RS Lvwg 2022/4/28 VGW-111/093/6141/2021

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Veröffentlicht am 28.04.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.04.2022

Index

L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §70
BauO Wr §70a Abs8
BauO Wr §75 Abs2
BauO Wr §81
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134a Abs1
AVG §13 Abs8

Rechtssatz

Wenn innerhalb der Frist des § 70a Abs. 4 BO für Wien Modifikationen möglich sind, um eine Untersagung des Bauvorhabens nach dieser Bestimmung zu verhindern (vgl. Moritz, BauO für Wien6, 2019, 260), sind auch Modifikationen zur Verhinderung einer Versagung der Baubewilligung nach § 70a Abs. 9 BO für Wien (die im Übrigen nicht nur innerhalb bestimmter Fristen erfolgen darf) als zulässig anzusehen.

Schlagworte

Baubewilligungsverfahren; Einwendungen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; benachbarte Liegenschaft; Parteistellung; Gebäudehöhe; Zuständigkeit; Modifikationen; Verhinderung der Untersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.111.093.6141.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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