers stellt keinen Mangel iSd § 103 Abs 1 WRG iVm § 13 Abs 3 AVG dar, welcher durch Verbesserungsauftrag und anschließende Zurückweisung zu sanktionieren ist. Vielmehr führt das Fehlen einer Zustimmung, welche nicht durch Zwangsrechte überwunden werden kann, zur Abweisung eines Bewilligungsansuchens (vgl VwGH  2008/07/0134).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.91.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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